Es trifft zwar zu, dass nach herrschender Ansicht grundsätzlich nur solche Maßnahmen als Anspruchssicherung zur Anwendung kommen können, die der endgültigen Entscheidung nicht vorgreifen. Deckt sich das Provisorialbegehren mit dem Ziel des Hauptverfahrens, ist ihm nur unter den Voraussetzungen des § 381 Z 2 EO stattzugeben (Zechner, Sicherungsexekution und einstweilige Verfügung § 378 EO Rz 8 mwN). Insbesondere darf nicht im Wege einer einstweiligen Verfügung all das bewilligt werden, was die gefährdete Partei erst im Wege einer Exekution auf Grund eines ihr günstigen Urteiles erreichen könnte, hat doch die einstweilige Verfügung nicht den Zweck, Erfüllung zu erzwingen oder etwaige weitere Vertragsverletzungen zu verhindern oder die gefährdete Partei gegen eine Änderung des gegenwärtigen Zustandes zu schützen, die für sie mit einem drohenden unwiederbringlichen Schaden verbunden ist (SZ 61/9 mwN). Dies bedeutet jedoch nicht, dass sich ein Unterlassungsanspruch nicht durch ein Unterlassungsgebot sichern lässt, soweit ein solches der Entscheidung im Rechtfertigungsprozess nicht endgültig und unumkehrbar vorgreift, sondern bloß später nachholbare Handlungen vorläufig verbietet. Deshalb kann ein derartiges Unterlassungsgebot auch nach § 381 Z 1 EO erlassen werden. Ein bloß vorläufig wirkendes Unterlassungsverbot ist vom endgültigen Unterlassungsverbot als Ergebnis eines Rechtfertigungsprozesses zu unterscheiden (Zechner aaO; SZ 61/9; König, Einstweilige Verfügungen im Zivilverfahren2, Rz 2/110; Rechberger/Simotta, Exekutionsverfahren2 Rz 902; Kodek in Angst, EO § 378 Rz 7).Es trifft zwar zu, dass nach herrschender Ansicht grundsätzlich nur solche Maßnahmen als Anspruchssicherung zur Anwendung kommen können, die der endgültigen Entscheidung nicht vorgreifen. Deckt sich das Provisorialbegehren mit dem Ziel des Hauptverfahrens, ist ihm nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 381, Ziffer 2, EO stattzugeben (Zechner, Sicherungsexekution und einstweilige Verfügung Paragraph 378, EO Rz 8 mwN). Insbesondere darf nicht im Wege einer einstweiligen Verfügung all das bewilligt werden, was die gefährdete Partei erst im Wege einer Exekution auf Grund eines ihr günstigen Urteiles erreichen könnte, hat doch die einstweilige Verfügung nicht den Zweck, Erfüllung zu erzwingen oder etwaige weitere Vertragsverletzungen zu verhindern oder die gefährdete Partei gegen eine Änderung des gegenwärtigen Zustandes zu schützen, die für sie mit einem drohenden unwiederbringlichen Schaden verbunden ist (SZ 61/9 mwN). Dies bedeutet jedoch nicht, dass sich ein Unterlassungsanspruch nicht durch ein Unterlassungsgebot sichern lässt, soweit ein solches der Entscheidung im Rechtfertigungsprozess nicht endgültig und unumkehrbar vorgreift, sondern bloß später nachholbare Handlungen vorläufig verbietet. Deshalb kann ein derartiges Unterlassungsgebot auch nach Paragraph 381, Ziffer eins, EO erlassen werden. Ein bloß vorläufig wirkendes Unterlassungsverbot ist vom endgültigen Unterlassungsverbot als Ergebnis eines Rechtfertigungsprozesses zu unterscheiden (Zechner aaO; SZ 61/9; König, Einstweilige Verfügungen im Zivilverfahren2, Rz 2/110; Rechberger/Simotta, Exekutionsverfahren2 Rz 902; Kodek in Angst, EO Paragraph 378, Rz 7).
Auch im vorliegenden Fall würde bei Stattgebung des Sicherungsantrages nicht die Unterlassung einer Handlung geboten, die später nicht mehr nachgeholt werden könnte. Die von der Klägerin beantragte einstweilige Verfügung bedeutet vielmehr nur eine vorläufige Hemmung der Bauarbeiten der Beklagten, hindert die Beklagten aber nicht, nach etwaigem Obsiegen im Hauptprozess die Arbeiten so durchzuführen, wie sie dies vorhatten. Das angestrebte befristete Unterlassungsgebot nimmt das Prozessergebnis nicht vorweg, weil es sich nur um eine zeitlich beschränkte Unterlassung, nicht aber um eine möglicherweise nicht rückführbare Veränderung handelt. Es betrifft vielmehr nachholbare Handlungen und führt daher nicht zu einer Befriedigung der gefährdeten Partei durch im Rahmen des Sicherungsantrages zu erbringende Unterlassungen (vgl RIS-Justiz RS0004920; SZ 70/173; 3 Ob 241/02s). Die beantragte einstweilige Verfügung zur Sicherung des Unterlassungsanspruches kann daher nicht nur unter den Voraussetzungen des § 381 Z 2, sondern auch unter jenen des § 381 Z 1 EO erlassen werden.Auch im vorliegenden Fall würde bei Stattgebung des Sicherungsantrages nicht die Unterlassung einer Handlung geboten, die später nicht mehr nachgeholt werden könnte. Die von der Klägerin beantragte einstweilige Verfügung bedeutet vielmehr nur eine vorläufige Hemmung der Bauarbeiten der Beklagten, hindert die Beklagten aber nicht, nach etwaigem Obsiegen im Hauptprozess die Arbeiten so durchzuführen, wie sie dies vorhatten. Das angestrebte befristete Unterlassungsgebot nimmt das Prozessergebnis nicht vorweg, weil es sich nur um eine zeitlich beschränkte Unterlassung, nicht aber um eine möglicherweise nicht rückführbare Veränderung handelt. Es betrifft vielmehr nachholbare Handlungen und führt daher nicht zu einer Befriedigung der gefährdeten Partei durch im Rahmen des Sicherungsantrages zu erbringende Unterlassungen vergleiche RIS-Justiz RS0004920; SZ 70/173; 3 Ob 241/02s). Die beantragte einstweilige Verfügung zur Sicherung des Unterlassungsanspruches kann daher nicht nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 381, Ziffer 2,, sondern auch unter jenen des Paragraph 381, Ziffer eins, EO erlassen werden.
Die Klägerin hat allerdings auch beantragt, mit dem einstweiligen Unterlassungsgebot ihren in der Klage weiters erhobenen Anspruch auf Beseitigung der bereits von den Beklagten durchgeführten Baumaßnahmen zu sichern. Insoweit ist der Sicherungsantrag schon deshalb nicht schlüssig begründet, weil weder eine Gefahr ersichtlich ist, dass bereits durchgeführte Veränderungen am Bauwerk nach Abschluss des Hauptverfahrens unter schwierigeren Bedingungen als derzeit rückgängig gemacht werden könnten noch nachzuvollziehen ist, warum durch die vorläufige Unterlassung von künftigen Baumaßnahmen insoweit einer Anspruchsgefährdung entgegengewirkt werden könnte. Das Begehren, die einstweilige Verfügung auch zur Sicherung der begehrten Leistungsverpflichtung zu erlassen, ist daher ohne weitere Prüfung der Anspruchs- und der Gefahrenbescheinigung abzuweisen.
Der Sicherungsantrag ist aber auch insoweit nicht berechtigt, als damit das Unterlassungsbegehren gesichert werden soll, weil dieser Anspruch von der Klägerin nicht schlüssig dargelegt wurde:
Ausgehend vom bescheinigten Sachverhalt haben die Parteien einen Bauträgervertrag geschlossen (sie haben in Punkt I. der Kaufvertragsurkunde auch ausdrücklich die Anwendung der Bestimmungen des BTVG vereinbart). Gemäß § 2 Abs 1 BTVG, das am 1. 1. 1997 in Kraft getreten ist, ist ein Bauträgervertrag ein Vertrag über den Erwerb des Eigentums, des Wohnungseigentums, des Baurechts, des Bestandrechts oder eines sonstigen Nutzungsrechts einschließlich Leasing an zu errichtenden oder durchgreifend zu erneuernden Gebäuden, Wohnungen oder Geschäftsräumen. Mit dieser Definition sollten alle Vertragstypen erfasst werden, die dem Erwerber die genannten Rechte verschaffen. Objekt des Vertrages ist ein erst zu errichtendes oder umfassend zu sanierendes Gebäude oder eine derartige Wohnung oder eine Geschäftsräumlichkeit. Ein Bauträgervertrag liegt daher nicht vor, wenn jemand auf eigenem Grund ein Gebäude errichten lässt. Wie sich aus § 2 Abs 4 BTVG ergibt (wonach ein Bauträgervertrag auch dann vorliegt, wann das Recht an der Liegenschaft von einem Dritten erworben wird, dieser Vertrag aber mit dem Vertrag über die Errichtung des Gebäudes usw eine wirtschaftliche Einheit bildet), ist der wirtschaftliche Zusammenhang zwischen dem Liegenschaftserwerb und dem Vertrag, mit dem Rechte an einem dort zu errichtenden Objekt verschafft werden sollen, für die Anwendung des Gesetzes entscheidend (Langer, BTVG 47 Rz 8). § 2 Abs 4 und § 5 Abs 5 BTVG, wonach der Rücktritt vom Vertrag auch den Erwerb einer Liegenschaft von einem Dritten betrifft, macht die Wertung des Gesetzes deutlich, dass sich Liegenschaftskauf und Beschaffung der Rechte des § 2 Abs 1 BTVG an einem zu errichtenden Gebäude grundsätzlich wechselweise bedingen (Engin-Deniz, BTVG2 § 2 Rz 16). Im vorliegenden Fall wurden der Erwerb des Miteigentumsanteils an der Liegenschaft der Klägerin und die Verpflichtung der Klägerin zur Errichtung des Bauwerks sowie zur Einräumung von Wohnungseigentum an die Erstbeklagte in einem einheitlichen Vertragswerk vereinbart, nach dessen Inhalt als bescheinigt anzunehmen ist, dass die einzelnen Vertragspunkte eine unabdingbare Einheit darstellen und ein einheitlicher Bauträgervertrag im Sinn des BTVG vorliegt.Ausgehend vom bescheinigten Sachverhalt haben die Parteien einen Bauträgervertrag geschlossen (sie haben in Punkt römisch eins. der Kaufvertragsurkunde auch ausdrücklich die Anwendung der Bestimmungen des BTVG vereinbart). Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, BTVG, das am 1. 1. 1997 in Kraft getreten ist, ist ein Bauträgervertrag ein Vertrag über den Erwerb des Eigentums, des Wohnungseigentums, des Baurechts, des Bestandrechts oder eines sonstigen Nutzungsrechts einschließlich Leasing an zu errichtenden oder durchgreifend zu erneuernden Gebäuden, Wohnungen oder Geschäftsräumen. Mit dieser Definition sollten alle Vertragstypen erfasst werden, die dem Erwerber die genannten Rechte verschaffen. Objekt des Vertrages ist ein erst zu errichtendes oder umfassend zu sanierendes Gebäude oder eine derartige Wohnung oder eine Geschäftsräumlichkeit. Ein Bauträgervertrag liegt daher nicht vor, wenn jemand auf eigenem Grund ein Gebäude errichten lässt. Wie sich aus Paragraph 2, Absatz 4, BTVG ergibt (wonach ein Bauträgervertrag auch dann vorliegt, wann das Recht an der Liegenschaft von einem Dritten erworben wird, dieser Vertrag aber mit dem Vertrag über die Errichtung des Gebäudes usw eine wirtschaftliche Einheit bildet), ist der wirtschaftliche Zusammenhang zwischen dem Liegenschaftserwerb und dem Vertrag, mit dem Rechte an einem dort zu errichtenden Objekt verschafft werden sollen, für die Anwendung des Gesetzes entscheidend (Langer, BTVG 47 Rz 8). Paragraph 2, Absatz 4 und Paragraph 5, Absatz 5, BTVG, wonach der Rücktritt vom Vertrag auch den Erwerb einer Liegenschaft von einem Dritten betrifft, macht die Wertung des Gesetzes deutlich, dass sich Liegenschaftskauf und Beschaffung der Rechte des Paragraph 2, Absatz eins, BTVG an einem zu errichtenden Gebäude grundsätzlich wechselweise bedingen (Engin-Deniz, BTVG2 Paragraph 2, Rz 16). Im vorliegenden Fall wurden der Erwerb des Miteigentumsanteils an der Liegenschaft der Klägerin und die Verpflichtung der Klägerin zur Errichtung des Bauwerks sowie zur Einräumung von Wohnungseigentum an die Erstbeklagte in einem einheitlichen Vertragswerk vereinbart, nach dessen Inhalt als bescheinigt anzunehmen ist, dass die einzelnen Vertragspunkte eine unabdingbare Einheit darstellen und ein einheitlicher Bauträgervertrag im Sinn des BTVG vorliegt.
Der Bauträgervertrag nach dem BTVG ist ein typengemischter Vertrag, der insbesondere werkvertragliche Elemente enthält (Böhm/Pletzer in Schwimann ABGB2 Bd 4 § 2 BTVG Rz 3). Der Oberste Gerichtshof hat allerdings ( vor Inkrafttreten des BTVG) in der Entscheidung SZ 53/104 den Vertrag über die Beschaffung von Eigentum an einem noch näher zu bestimmenden Miteigentumsanteil und von Wohnungseigentum an einem (bereits errichteten) Reihenhaus in seiner Gesamtheit als Kaufvertrag beurteilt. Es sei davon auszugehen, dass nicht der Erwerber den Veräußerer beauftragt habe, ein Haus nach seinen Wünschen und Vorstellungen zu erbauen, sondern dass das Bauvorhaben in seiner Gesamtheit vom Veräußerer entworfen und realisiert worden sei; dies spreche dagegen, dass der Veräußerer als Auftragnehmer anzusehen sei. Auch die Beurteilung des vorliegenden Vertrages als Kaufvertrag führte aber nicht dazu, dass ein Vertragsrücktritt deshalb nicht mehr möglich sei, weil die Sache bereits durch bücherliche Übertragung der Liegenschaft übergeben sei. Nach ständiger Rechtsprechung ist in analoger Anwendung des Art 8 Nr 21 EGHGB ein Rücktritt vom Kaufvertrag dann nicht mehr zulässig, wenn der Verkäufer die Sache dem Käufer bereits übergeben hat. Voraussetzung für den Ausschluss des Vertragsrücktrittes ist aber, dass der Vertrag vom Verkäufer zur Gänze erfüllt wurde. Liegt ein einheitlicher Kaufvertrag über verschiedene Objekte vor, so ist das Rücktrittsrecht des Verkäufers erst ausgeschlossen, wenn beide Kaufgegenstände dem Käufer übergeben wurden (RIS-Justiz RS0018319). Lediglich dann, wenn nur mehr ein unwesentlicher Teil der Leistung des Verkäufers ausständig ist, ist bereits die das Rücktrittsrecht ausschließende Vertragserfüllung anzunehmen (1 Ob 649/87 = JBl 1988, 108). Ist der Liegenschaftsverkäufer mit dem Bauträger identisch, schließt es gerade die Verbindung des Liegenschaftserwerbsgeschäftes mit den Werk- und Dienstleistungselementen des Bauträgervertrages aus, den Liegenschafts(anteils)erwerb gesondert zu behandeln und ihn schon nach Verbücherung als vollständig erfüllt anzusehen (Langer aaO 108 Rz 52). Ist das Bauwerk noch nicht fertiggestellt, ist daher ein Vertragsrücktritt mangels vollständiger Leistungserfüllung grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Der Umstand, dass sich hier die Klägerin schon vor Herstellung des Bauwerkes und vollständiger Zahlung des vereinbarten Entgeltes mit der bücherlichen Eigentumsübertragung einverstanden erklärte und diese auch durchgeführt wurde, ist nicht mit der Vertragserfüllung gleichzusetzen. Die Klägerin verweist insoweit zu Recht darauf, dass sie gemäß § 7 BTVG verpflichtet war, die Erstbeklagte gegen den Verlust der von dieser geleisteten Zahlungen bis zur tatsächlichen Übergabe des fertig gestellten Vertragsobjektes und der Sicherung der Erlangung der vereinbarten Rechtsstellung zu sichern. Die bereits erfolgte Einverleibung des Miteigentums der Erstbeklagten ist hier offenbar als bücherliche Sicherstellung des Rechtserwerbs auf der zu bebauenden Liegenschaft im Sinn der § 7 Abs 2 und § 9 Abs 1 BTVG erfolgt. Über die tatsächliche Gestaltung der grundbücherlichen Sicherstellung sagt zwar das Gesetz - mit Ausnahme des Hinweises auf die Anmerkung von Wohnungseigentum (§ 9 Abs 2 BTVG) - nichts aus, doch wird die Eigentumseinverleibung als in Betracht kommende Maßnahme angesehen (vgl Langer aaO Rz 53; Engin-Deniz aaO § 9 BTVG Rz 14; Böhm/Pletzer aaO § 2 BTVG Rz 13, 16 32 ff). Diese Eigentumseinverleibung ist im Fall der Rückabwicklung infolge eines berechtigten Vertragsrücktrittes zu löschen (Langer aaO Rz 54).Der Bauträgervertrag nach dem BTVG ist ein typengemischter Vertrag, der insbesondere werkvertragliche Elemente enthält (Böhm/Pletzer in Schwimann ABGB2 Bd 4 Paragraph 2, BTVG Rz 3). Der Oberste Gerichtshof hat allerdings ( vor Inkrafttreten des BTVG) in der Entscheidung SZ 53/104 den Vertrag über die Beschaffung von Eigentum an einem noch näher zu bestimmenden Miteigentumsanteil und von Wohnungseigentum an einem (bereits errichteten) Reihenhaus in seiner Gesamtheit als Kaufvertrag beurteilt. Es sei davon auszugehen, dass nicht der Erwerber den Veräußerer beauftragt habe, ein Haus nach seinen Wünschen und Vorstellungen zu erbauen, sondern dass das Bauvorhaben in seiner Gesamtheit vom Veräußerer entworfen und realisiert worden sei; dies spreche dagegen, dass der Veräußerer als Auftragnehmer anzusehen sei. Auch die Beurteilung des vorliegenden Vertrages als Kaufvertrag führte aber nicht dazu, dass ein Vertragsrücktritt deshalb nicht mehr möglich sei, weil die Sache bereits durch bücherliche Übertragung der Liegenschaft übergeben sei. Nach ständiger Rechtsprechung ist in analoger Anwendung des Artikel 8, Nr 21 EGHGB ein Rücktritt vom Kaufvertrag dann nicht mehr zulässig, wenn der Verkäufer die Sache dem Käufer bereits übergeben hat. Voraussetzung für den Ausschluss des Vertragsrücktrittes ist aber, dass der Vertrag vom Verkäufer zur Gänze erfüllt wurde. Liegt ein einheitlicher Kaufvertrag über verschiedene Objekte vor, so ist das Rücktrittsrecht des Verkäufers erst ausgeschlossen, wenn beide Kaufgegenstände dem Käufer übergeben wurden (RIS-Justiz RS0018319). Lediglich dann, wenn nur mehr ein unwesentlicher Teil der Leistung des Verkäufers ausständig ist, ist bereits die das Rücktrittsrecht ausschließende Vertragserfüllung anzunehmen (1 Ob 649/87 = JBl 1988, 108). Ist der Liegenschaftsverkäufer mit dem Bauträger identisch, schließt es gerade die Verbindung des Liegenschaftserwerbsgeschäftes mit den Werk- und Dienstleistungselementen des Bauträgervertrages aus, den Liegenschafts(anteils)erwerb gesondert zu behandeln und ihn schon nach Verbücherung als vollständig erfüllt anzusehen (Langer aaO 108 Rz 52). Ist das Bauwerk noch nicht fertiggestellt, ist daher ein Vertragsrücktritt mangels vollständiger Leistungserfüllung grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Der Umstand, dass sich hier die Klägerin schon vor Herstellung des Bauwerkes und vollständiger Zahlung des vereinbarten Entgeltes mit der bücherlichen Eigentumsübertragung einverstanden erklärte und diese auch durchgeführt wurde, ist nicht mit der Vertragserfüllung gleichzusetzen. Die Klägerin verweist insoweit zu Recht darauf, dass sie gemäß Paragraph 7, BTVG verpflichtet war, die Erstbeklagte gegen den Verlust der von dieser geleisteten Zahlungen bis zur tatsächlichen Übergabe des fertig gestellten Vertragsobjektes und der Sicherung der Erlangung der vereinbarten Rechtsstellung zu sichern. Die bereits erfolgte Einverleibung des Miteigentums der Erstbeklagten ist hier offenbar als bücherliche Sicherstellung des Rechtserwerbs auf der zu bebauenden Liegenschaft im Sinn der Paragraph 7, Absatz 2, und Paragraph 9, Absatz eins, BTVG erfolgt. Über die tatsächliche Gestaltung der grundbücherlichen Sicherstellung sagt zwar das Gesetz - mit Ausnahme des Hinweises auf die Anmerkung von Wohnungseigentum (Paragraph 9, Absatz 2, BTVG) - nichts aus, doch wird die Eigentumseinverleibung als in Betracht kommende Maßnahme angesehen vergleiche Langer aaO Rz 53; Engin-Deniz aaO Paragraph 9, BTVG Rz 14; Böhm/Pletzer aaO Paragraph 2, BTVG Rz 13, 16 32 ff). Diese Eigentumseinverleibung ist im Fall der Rückabwicklung infolge eines berechtigten Vertragsrücktrittes zu löschen (Langer aaO Rz 54).
Wie bereits ausgeführt wurde, ist die Leistung der Klägerin grundsätzlich unteilbar (vgl. auch Böhm/Pletzer aaO § 5 BTVG Rz 37 mwN). Ob dem Vertragspartner bei unteilbarer Leistung ein Wahlrecht zusteht, bei objektiver Teilbarkeit entweder vom ganzen Vertrag zurückzutreten oder nur von der noch ausstehenden Teilleistung, hängt nach der Rechtsprechung davon ab, ob die Unteilbarkeit nur im Interesse des vertragstreuen (zurücktretenden) Teils liegt; bei beiderseitigem Interesse an der Unteilbarkeit besteht auch für den vertragstreuen Teil nur die Möglichkeit des gänzlichen Vertragsrücktritts (SZ 60/230; ebenso Gschnitzer in Klang2 IV/1, 464 f). Reischauer (in Rummel3 I § 918 Rz 20) vertritt hingegen die Auffassung, dass der vertragstreue Teil selbst dann, wenn feststeht, dass die Unteilbarkeit auch im Interesse des anderen Vertragsteils vereinbart wurde, die Erfüllung wegen der Vertragsverletzung als teilbar behandeln kann.Wie bereits ausgeführt wurde, ist die Leistung der Klägerin grundsätzlich unteilbar vergleiche auch Böhm/Pletzer aaO Paragraph 5, BTVG Rz 37 mwN). Ob dem Vertragspartner bei unteilbarer Leistung ein Wahlrecht zusteht, bei objektiver Teilbarkeit entweder vom ganzen Vertrag zurückzutreten oder nur von der noch ausstehenden Teilleistung, hängt nach der Rechtsprechung davon ab, ob die Unteilbarkeit nur im Interesse des vertragstreuen (zurücktretenden) Teils liegt; bei beiderseitigem Interesse an der Unteilbarkeit besteht auch für den vertragstreuen Teil nur die Möglichkeit des gänzlichen Vertragsrücktritts (SZ 60/230; ebenso Gschnitzer in Klang2 IV/1, 464 f). Reischauer (in Rummel3 römisch eins Paragraph 918, Rz 20) vertritt hingegen die Auffassung, dass der vertragstreue Teil selbst dann, wenn feststeht, dass die Unteilbarkeit auch im Interesse des anderen Vertragsteils vereinbart wurde, die Erfüllung wegen der Vertragsverletzung als teilbar behandeln kann.
Ob der auf Verzug gegründete Teilrücktritt der Erstbeklagten nur von den vereinbarungsgemäß in Zukunft noch zu erbringenden Leistungen der Klägerin, nicht aber auch vom Liegenschaftserwerb wirksam ist (- für einen möglichen Teilrücktritt : Böhm/Pletzer aaO § 5 BTVG RZ 38, 39; dagegen : Engin-Denitz aaO § 2 BTVG Rz 6 und die dort zitierte Entscheidung des BGH NJW 1976, 1931), kann hier aber, wie noch ausgeführt wird, dahingestellt bleiben.Ob der auf Verzug gegründete Teilrücktritt der Erstbeklagten nur von den vereinbarungsgemäß in Zukunft noch zu erbringenden Leistungen der Klägerin, nicht aber auch vom Liegenschaftserwerb wirksam ist (- für einen möglichen Teilrücktritt : Böhm/Pletzer aaO Paragraph 5, BTVG RZ 38, 39; dagegen : Engin-Denitz aaO Paragraph 2, BTVG Rz 6 und die dort zitierte Entscheidung des BGH NJW 1976, 1931), kann hier aber, wie noch ausgeführt wird, dahingestellt bleiben.
Die Klägerin will im Gegensatz zur Erstbeklagten vom Gesamtvertrag zurücktreten, allerdings nicht infolge eines Zahlungsverzuges der Erstbeklagten, sondern wegen der behaupteten unrechtmäßigen Vereitelung der Leistungserbringung durch die Erstbeklagte. Hiezu ist zu erwägen:
Dem Verkäufer steht bei Annahmeverzug des Käufers grundsätzlich kein Rücktrittsrecht vom Vertrag zu. § 918 ABGB ist auf den reinen Gläubigerverzug nicht anwendbar (RIS-Justiz RS0018270), es sei denn, dass ein konkretes Interesse des Verkäufers vorliegt, bei dem ihm mit den Rechtsfolgen des bloßen Annahmeverzuges nicht gedient wäre (RIS-Justiz RS0018551; 1 Ob 666/84 = JBl 1985, 746 [zust Wilhelm]). Nach werkvertraglichen Regeln steht dem Werkunternehmer gemäß § 1168 Abs 2 ABGB beim Unterbleiben einer zur Ausführung des Werkes notwendigen Mitwirkung des Bestellers ein Rücktrittsrecht zu. Die Ausübung dieses Rechtes hat zur Folge, dass der Unternehmer nicht mehr verpflichtet ist, das Werk herzustellen oder zu vollenden. In der Regel ist aber der Besteller zur Mitwirkung nicht verpflichtet, selbst wenn sie im Vertrag genannt ist. Nur wenn der Unternehmer ein Recht auf Abnahme des Werks hat, etwa weil die Abnahme ausdrücklich vereinbart wurde oder dem Besteller ein besonderes Interesse des Unternehmers an der Fertigstellung und Abnahme des Werks erkennbar war, ist er zur Mitwirkung verpflichtet. In einem solchen Fall kann der Unternehmer Erfüllung verlangen und die Pflicht zur Mitwirkung bzw die Abnahme allenfalls durchsetzen. Tritt er zurück, kann er das Entgelt gemäß § 1168 Abs 1 Satz 1 ABGB sowie bei Verschulden des Bestellers Schadenersatz (Ersatz des Erfüllungsinteresses) verlangen. Die Herstellungspflicht entfällt. Die Vertragsaufhebung wirkt grundsätzlich auch in diesem Fall nicht zurück und ist daher eher als Kündigung anzusehen. Bereits erbrachte Teilleistungen bleiben dem Besteller, der sie ja auch dann zu bezahlen hat, wenn sie für ihn nutzlos sind (Rebhahn in Schwimann ABGB2 § 1168 ABGB Rz 8, 50 mwN; Krejci in Rummel3 I § 1168 ABGB Rz 37).Dem Verkäufer steht bei Annahmeverzug des Käufers grundsätzlich kein Rücktrittsrecht vom Vertrag zu. Paragraph 918, ABGB ist auf den reinen Gläubigerverzug nicht anwendbar (RIS-Justiz RS0018270), es sei denn, dass ein konkretes Interesse des Verkäufers vorliegt, bei dem ihm mit den Rechtsfolgen des bloßen Annahmeverzuges nicht gedient wäre (RIS-Justiz RS0018551; 1 Ob 666/84 = JBl 1985, 746 [zust Wilhelm]). Nach werkvertraglichen Regeln steht dem Werkunternehmer gemäß Paragraph 1168, Absatz 2, ABGB beim Unterbleiben einer zur Ausführung des Werkes notwendigen Mitwirkung des Bestellers ein Rücktrittsrecht zu. Die Ausübung dieses Rechtes hat zur Folge, dass der Unternehmer nicht mehr verpflichtet ist, das Werk herzustellen oder zu vollenden. In der Regel ist aber der Besteller zur Mitwirkung nicht verpflichtet, selbst wenn sie im Vertrag genannt ist. Nur wenn der Unternehmer ein Recht auf Abnahme des Werks hat, etwa weil die Abnahme ausdrücklich vereinbart wurde oder dem Besteller ein besonderes Interesse des Unternehmers an der Fertigstellung und Abnahme des Werks erkennbar war, ist er zur Mitwirkung verpflichtet. In einem solchen Fall kann der Unternehmer Erfüllung verlangen und die Pflicht zur Mitwirkung bzw die Abnahme allenfalls durchsetzen. Tritt er zurück, kann er das Entgelt gemäß Paragraph 1168, Absatz eins, Satz 1 ABGB sowie bei Verschulden des Bestellers Schadenersatz (Ersatz des Erfüllungsinteresses) verlangen. Die Herstellungspflicht entfällt. Die Vertragsaufhebung wirkt grundsätzlich auch in diesem Fall nicht zurück und ist daher eher als Kündigung anzusehen. Bereits erbrachte Teilleistungen bleiben dem Besteller, der sie ja auch dann zu bezahlen hat, wenn sie für ihn nutzlos sind (Rebhahn in Schwimann ABGB2 Paragraph 1168, ABGB Rz 8, 50 mwN; Krejci in Rummel3 I Paragraph 1168, ABGB Rz 37).
Durch § 6 BTVG, der die vertraglichen Rücktrittsrechte des Bauträgers einschränkt, werden die gesetzlichen Rücktrittsrechte nicht berührt (Böhm/Pletzer aaO § 6 BTVG Rz 1). Ob dem Bauträger bei Mitwirkungs- bzw Abnahmeverweigerung durch den Erwerber, dem bereits (Mit-)Eigentum an der Liegenschaft, an der das Bauwerk zu errichten ist, eingeräumt wurde, ein gesetzliches Rücktrittsrecht vom Gesamtvertrag mit den Folgen der gänzlichen Rückabwicklung zusteht, muss hier aber ebenfalls nicht abschließend geklärt werden:Durch Paragraph 6, BTVG, der die vertraglichen Rücktrittsrechte des Bauträgers einschränkt, werden die gesetzlichen Rücktrittsrechte nicht berührt (Böhm/Pletzer aaO Paragraph 6, BTVG Rz 1). Ob dem Bauträger bei Mitwirkungs- bzw Abnahmeverweigerung durch den Erwerber, dem bereits (Mit-)Eigentum an der Liegenschaft, an der das Bauwerk zu errichten ist, eingeräumt wurde, ein gesetzliches Rücktrittsrecht vom Gesamtvertrag mit den Folgen der gänzlichen Rückabwicklung zusteht, muss hier aber ebenfalls nicht abschließend geklärt werden:
Bei einem rechtswirksamen Vertragsrücktritt hat die Rückabwicklung Zug um Zug zu erfolgen (RIS-Justiz RS0016341), wobei allerdings das Anbot der Rückstellung der Gegenleistung nicht Voraussetzung des wirksamen Rücktrittes ist (SZ 24/54; Reischauer in Rummel ABGB3 I § 918 ABGB Rz 6). Im vorliegenden Fall hat aber die Klägerin einen Rückübereignunganspruch noch gar nicht gerichtlich geltend gemacht. Sie hat vielmehr ausdrücklich erklärt, dass ein solcher Anspruch "vorläufig nicht Gegenstand des Verfahrens" sei. Der eingeklagte Unterlassungsanspruch dient bei der vorliegenden Konstellation bloß der Sicherung des Rückwicklungsanspruches und bildet keinen selbständigen, hievon zu trennenden Anspruch. Nur dann, wenn die Klägerin das Eigentum am Miteigentumsanteil an der Liegenschaft zurückverlangt, hat sie auch das Recht, sich gegen Veränderungen des bisherigen Zustandes durch die Beklagte zur Wehr zu setzen. Andernfalls ergäbe sich die für die Erstbeklagte unhaltbare Situation, dass sie Miteigentümerin der Liegenschaft und des darauf errichteten Bauwerkes bliebe, ohne dieses je fertig stellen zu können.Bei einem rechtswirksamen Vertragsrücktritt hat die Rückabwicklung Zug um Zug zu erfolgen (RIS-Justiz RS0016341), wobei allerdings das Anbot der Rückstellung der Gegenleistung nicht Voraussetzung des wirksamen Rücktrittes ist (SZ 24/54; Reischauer in Rummel ABGB3 I Paragraph 918, ABGB Rz 6). Im vorliegenden Fall hat aber die Klägerin einen Rückübereignunganspruch noch gar nicht gerichtlich geltend gemacht. Sie hat vielmehr ausdrücklich erklärt, dass ein solcher Anspruch "vorläufig nicht Gegenstand des Verfahrens" sei. Der eingeklagte Unterlassungsanspruch dient bei der vorliegenden Konstellation bloß der Sicherung des Rückwicklungsanspruches und bildet keinen selbständigen, hievon zu trennenden Anspruch. Nur dann, wenn die Klägerin das Eigentum am Miteigentumsanteil an der Liegenschaft zurückverlangt, hat sie auch das Recht, sich gegen Veränderungen des bisherigen Zustandes durch die Beklagte zur Wehr zu setzen. Andernfalls ergäbe sich die für die Erstbeklagte unhaltbare Situation, dass sie Miteigentümerin der Liegenschaft und des darauf errichteten Bauwerkes bliebe, ohne dieses je fertig stellen zu können.
§ 418 letzter Satz ABGB kommt hier nicht zum Tragen. Vielmehr sind die Erstbeklagte und zwei weitere Personen (bis zur Rückübertragung der Liegenschaft) weiterhin Miteigentümer der Liegenschaft und gemäß § 297 ABGB auch des darauf teilweise errichteten Bauwerkes. Das Gebäude wurde nach dem übereinstimmenden Willen der Vertragsteile für die Käufer und nunmehrigen Eigentümer der Liegenschaft und nicht für die Klägerin errichtet. Daher kann sich die Klägerin zur Begründung ihres Unterlassungsanspruches auch nicht auf ihr Eigentum am Bauwerk und daher auf den Eingriff in ein absolut geschütztes Recht berufen. Aus der vertraglichen Verpflichtung der Erstbeklagten, die Bauführung der Klägerin zu überlassen und nur von dieser beigezogene Professionisten zur Durchführung von Sonderwünschen zu beauftragen, kann sich die Klägerin deshalb nicht berufen, weil sie zugleich die wirksame Auflösung des Vertragsverhältnisses durch begründeten Vertragsrücktritt behauptete.Paragraph 418, letzter Satz ABGB kommt hier nicht zum Tragen. Vielmehr sind die Erstbeklagte und zwei weitere Personen (bis zur Rückübertragung der Liegenschaft) weiterhin Miteigentümer der Liegenschaft und gemäß Paragraph 297, ABGB auch des darauf teilweise errichteten Bauwerkes. Das Gebäude wurde nach dem übereinstimmenden Willen der Vertragsteile für die Käufer und nunmehrigen Eigentümer der Liegenschaft und nicht für die Klägerin errichtet. Daher kann sich die Klägerin zur Begründung ihres Unterlassungsanspruches auch nicht auf ihr Eigentum am Bauwerk und daher auf den Eingriff in ein absolut geschütztes Recht berufen. Aus der vertraglichen Verpflichtung der Erstbeklagten, die Bauführung der Klägerin zu überlassen und nur von dieser beigezogene Professionisten zur Durchführung von Sonderwünschen zu beauftragen, kann sich die Klägerin deshalb nicht berufen, weil sie zugleich die wirksame Auflösung des Vertragsverhältnisses durch begründeten Vertragsrücktritt behauptete.
Mit der beantragten einstweiligen Verfügung könnte daher allenfalls ein Anspruch auf Rückübereignung der Miteigentumsanteile an der Liegenschaft mit dem Bauwerk in seinem jetzigen Zustand gesichert werden. Die gesonderte Geltendmachung des Unterlassungsanspruches im Hauptverfahren ist jedoch nicht schlüssig.
Soweit der Unterlassungsanspruch im Hauptverfahren gegenüber dem Zweitbeklagten erhoben wurde, ist er schon deshalb nicht plausibel begründet, weil die vom Zweitbeklagten durchgeführten Bauarbeiten ausschließlich auf einem Vertragsverhältnis mit der Erstbeklagten beruhen. Der Zweitbeklagte steht mit der Klägerin insoweit in keiner vertraglichen Verbindung. Ihm gegenüber kann ein allenfalls im Verhältnis zur Erstbeklagten bestehender Rückabwicklungsanspruch nicht geltend gemacht werden. Mangels bücherlichen Eigentums der Klägerin kann sie sich auch nicht auf einen Eingriff des Zweitbeklagten in ein absolut geschütztes Rechtsgut berufen.
Die begehrte Sicherung des Unterlassungsbegehrens ist daher mangels Anspruchsbescheinigung abzuweisen. Die im Ergebnis zutreffenden antragsabweisenden Entscheidungen der Vorinstanzen sind somit zu bestätigen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht auf den §§ 402 Abs 4, 78 EO, §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht auf den Paragraphen 402, Absatz 4, 78, EO, Paragraphen 41, und 50 Absatz eins, ZPO.