Entscheidungsgründe:
Fred O*****, der Ehemann der Klägerin, war Eigentümer eines Unternehmens, zu dem die Liegenschaft EZ ***** KG B***** gehörte. Mit Leibrentenvertrag vom 21.6.1971 übertrug er das Unternehmen und die Liegenschaft seinem Sohn Rudolf O*****, der sich verpflichtete, seinem Vater und der Klägerin, seiner Stiefmutter, wertgesicherte Leibrenten zu zahlen und ihnen Einkommensteuer in genau bezeichneter Höhe zu ersetzen. In § 3 Abs 2 bis 8 des Leibrentenvertrages heißt es u. a., Rudolf O***** müsse bei Ableben seines Vaters Leibrentenzahlungen an die nunmehrige Klägerin in der Weise leisten, daß ihr unter Einbeziehung der ihr von der Pensionsversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft zukommenden Witwenpension ein Betrag von S 7.500,- netto, 14mal jährlich, verbleibe. Ferner wurde festgehalten, daß Rudolf O***** die Einwilligung zur Einverleibung der Reallast der Versorgungsrente auf der Liegenschaft erteilt. Fred O***** verstarb im Jahre 1979. Im Grundbuch ist auf Grund eines Leibrentenvertrages die Versorgungsrente von monatlich S 7.500,- (14mal jährlich) gemäß § 3 Abs 1 bis 8 dieses Vertrages für die Klägerin verbüchert. Rudolf O***** mußte die Liegenschaft EZ ***** KG B***** aus wirtschaftlichen Gründen verkaufen. Mit Kaufvertrag vom 28.11.1989 veräußerte er einen Teil der Liegenschaft zum Preis von S 5 Millionen an die zweit- und drittbeklagten Parteien, die sich verpflichteten, die bücherlich einverleibte Reallast der Versorgungsrente der Klägerin von monatlich S 7.500,- (14mal jährlich) in ihr alleiniges Zahlungsversprechen zu übernehmen und den Verkäufer diesbezüglich schad- und klaglos zu halten; es wurde auch vereinbart, daß der Verkäufer für die Übernahme der Versorgungsrente an die Käufer einen Pauschalbetrag von S 2 Millionen leistet und dieser Betrag mit dem von den Käufern an den Verkäufer zu zahlenden Kaufpreis aufzurechnen ist.Fred O*****, der Ehemann der Klägerin, war Eigentümer eines Unternehmens, zu dem die Liegenschaft EZ ***** KG B***** gehörte. Mit Leibrentenvertrag vom 21.6.1971 übertrug er das Unternehmen und die Liegenschaft seinem Sohn Rudolf O*****, der sich verpflichtete, seinem Vater und der Klägerin, seiner Stiefmutter, wertgesicherte Leibrenten zu zahlen und ihnen Einkommensteuer in genau bezeichneter Höhe zu ersetzen. In Paragraph 3, Absatz 2 bis 8 des Leibrentenvertrages heißt es u. a., Rudolf O***** müsse bei Ableben seines Vaters Leibrentenzahlungen an die nunmehrige Klägerin in der Weise leisten, daß ihr unter Einbeziehung der ihr von der Pensionsversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft zukommenden Witwenpension ein Betrag von S 7.500,- netto, 14mal jährlich, verbleibe. Ferner wurde festgehalten, daß Rudolf O***** die Einwilligung zur Einverleibung der Reallast der Versorgungsrente auf der Liegenschaft erteilt. Fred O***** verstarb im Jahre 1979. Im Grundbuch ist auf Grund eines Leibrentenvertrages die Versorgungsrente von monatlich S 7.500,- (14mal jährlich) gemäß Paragraph 3, Absatz eins bis 8 dieses Vertrages für die Klägerin verbüchert. Rudolf O***** mußte die Liegenschaft EZ ***** KG B***** aus wirtschaftlichen Gründen verkaufen. Mit Kaufvertrag vom 28.11.1989 veräußerte er einen Teil der Liegenschaft zum Preis von S 5 Millionen an die zweit- und drittbeklagten Parteien, die sich verpflichteten, die bücherlich einverleibte Reallast der Versorgungsrente der Klägerin von monatlich S 7.500,- (14mal jährlich) in ihr alleiniges Zahlungsversprechen zu übernehmen und den Verkäufer diesbezüglich schad- und klaglos zu halten; es wurde auch vereinbart, daß der Verkäufer für die Übernahme der Versorgungsrente an die Käufer einen Pauschalbetrag von S 2 Millionen leistet und dieser Betrag mit dem von den Käufern an den Verkäufer zu zahlenden Kaufpreis aufzurechnen ist.
Mit der vorliegenden Klage begehrte die Klägerin von ihrem Stiefsohn Rudolf O*****, von der V*****bank G***** und von der A***** Aktiengesellschaft ***** G***** die Zahlung eines Betrages von S 122.300,28 sA, weil Rudolf O***** die Leibrente samt Wertsicherung lediglich bis einschließlich Juli 1990 und die Einkommensteuer für 1990 sowie die Vermögenssteuer für die beiden ersten Quartale 1990 bezahlt habe, sodaß der im einzelnen dargestellte Klagebetrag offen sei, für den die zweit- und drittbeklagten Parteien hafteten. Zufolge zwischenzeitiger Zahlung wurde das Klagebegehren sodann auf S 92.300,28 sA eingeschränkt.
Hinsichtlich des zunächst erstbeklagten Rudolf O***** trat in der Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung Ruhen des Verfahrens ein.
Die zweit- und drittbeklagten Parteien beantragten die Abweisung des Klagebegehrens mit der Begründung, sie stünden mit der Klägerin in keinem Vertragsverhältnis und seien daher nicht passiv legitimiert. Nach dem Inhalt des Kaufvertrages hätten sie nur den reinen Rentenbetrag von S 7.500,- in ihr Zahlungsversprechen übernommen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Es verwies darauf, daß die Klägerin weder dem Schuldner Rudolf O***** noch den beiden beklagten Parteien gegenüber erklärt habe, in die Schuldübernahme im Sinne des Kaufvertrages vom 28.11.1989 einzuwilligen. Auch eine diesbezügliche stillschweigende Einwilligung liege mangels eines entsprechenden Verhaltens der Klägerin nicht vor. Die beklagten Parteien hafteten daher zwar für einen monatlichen Betrag von S 7.500,- (14mal jährlich) im Umfang der Erfüllungsübernahme nach § 1404 ABGB; dem Gläubiger erwachse insoweit aber kein unmittelbares Recht, sodaß die Klägerin als Reallastberechtigte gegen die Eigentümer der Liegenschaft nicht vorgehen könne, sondern sich hinsichtlich ihrer Versorgungsrente an Rudolf O***** wenden müsse. Die grundbücherliche Einverleibung der Reallast ändere daran nichts, da sie dem § 12 GBG widerspreche und daher ohne rechtliche Wirkung sei.Es verwies darauf, daß die Klägerin weder dem Schuldner Rudolf O***** noch den beiden beklagten Parteien gegenüber erklärt habe, in die Schuldübernahme im Sinne des Kaufvertrages vom 28.11.1989 einzuwilligen. Auch eine diesbezügliche stillschweigende Einwilligung liege mangels eines entsprechenden Verhaltens der Klägerin nicht vor. Die beklagten Parteien hafteten daher zwar für einen monatlichen Betrag von S 7.500,- (14mal jährlich) im Umfang der Erfüllungsübernahme nach Paragraph 1404, ABGB; dem Gläubiger erwachse insoweit aber kein unmittelbares Recht, sodaß die Klägerin als Reallastberechtigte gegen die Eigentümer der Liegenschaft nicht vorgehen könne, sondern sich hinsichtlich ihrer Versorgungsrente an Rudolf O***** wenden müsse. Die grundbücherliche Einverleibung der Reallast ändere daran nichts, da sie dem Paragraph 12, GBG widerspreche und daher ohne rechtliche Wirkung sei.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin teilweise Folge und sprach ihr in teilweiser Abänderung des erstgerichtlichen Urteiles einen Betrag von S 28.032,22 sA unter Bestätigung der erstgerichtlichen Abweisung des Mehrbegehrens von S 64.268,06 sA zu. Es erklärte die Revision für zulässig. Auf Grund der von ihm durchgeführten Beweiswiederholung traf es folgende weitere Feststellungen:
Rudolf O***** beauftragte Anton P*****, Gespräche betreffend den Verkauf seiner Liegenschaft zu führen. Dieser und der Vertreter der beklagten Parteien verhandelten in der Kanzlei des Rechtsanwaltes Dr.Erwin B*****, der später den Kaufvertrag verfaßte. Es ist nicht erwiesen, daß zwischen den Parteien damals eine Willenseinigung darüber zustande kam, daß die Reallast von den beklagten Parteien in einem geringeren Umfang übernommen werden sollte als sie von Rudolf O***** zu erfüllen war.
In seiner Beweiswürdigung erklärte das Berufungsgericht, Rechtsanwalt Dr.B***** habe den Punkt VI des Kaufvertrages, der nach seinem Wortlaut eindeutig für die Übernahme der gesamten Reallast spreche, gewiß anders verfaßt, wenn eine Beschränkung der Zahlungspflicht hätte zum Ausdruck gebracht werden sollen. Von einem Rechtsanwalt dürfe erwartet werden, daß er in der Lage sei, den Parteiwillen entsprechend den Regeln der Sprache zu formulieren. Es sei im Verfahren auch kein plausibles Motiv dafür hervorgekommen, warum Rechtsanwalt Dr.B***** im Kaufvertrag einen anderen als den wahren Parteiwillen festgehalten haben sollte.In seiner Beweiswürdigung erklärte das Berufungsgericht, Rechtsanwalt Dr.B***** habe den Punkt römisch sechs des Kaufvertrages, der nach seinem Wortlaut eindeutig für die Übernahme der gesamten Reallast spreche, gewiß anders verfaßt, wenn eine Beschränkung der Zahlungspflicht hätte zum Ausdruck gebracht werden sollen. Von einem Rechtsanwalt dürfe erwartet werden, daß er in der Lage sei, den Parteiwillen entsprechend den Regeln der Sprache zu formulieren. Es sei im Verfahren auch kein plausibles Motiv dafür hervorgekommen, warum Rechtsanwalt Dr.B***** im Kaufvertrag einen anderen als den wahren Parteiwillen festgehalten haben sollte.
Rechtlich führte das Berufungsgericht aus:
Im Vertragstext des Leibrentenvertrages komme nicht zum Ausdruck, daß die Zahlungspflicht Rudolf O*****s an das Eigentum an der Liegenschaft geknüpft sein sollte; es sei also nicht die Zahlungspflicht des jeweiligen Liegenschaftseigentümers bedungen worden. Laut Vertrag habe Rudolf O***** nur die persönliche Verpflichtung zur Zahlung der Leibrente übernommen (persönliche Reallast). Eine grundbücherliche Eintragung dieser bloß obligatorischen Forderung hätte im Hinblick auf § 9 GBG nicht erfolgen dürfen. Diese Eintragung sei daher mit unheilbarer Nichtigkeit behaftet und könne keine Rechtswirkungen erzeugen. Dies bedeute, daß die Reallast nicht schon allein auf Grund des Eigentümerwechsels auf die beklagten Parteien übergegangen sei. Diese seien allerdings laut Punkt 6 des Kaufvertrages an die Stelle Rudolf O***** in dessen Schuldverhältnis zur Klägerin eingetreten. Der Kaufvertrag sei unterfertigt worden. Durch ihre Unterschrift hätten die Kontrahenten den Vertragstext zum Inhalt ihrer verbindlichen Erklärungen gemacht. Aus Punkt VI des Kaufvertrages ergebe sich eindeutig und unmißverständlich, daß die gesamte Reallast übernommen werden sollte. Es sei nicht erwiesen, daß die Kontrahenten mündlich etwas anderes als schriftlich vereinbart hätten. Demnach sei die Reallast schuldrechtlich im gesamten Umfang auf die beklagten Parteien übergegangen. In der Einbringung der vorliegenden Klage könne die erforderliche Zustimmung der Klägerin zu diesem Schuldnerwechsel im Sinne des § 1405 ABGB erblickt werden. Im übrigen stehe auf Grund der unbedenklichen Aussage Günter G*****s fest, daß die Liegenschaft von Rudolf O***** im Oktober 1990 geräumt worden sei. Mangels gegenteiliger Behauptungen habe die Klägerin daher ab November 1990 Anspruch auf die Leistungen laut Leibrentenvertrag durch die beklagten Parteien. Deren Vertreter habe vor dem Berufungsgericht die eingeklagten Beträge der Höhe nach als richtig außer Streit gestellt. Demnach gebührten der Klägerin für die Zeit von November 1990 bis einschließlich Jänner 1991:Im Vertragstext des Leibrentenvertrages komme nicht zum Ausdruck, daß die Zahlungspflicht Rudolf O*****s an das Eigentum an der Liegenschaft geknüpft sein sollte; es sei also nicht die Zahlungspflicht des jeweiligen Liegenschaftseigentümers bedungen worden. Laut Vertrag habe Rudolf O***** nur die persönliche Verpflichtung zur Zahlung der Leibrente übernommen (persönliche Reallast). Eine grundbücherliche Eintragung dieser bloß obligatorischen Forderung hätte im Hinblick auf Paragraph 9, GBG nicht erfolgen dürfen. Diese Eintragung sei daher mit unheilbarer Nichtigkeit behaftet und könne keine Rechtswirkungen erzeugen. Dies bedeute, daß die Reallast nicht schon allein auf Grund des Eigentümerwechsels auf die beklagten Parteien übergegangen sei. Diese seien allerdings laut Punkt 6 des Kaufvertrages an die Stelle Rudolf O***** in dessen Schuldverhältnis zur Klägerin eingetreten. Der Kaufvertrag sei unterfertigt worden. Durch ihre Unterschrift hätten die Kontrahenten den Vertragstext zum Inhalt ihrer verbindlichen Erklärungen gemacht. Aus Punkt römisch sechs des Kaufvertrages ergebe sich eindeutig und unmißverständlich, daß die gesamte Reallast übernommen werden sollte. Es sei nicht erwiesen, daß die Kontrahenten mündlich etwas anderes als schriftlich vereinbart hätten. Demnach sei die Reallast schuldrechtlich im gesamten Umfang auf die beklagten Parteien übergegangen. In der Einbringung der vorliegenden Klage könne die erforderliche Zustimmung der Klägerin zu diesem Schuldnerwechsel im Sinne des Paragraph 1405, ABGB erblickt werden. Im übrigen stehe auf Grund der unbedenklichen Aussage Günter G*****s fest, daß die Liegenschaft von Rudolf O***** im Oktober 1990 geräumt worden sei. Mangels gegenteiliger Behauptungen habe die Klägerin daher ab November 1990 Anspruch auf die Leistungen laut Leibrentenvertrag durch die beklagten Parteien. Deren Vertreter habe vor dem Berufungsgericht die eingeklagten Beträge der Höhe nach als richtig außer Streit gestellt. Demnach gebührten der Klägerin für die Zeit von November 1990 bis einschließlich Jänner 1991:
1.) Die Leibrentenbeträge (S 37.233,75) abzüglich der Zahlung von S
22.500,- = S 14.733,75;
2.) Die anteiligen Sonderzahlungen = S 6.205,62;
3.) Die anteiligen Zinsen aus vorgenannten Beträgen = S 387,85.
Außerdem stehe der Klägerin die Vermögenssteuer (richtig: Einkommensteuer) für November und Dezember 1990 mit anteiligen S 6.660,- plus S 45,- Zinsen = S 6.705,- zu. Demnach sei ihr ein Gesamtbetrag von S 28.032,22 sA zuzusprechen, ihr Mehrbegehren hingegen abzuweisen.
Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes richten sich die Revisionen der Klägerin und der beiden beklagten Parteien. Die Klägerin beantragt, in Abänderung der vorinstanzlichen Urteile dem Klagebegehren statt zu geben; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag. Die beklagten Parteien beantragen, die Entscheidung
des Erstgerichtes wiederherzustellen.
In der Revision der Klägerin wird ausgeführt, aus Punkt VI des Kaufvertrages gehe deutlich hervor, daß die beklagten Parteien die Versorgungsrente gemäß den näheren Bestimmungen des Leibrentenvertrages in ihr alleiniges Zahlungsversprechen übernehmen und Rudolf O***** diesbezüglich schad- und klaglos halten; es "leistet" auch der Verkäufer für die Übernahme der Reallast an die Käufer einen Pauschalbetrag von S 2 Millionen. Allein aus der wiederholten Verwendung der Zeitform der Gegenwart sei also die Zahlungsverpflichtung dem Wortlaut der Vereinbarung nach mit deren Unterfertigung am 28.11.1989, somit bereits ein Jahr vor dem vom Berufungsgericht angenommenen Termin, auf die beklagten Parteien übergegangen. Beim Kaufvertrag handle es sich um einen Konsensualvertrag, sodaß die wechselseitigen Verpflichtungen bereits mit dem Vertragsabschluß und nicht erst mit der Übergabe des Kaufgegenstandes entstanden seien. Auch die in Punkt III des Kaufvertrages angewendete Zeitform des Präsens - die Verkäufer "verkaufen und übergeben", die Käufer "kaufen und übernehmen" usw - ergebe keinen Anhaltspunkt dafür, daß die Übernahme der Leibrente erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen sollte. Das gleiche gelte für den Vertragspunkt X. Die Räumung der Liegenschaft habe jedenfalls 3 Monate ab Vertragsunterfertigung zu erfolgen gehabt. Spätestens mit diesem Zeitpunkt müsse der Übergang der Reallastverpflichtung daher als bewirkt gelten. Auch die Einverleibung des Eigentumsrechtes der beklagten Parteien sei schon am 17.7.1990, und zwar sogar im Range der früheren Anmerkung, also lange vor November 1990, erfolgt. Im übrigen treffe die beklagten Parteien auch eine dingliche Haftung für die Reallast ab Einverleibung des Eigentumsrechtes.In der Revision der Klägerin wird ausgeführt, aus Punkt römisch sechs des Kaufvertrages gehe deutlich hervor, daß die beklagten Parteien die Versorgungsrente gemäß den näheren Bestimmungen des Leibrentenvertrages in ihr alleiniges Zahlungsversprechen übernehmen und Rudolf O***** diesbezüglich schad- und klaglos halten; es "leistet" auch der Verkäufer für die Übernahme der Reallast an die Käufer einen Pauschalbetrag von S 2 Millionen. Allein aus der wiederholten Verwendung der Zeitform der Gegenwart sei also die Zahlungsverpflichtung dem Wortlaut der Vereinbarung nach mit deren Unterfertigung am 28.11.1989, somit bereits ein Jahr vor dem vom Berufungsgericht angenommenen Termin, auf die beklagten Parteien übergegangen. Beim Kaufvertrag handle es sich um einen Konsensualvertrag, sodaß die wechselseitigen Verpflichtungen bereits mit dem Vertragsabschluß und nicht erst mit der Übergabe des Kaufgegenstandes entstanden seien. Auch die in Punkt römisch drei des Kaufvertrages angewendete Zeitform des Präsens - die Verkäufer "verkaufen und übergeben", die Käufer "kaufen und übernehmen" usw - ergebe keinen Anhaltspunkt dafür, daß die Übernahme der Leibrente erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen sollte. Das gleiche gelte für den Vertragspunkt römisch zehn. Die Räumung der Liegenschaft habe jedenfalls 3 Monate ab Vertragsunterfertigung zu erfolgen gehabt. Spätestens mit diesem Zeitpunkt müsse der Übergang der Reallastverpflichtung daher als bewirkt gelten. Auch die Einverleibung des Eigentumsrechtes der beklagten Parteien sei schon am 17.7.1990, und zwar sogar im Range der früheren Anmerkung, also lange vor November 1990, erfolgt. Im übrigen treffe die beklagten Parteien auch eine dingliche Haftung für die Reallast ab Einverleibung des Eigentumsrechtes.
Die beklagten Parteien bringen in ihrer Revision vor, die Vertragsklausel: "die Käufer übernehmen die zu .............. einverleibte Reallast der Versorgungsrente von monatlich S 7.500,-
(14mal jährlich) gemäß § 3 Abs 1 bis 8 des Leibrentenvertrages vom 21.6.1971 für Trude O***** in ihr alleiniges Zahlungsversprechen und halten diesbezüglich den Verkäufer schad- und klagslos" enthalte lediglich eine Erfüllungsübernahme gemäß § 1404 ABGB, die auch nicht durch Einwilligung des Gläubigers zu einer Schuldübernahme werden könne. Die beklagten Parteien hätten sich demgemäß lediglich verpflichtet, für Rudolf O***** an die Klägerin zu leisten, ohne daß sie an die Stelle des Schuldners getreten wären. Der Gläubiger, also die Klägerin, könne hieraus gegenüber den Übernehmern keine Rechte ableiten, müsse allerdings die mit Einwilligung des Schuldners erbrachte Leistung annehmen. Im übrigen sei bei Nichtigkeit der Einverleibung der Reallast der kaufvertraglichen Verpflichtung der beklagten Parteien überhaupt die Grundlage entzogen, da diese den Rudolf O***** nur hinsichtlich der einverleibten Reallast schad- und klagslos zu halten hätten.(14mal jährlich) gemäß Paragraph 3, Absatz eins bis 8 des Leibrentenvertrages vom 21.6.1971 für Trude O***** in ihr alleiniges Zahlungsversprechen und halten diesbezüglich den Verkäufer schad- und klagslos" enthalte lediglich eine Erfüllungsübernahme gemäß Paragraph 1404, ABGB, die auch nicht durch Einwilligung des Gläubigers zu einer Schuldübernahme werden könne. Die beklagten Parteien hätten sich demgemäß lediglich verpflichtet, für Rudolf O***** an die Klägerin zu leisten, ohne daß sie an die Stelle des Schuldners getreten wären. Der Gläubiger, also die Klägerin, könne hieraus gegenüber den Übernehmern keine Rechte ableiten, müsse allerdings die mit Einwilligung des Schuldners erbrachte Leistung annehmen. Im übrigen sei bei Nichtigkeit der Einverleibung der Reallast der kaufvertraglichen Verpflichtung der beklagten Parteien überhaupt die Grundlage entzogen, da diese den Rudolf O***** nur hinsichtlich der einverleibten Reallast schad- und klagslos zu halten hätten.