Entscheidungsgründe:
Mit "Übergabsvertrag" vom 27. Juli 1977 übergab die Klägerin den beiden Beklagten die Liegenschaft EZ 171 II KG Uderns mit den Grundstücken 1451/2 und 276 samt dem darauf errichteten Wohnhaus Uderns 75; das Eigentum der Beklagten und die als Gegenleistung eingeräumten Rechte der Klägerin wurden auch verbüchert. Der Übergabsvertrag hat in den streiterheblichen Punkten nachstehenden Wortlaut:Mit "Übergabsvertrag" vom 27. Juli 1977 übergab die Klägerin den beiden Beklagten die Liegenschaft EZ 171 römisch zwei KG Uderns mit den Grundstücken 1451/2 und 276 samt dem darauf errichteten Wohnhaus Uderns 75; das Eigentum der Beklagten und die als Gegenleistung eingeräumten Rechte der Klägerin wurden auch verbüchert. Der Übergabsvertrag hat in den streiterheblichen Punkten nachstehenden Wortlaut:
"II.....
Die Übernehmer verpflichten sich zur ungeteilten Hand, an die Übergeberin eine monatliche Leibrente von S 2.000,-- jeweils fällig bis zum 5. eines jeden Monates im vorhinein, mit einem Respiro von Tagen zu bezahlen.
V.römisch fünf.
Der Übergeberin steht bis zu ihrem Ableben an den Übergabsliegenschaften das ausschließliche Nutzungsrecht zu, sie ist berechtigt, sämtliche Früchte und Einnahmen aus den Übergabsliegenschaften zu vereinnahmen und ist den Übernehmern dafür weder Rechenschaft noch Bilanz schuldig, das heißt, daß die Übergeberin bis zu ihrem Lebensende ihre Liegenschaften wie eine Eigentümerin bewirtschaften und nutzen kann.
VI.römisch sechs.
Die Übernehmer verpflichten sich weiters, der Übergeberin jährlich bis zum 1. September eines jeden Jahres 10 fm Brennholz zum Haus zu stellen, und zwar auf Kosten der Übernehmer.
VII.römisch sieben.
Für den Fall der Krankheit der Übergeberin verpflichten sich die Übernehmer, diese nach bestem Wissen und Gewissen zu versorgen und ihr die beste ärztliche Hilfe zukommen zu lassen. Sollte die Übergeberin mit der Pflege der Übernehmer nicht einverstanden sein, so haben die Übernehmer über ihren ausdrücklichen Wunsch der Übergeberin und nach Einholung des entsprechenden Beschlusses des Hausarztes der Übergeberin eine Pflegeperson in dem von ihr bewohnten Haus zur Verfügung zu stellen und diese auf ihre eigenen Kosten zu verköstigen und zu entlohnen. Die Kosten dieser Pflegeperson werden sohin von den Übernehmern alleine getragen, wobei allerdings Leistungen, die die Übergeberin von einer Krankenversicherung erhält, zu berücksichtigen sind.
IX.römisch neun.
Ab Übergabsstichtag verpflichten sich die Übernehmer weiters, das Vertragsobjekt in ordentlichem Zustand zu erhalten, dieses ordnungsgemäß zu betreuen und sämtliche an der Liegenschaft und am Haus notwendigen Reparaturen auf ihre Kosten durchführen zu lassen.....
XVI.römisch sechzehn.
Ergänzend wird festgehalten, daß sich dieser Vertrag nicht nur auf die Liegenschaften der Übergeberin beziehen soll, sondern auch auf das gesamte Zubehör und Inventar, welches zum Zeitpunkt des Todes der Übergeberin vorhanden ist bzw. im Haus der Übergeberin vorgefunden wird. Das heißt also, daß die Übergeberin zu Lebzeiten mit sämtlichen Einrichtungsgegenständen und Inventargegenständen wie eine Eigentümerin verfügen kann und daß das Eigentum an Zubehör und Inventar erst mit dem Tode der Übergeberin auf die Übernehmer übergeht."
Die Klägerin begehrt die Verurteilung beider Beklagten zur Einwilligung in die Einverleibung ihres Eigentumsrechtes an der genannten Liegenschaft. Sie habe sich im November 1983 und über den Jahreswechsel 1983/84 in Krankenhausbehandlung befunden. Trotz hausärztlicher Bestätigung ihrer Pflegebedürftigkeit sei sie von den Beklagten weder selbst in Pflege genommen noch sei ihr von diesen eine geeignete Pflegeperson namhaft gemacht worden. Sie habe deshalb mit Schreiben vom 27. Jänner 1984 den Rücktritt vom Vertrag erklärt und eine Nachfrist gesetzt; auch diese Frist sei ungenützt verstrichen. Überdies seien die Beklagten auch ihrer vertraglichen Erhaltungspflicht nicht nachgekommen.
Die Beklagten bestritten die behaupteten Vertragsverstöße und wendeten ein, die Klägerin hätte ihnen die Betreuung durch ihr Verhalten unmöglich gemacht. Der Mitteilung der Pflegebedürftigkeit sei kein hausärztliches Attest beigeschlossen gewesen. Von ihnen namhaft gemachte Pflegepersonen habe die Klägerin nicht akzeptiert. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es stellte fest, die Klägerin, die schon bis zum Abschluß des Übergabsvertrages im Haus gewohnt habe, sei dort auch danach verblieben. Das Haus habe sich bei der Übergabe in mindergutem Erhaltungszustand befunden. Die Beklagten hätten nach der Übergabe nur die laufenden Erhaltungs- und kleinere Instandsetzungsarbeiten verrichtet. Sie seien vom damaligen Vertreter der Klägerin, Dr. Josef T***, zur Vornahme von Reparaturarbeiten am Haus, vor allem zum Anstreichen und Abdichten der Fenster und zum Ausmalen der Zimmer, aufgefordert worden, doch sei ihnen deshalb der Vertragsrücktritt noch nicht abgedroht worden. Die Klägerin, die an Zuckerkrankheit und Bluthochdruck leide, habe sich Ende 1983 einer Unterleibsoperation unterziehen müssen. Anfang Jänner 1984 sei sie aus dem Krankenhaus entlassen worden. Wegen der Operation habe sie sich im Jänner und Februar 1984 in derart schlechter Verfassung befunden, daß sie während dieser Zeit der Pflege bedurft hätte. Ihr Hausarzt Dr. Eduard L*** habe die Pflegebedürftigkeit der Klägerin auch bestätigt. Die Beklagten seien vom Krankenhausaufenthalt der Klägerin und deren Entlassung vom Gemeindesekretär verständigt worden. Der Erstbeklagte habe sich am Tag ihrer Entlassung zu ihr begeben. Er habe sich mit ihr dahin geeinigt, daß er ihr jeweils das Mittagessen bringe; im übrigen habe die Klägerin erklärt, daß ihre Wäsche von einem Nachbarn gewaschen werde. Weitere Pflegeleistungen habe der Erstbeklagte der Klägerin nicht angeboten, doch habe die Klägerin solche auch nicht verlangt. Tatsächlich wäre aber eine weitergehende Betreuung der Klägerin notwendig gewesen. Sie habe in den ersten Wochen nach der Entlassung aus dem Spital das Haus mit Ausnahme der notwendigen Arztbesuche kaum verlassen können. Die Einkäufe habe ein Nachbar für sie besorgt. Die Klägerin habe zumeist liegen müssen und sei daher nicht in der Lage gewesen, ihre Wohnung zu reinigen. Die Beklagten hätten keine weiteren Hilfeleistungen für sie erbracht. Schon seit Herbst 1983 sei es zwischen den Streitteilen immer wieder zu Auseinandersetzungen gekommen, weil die Klägerin der Meinung gewesen sei, die Beklagten kämen ihrer Verpflichtung zur Vornahme von Instandsetzungsarbeiten nicht ordnungsgemäß nach. Nachdem der Erstbeklagte einige Tage lang der Klägerin das Mittagessen gebracht hatte und es dabei gleichfalls zu Streitigkeiten gekommen war, habe er ihr das Mittagessen nicht mehr gebracht. Mit Schreiben vom 16. Jänner 1984 habe Dr. Josef T*** die Beklagten namens der Klägerin unter Hinweis auf deren Pflegebedürftigkeit zu persönlicher Pflege bzw. Beistellung von Pflegepersonal aufgefordert. Trotz dieser Aufforderung seien die Beklagten nicht bereit gewesen, der Klägerin die Pflege selbst angedeihen zu lassen. Sie hätten sich aber bei Gisela A*** erkundigt, ob sie zur Pflege der Klägerin bereit sei, doch habe diese abgelehnt. Mit Schreiben vom 27. Jänner 1984 habe Dr. Josef T*** die Beklagten "letztmalig" aufgefordert, binnen einer Woche für die nötige Pflege zu sorgen, insbesondere auch eine Pflegeperson beizustellen, widrigenfalls seine Mandantin hiemit ihren Rücktritt vom Vertrag erklärt. Trotz dieses Schreibens hätten die Beklagten weiterhin weder selbst Pflegeleistungen erbracht noch eine Pflegeperson beigestellt. Sie hätten es auch unterlassen, vor dem Wohnhaus der Klägerin Schnee zu räumen, obwohl dies nach der Schneelage erforderlich gewesen wäre. Die Pflegebedürftigkeit der Klägerin habe bis Ende Februar 1984 gewährt, danach sei sie von ihrer Operation soweit erholt gewesen, daß sie einer Pflege nicht mehr bedurft hätte. Nachdem sie den Rücktritt vom Vertrag erklärt hatte, habe die Klägerin Instandhaltungsarbeiter der Beklagten am Haus nicht mehr zugelassen und von diesen auch keine Pflegeleistungen mehr gefordert.
In rechtlicher Hinsicht beurteilte das Erstgericht den Übergabsvertrag als Leibrentenvertrag. Obwohl die Pflegebedürfigkeit der Klägerin für die Beklagten erkennbar gewesen sei und sie von deren Rechtsfreund darauf noch ausdrücklich hingewiesen worden seien, hätten sie ihr die erforderliche Pflege nicht angedeihen lassen. Ob den Beklagten die Erbringung weiterer eigener Pflegeleistungen angesichts des Verhaltens der Klägerin zumutbar gewesen wären, könne dahingestellt bleiben, weil dieser im Vertrag das Recht, die Beistellung einer Pflegeperson zu verlangen, eingeräumt worden sei. Diesem Verlangen seien die Beklagten nicht nachgekommen, so daß die Klägerin zum Rücktritt vom Vertrag, der Verschulden des säumigen Vertragspartners nicht voraussetze, berechtigt gewesen sei. Die Rechtsprechung verwehre zwar dem Verkäufer nach Übergabe des Kaufgegenstandes den Rücktritt wegen Zahlungsverzuges, doch sei nicht bloß die mittlerweile übergebene Liegenschaft, sondern es seien auch sämtliche beim Ableben der Klägerin noch vorhandenen Zubehörs- und Inventarsgegenstände Vertragsgegenstand; gemäß Punkt XVI des Übergabsvertrages sollten diese aber erst mit dem Tod der Klägerin ins Eigentum der Beklagten übergehen. Liege ein einheitlicher Kaufvertrag über zwei verschiedene Kaufobjekte vor, sei das Rücktrittsrecht des Verkäufers erst nach Übergabe beider Kaufgegenstände ausgeschlossen. Daher hindere die Übergabe der Kaufliegenschaft die Klägerin nicht an der Ausübung des Rücktrittsrechtes.In rechtlicher Hinsicht beurteilte das Erstgericht den Übergabsvertrag als Leibrentenvertrag. Obwohl die Pflegebedürfigkeit der Klägerin für die Beklagten erkennbar gewesen sei und sie von deren Rechtsfreund darauf noch ausdrücklich hingewiesen worden seien, hätten sie ihr die erforderliche Pflege nicht angedeihen lassen. Ob den Beklagten die Erbringung weiterer eigener Pflegeleistungen angesichts des Verhaltens der Klägerin zumutbar gewesen wären, könne dahingestellt bleiben, weil dieser im Vertrag das Recht, die Beistellung einer Pflegeperson zu verlangen, eingeräumt worden sei. Diesem Verlangen seien die Beklagten nicht nachgekommen, so daß die Klägerin zum Rücktritt vom Vertrag, der Verschulden des säumigen Vertragspartners nicht voraussetze, berechtigt gewesen sei. Die Rechtsprechung verwehre zwar dem Verkäufer nach Übergabe des Kaufgegenstandes den Rücktritt wegen Zahlungsverzuges, doch sei nicht bloß die mittlerweile übergebene Liegenschaft, sondern es seien auch sämtliche beim Ableben der Klägerin noch vorhandenen Zubehörs- und Inventarsgegenstände Vertragsgegenstand; gemäß Punkt römisch sechzehn des Übergabsvertrages sollten diese aber erst mit dem Tod der Klägerin ins Eigentum der Beklagten übergehen. Liege ein einheitlicher Kaufvertrag über zwei verschiedene Kaufobjekte vor, sei das Rücktrittsrecht des Verkäufers erst nach Übergabe beider Kaufgegenstände ausgeschlossen. Daher hindere die Übergabe der Kaufliegenschaft die Klägerin nicht an der Ausübung des Rücktrittsrechtes.
Das Berufungsgericht hob das erstgerichtliche Urteil unter Rechtskraftvorbehalt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung durch das Erstgericht auf und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes zwar S 15.000,-- nicht aber
S 300.000,-- übersteige. Das Rücktrittsrecht setze nur objektiven Verzug voraus; die Verpflichtung, die Klägerin bei Bedürftigkeit zu pflegen, sei Teil der Gegenleistung für die übergebene Liegenschaft und daher keine Nebenpflicht. Die Beklagten seien mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen in Verzug geraten. Sie seien trotz der Auseinandersetzungen zur Einstellung der ausbedungenen Pflegeleistungen nicht berechtigt gewesen, ohne Ersatz durch Beistellung einer Pflegeperson zu leisten. Auf die Pflegebedürftigkeit seien sie ausdrücklich hingewiesen worden, die Pflicht zur Übermittlung der hausärztlichen Bestätigung sei nicht Vertragsinhalt. Da die Klägerin eine Pflege durch die Beklagten nicht abgelehnt habe, wären diese bis zur Beistellung einer geeigneten Pflegeperson zu eigenen Pflegeleistungen verhalten gewesen. Sie seien damit in Verzug geraten, zumal sie auf die Schreiben des Vertreters der Klägerin nicht reagiert hätten. Für einen Annahmeverzug der Klägerin fehle jeder Anhaltspunkt. Die gesetzte Nachfrist sei im Hinblick auf die Bedürftigkeit der Klägerin nach ihrer Operation angemessen gewesen. Die Beklagten hätten aber auch nicht behauptet, daß sie die vertraglich zugesicherten Leistungen wenigstens innerhalb angemessener Frist erbracht hätten. Das Vorliegen eines Rücktrittsgrundes und die Angemessenheit der Nachfrist habe das Erstgericht zutreffend bejaht. Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, daß der Verkäufer ab Übergabe, das sei ab Einverleibung des Eigentumsrechtes für die Käufer im Grundbuch, nicht mehr wegen Zahlungsverzuges zurücktreten könne, seien auch auf Leibrentenverträge anzuwenden. Werde eine Liegenschaft gegen eine Leibrente veräußert, sei der Vertrag Kauf- und Leibrentenvertrag. Solche Verträge begründeten kein Dauerschuldverhältnis, das die Verpflichtung beider Vertragsteile zu fortgesetzter oder periodisch wiederkehrender Erfüllungstätigkeit voraussetze; werde eine Liegenschaft gegen Leibrente veräußert, erfülle der Veräußerer seine Pflicht schon mit der Übergabe der Liegenschaft vollständig. Der vorliegende Leibrentenvertrag enthalte allerdings auch Elemente des Ausgedinges;
an der Beurteilung als Kaufvertrag ändere dies aber nichts. Auch beim bäuerlichen Übergabsvertrag mit Einräumung eines Ausgedinges werde dem Übergeber nach Übergabe kein Rücktrittsrecht zugebilligt;
da kein Dauerschuldverhältnis vorliege, komme auch die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund nicht in Betracht. Das Rücktrittsrecht des Verkäufers wegen Leistungsverzuges sei aber nur dann ausgeschlossen, wenn er den Vertrag bereits zur Gänze erfüllt habe. Liege ein einheitlicher Kaufvertrag über zwei verschiedene Kaufgegenstände vor, sei dem Verkäufer das Rücktrittsrecht erst verwehrt, wenn beide Kaufobjekte dem Käufer übergeben wurden. Im Rechtsstreit habe sich bisher jedoch keine der Parteien darauf berufen, daß auch Zubehör und Inventar Vertragsgegenstand und dieses den Beklagten noch nicht übergeben worden sei. Die hiezu vom Erstgericht getroffenen Feststellungen seien somit nicht durch entsprechendes Prozeßvorbringen gedeckt. Solche überschießende Feststellungen seien nur dann zu beachten, wenn sie sich im Rahmen des geltend gemachten Klagegrundes oder einer Einwendung hielten. Ein Teil der Rechtsprechung anerkenne überschießende Feststellungen nur, wenn diese - allenfalls nach richterlicher Aufforderung - durch nachträgliches Prozeßvorbringen gedeckt würden in anderen Entscheidungen werde die Bedachtnahme hievon nicht abhängig gemacht. Das Berufungsgericht bejahe die Zulässigkeit überschießender Feststellungen und deren Berücksichtigung bei der Sachbeurteilung. Die Beklagten hätten jedoch die unterlassene Erörterung des durch die Parteienbehauptungen nicht gedeckten Verfahrensergebnisse durch das Erstgericht als Verfahrensmangel gerügt. Durch diese Vorgangsweise seien die Parteien tatsächlich mit einer von ihnen nicht beachteten Rechtsansicht überrascht und die Beklagten somit der Möglichkeit beraubt worden, im Verfahren ersten Instanz Vorbringen, mit welchem sie das vom Erstgericht angenommene Rücktrittsrecht möglicherweise hätten bekämpfen können, zu erstatten. So sei in ihrer Berufung ein Verzicht auf die ihnen im Punkt XIV des Übergabsvertrages eingeräumten Rechte behauptet worden; zur Erhebung dieser Einwendung hätten sie aber in erster Instanz mangels Prozeßbehauptung und Erörterung durch das Erstgericht keinen Anlaß gehabt. Überdies sei die genannte Vertragsbestimmung unklar und widersprüchlich. Einerseits sei dort festgehalten, daß die Klägerin über Zubehör und Inventar bis zu ihrem Tod "wie eine Eigentümerin" verfügen dürfe, was den Schluß zuließe, daß die Beklagten schon Eigentümer dieser Gegenstände geworden seien; andererseits sei vorgesehen, daß das Eigentum erst mit ihrem Ableben auf die Beklagten übergehe. Daraus könne allenfalls neben dem unbeschränkten Nutzungsrecht auch ein "ius tollendi" der Klägerin abgeleitet werden, so daß erst bei ihrem Tod feststehe, was den Übernehmern dann verbleibe. Ob die Gegenstände dem Beklagten aber tatsächlich bereits übergeben worden seien, lasse sich dem Wortlaut der Vertragsbestimmung nicht entnehmen.da kein Dauerschuldverhältnis vorliege, komme auch die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund nicht in Betracht. Das Rücktrittsrecht des Verkäufers wegen Leistungsverzuges sei aber nur dann ausgeschlossen, wenn er den Vertrag bereits zur Gänze erfüllt habe. Liege ein einheitlicher Kaufvertrag über zwei verschiedene Kaufgegenstände vor, sei dem Verkäufer das Rücktrittsrecht erst verwehrt, wenn beide Kaufobjekte dem Käufer übergeben wurden. Im Rechtsstreit habe sich bisher jedoch keine der Parteien darauf berufen, daß auch Zubehör und Inventar Vertragsgegenstand und dieses den Beklagten noch nicht übergeben worden sei. Die hiezu vom Erstgericht getroffenen Feststellungen seien somit nicht durch entsprechendes Prozeßvorbringen gedeckt. Solche überschießende Feststellungen seien nur dann zu beachten, wenn sie sich im Rahmen des geltend gemachten Klagegrundes oder einer Einwendung hielten. Ein Teil der Rechtsprechung anerkenne überschießende Feststellungen nur, wenn diese - allenfalls nach richterlicher Aufforderung - durch nachträgliches Prozeßvorbringen gedeckt würden in anderen Entscheidungen werde die Bedachtnahme hievon nicht abhängig gemacht. Das Berufungsgericht bejahe die Zulässigkeit überschießender Feststellungen und deren Berücksichtigung bei der Sachbeurteilung. Die Beklagten hätten jedoch die unterlassene Erörterung des durch die Parteienbehauptungen nicht gedeckten Verfahrensergebnisse durch das Erstgericht als Verfahrensmangel gerügt. Durch diese Vorgangsweise seien die Parteien tatsächlich mit einer von ihnen nicht beachteten Rechtsansicht überrascht und die Beklagten somit der Möglichkeit beraubt worden, im Verfahren ersten Instanz Vorbringen, mit welchem sie das vom Erstgericht angenommene Rücktrittsrecht möglicherweise hätten bekämpfen können, zu erstatten. So sei in ihrer Berufung ein Verzicht auf die ihnen im Punkt römisch vierzehn des Übergabsvertrages eingeräumten Rechte behauptet worden; zur Erhebung dieser Einwendung hätten sie aber in erster Instanz mangels Prozeßbehauptung und Erörterung durch das Erstgericht keinen Anlaß gehabt. Überdies sei die genannte Vertragsbestimmung unklar und widersprüchlich. Einerseits sei dort festgehalten, daß die Klägerin über Zubehör und Inventar bis zu ihrem Tod "wie eine Eigentümerin" verfügen dürfe, was den Schluß zuließe, daß die Beklagten schon Eigentümer dieser Gegenstände geworden seien; andererseits sei vorgesehen, daß das Eigentum erst mit ihrem Ableben auf die Beklagten übergehe. Daraus könne allenfalls neben dem unbeschränkten Nutzungsrecht auch ein "ius tollendi" der Klägerin abgeleitet werden, so daß erst bei ihrem Tod feststehe, was den Übernehmern dann verbleibe. Ob die Gegenstände dem Beklagten aber tatsächlich bereits übergeben worden seien, lasse sich dem Wortlaut der Vertragsbestimmung nicht entnehmen.