Rechtssatz RS0018243
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0018243
Entscheidungsdatum
16.12.1994
Rechtssatz
Bei vielen Schuldverhältnissen ist dem Schuldner die volle Erfüllung gar nicht möglich, wenn nicht der Gläubiger an der Erfüllung durch den Schuldner mitwirkt. Wurde Abruf der Ware durch den Käufer vereinbart, handelt es sich um eine den Leistungshandlungen des Verkäufers vorausgehende notwendige Mitwirkung des Käufers.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0018243
Dokumentnummer
JJR_19941216_OGH0002_0010OB00602_8200000_001