Rechtssatz RS0018319
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0018319
Geschäftszahl
7Ob221/72; 6Ob515/77; 7Ob507/77; 1Ob541/78; 6Ob741/78; 1Ob562/79; 8Ob511/83; 7Ob641/87; 1Ob649/87; 6Ob89/04p; 3Ob13/07v
Entscheidungsdatum
22.02.2007
Rechtssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung des OGH ist ein Rücktritt vom Kaufvertrag dann nicht mehr zulässig, wenn der Verkäufer die Sache dem Käufer übergeben hat (SZ 3/123, 36/95, JBl 1967/316 f). Voraussetzung für den Ausschluss des Rücktrittsrechtes nach § 918 ABGB ist aber immer, dass der Vertrag vom Verkäufer zur Gänze erfüllt wurde. Liegt ein einheitlicher Kaufvertrag über zwei verschiedene Kaufobjekte (hier Liegenschaftsanteile und Unternehmen) vor, so ist das Rücktrittsrecht des Verkäufers erst ausgeschlossen, wenn beide Kaufgegenstände bereits dem Käufer übergeben worden sind.Nach der ständigen Rechtsprechung des OGH ist ein Rücktritt vom Kaufvertrag dann nicht mehr zulässig, wenn der Verkäufer die Sache dem Käufer übergeben hat (SZ 3/123, 36/95, JBl 1967/316 f). Voraussetzung für den Ausschluss des Rücktrittsrechtes nach Paragraph 918, ABGB ist aber immer, dass der Vertrag vom Verkäufer zur Gänze erfüllt wurde. Liegt ein einheitlicher Kaufvertrag über zwei verschiedene Kaufobjekte (hier Liegenschaftsanteile und Unternehmen) vor, so ist das Rücktrittsrecht des Verkäufers erst ausgeschlossen, wenn beide Kaufgegenstände bereits dem Käufer übergeben worden sind.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 221/72
Entscheidungstext OGH 25.10.1972 7 Ob 221/72
Veröff: SZ 45/112
- 6 Ob 515/77
Entscheidungstext OGH 24.02.1977 6 Ob 515/77
Auch; nur: Nach der ständigen Rechtsprechung des OGH ist ein Rücktritt vom Kaufvertrag dann nicht mehr zulässig, wenn der Verkäufer die Sache dem Käufer übergeben hat. (T1) Beisatz: Liegenschaften gelten erst dann als übergeben, wenn die Einverleibung des Eigentumsrechtes im Grundbuch erfolgt ist. (T2)
- 7 Ob 507/77
Entscheidungstext OGH 03.03.1977 7 Ob 507/77
nur T1
- 1 Ob 541/78
Entscheidungstext OGH 23.02.1978 1 Ob 541/78
nur T1; Beis wie T2
- 6 Ob 741/78
Entscheidungstext OGH 16.11.1978 6 Ob 741/78
nur T1
- 1 Ob 562/79
Entscheidungstext OGH 18.04.1979 1 Ob 562/79
nur T1; Beis wie T2
- 8 Ob 511/83
Entscheidungstext OGH 08.09.1983 8 Ob 511/83
nur T1; Beis wie T2
- 1 Ob 649/87
Entscheidungstext OGH 23.09.1987 1 Ob 649/87
Beisatz: Ist nur mehr ein unwesentlicher Teil der Lieferung beziehungsweise der sonstigen Leistung des Verkäufers ausständig, ist bereits die das Rücktrittsrecht ausschließende Vertragserfüllung anzunehmen. (T3) Veröff: JBl 1988,108
- 7 Ob 641/87
Entscheidungstext OGH 24.09.1987 7 Ob 641/87
nur T1; Veröff: JBl 1988,107
- 6 Ob 89/04p
Entscheidungstext OGH 29.04.2004 6 Ob 89/04p
Auch; Beis wie T3
- 3 Ob 13/07v
Entscheidungstext OGH 22.02.2007 3 Ob 13/07v
nur T1; Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0018319
Dokumentnummer
JJR_19721025_OGH0002_0070OB00221_7200000_002