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Rechtssatz RS0018250

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0018250

Geschäftszahl

1Ob649/87; 3Ob290/99i

Entscheidungsdatum

24.05.2000

Norm

ABGB §918 IVa
ABGB §1284 Ad
EVHGB Art8 Nr21

Rechtssatz

Ist nur mehr ein unwesentlicher Teil der Lieferung bzw der sonstigen Leistung des Verkäufers ausständig, ist bereits die das Rücktrittsrecht ausschließende Vertragserfüllung anzunehmen. Das muß insbesondere dann gelten, wenn die Vertragspartner der noch ausständigen Leistung keine der übrigen Vertragserfüllung vergleichbare Bedeutung beimessen. Das gilt auch für einen Verkauf einer Liegenschaft gegen Leibrente, wenn nur unbedeutende Sachleistungen, auf die zudem für den Fall ihre Fehlens beim Tod des Verkäufers verzichtet wurde, nicht erbracht wurden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 649/87
    Entscheidungstext OGH 23.09.1987 1 Ob 649/87
    Veröff: JBl 1988,108
  • 3 Ob 290/99i
    Entscheidungstext OGH 24.05.2000 3 Ob 290/99i
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0018250

Dokumentnummer

JJR_19870923_OGH0002_0010OB00649_8700000_001