Nach Art. 8 Nr. 21 der 4.EVHGB steht dem Verkäufer ein Rücktrittsrecht nach § 918 ABGB nicht zu, wenn er dem Käufer die Ware übergeben und den Kaufpreis gestundet hat. Diese Bestimmung wird in ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes im bürgerlichen Recht analog angewendet (SZ 45/112; SZ 36/95; SZ 34/146; HS 5346; JBl. 1967, 316; 1 Ob 562/79, 1 Ob 541/78 ua.). Diese Rechtsprechung wird im Schrifttum teilweise in Zweifel gezogen (vgl. Reischauer in Rummel, ABGB Rdz 10 zu § 918; Mayrhofer in Ehrenzweig, System3 II/1 385 f.; Gschnitzer in JBl. 1967, 317). Nach Bydlinski (in Klang2 IV/2 137 f.) erscheint die Analogie aber durchaus vertretbar, da der handelsrechtlichen Norm keine erkennbaren Besonderheiten des Handelskaufes zugrunde liegen. Vielmehr liegen die Interessen insoweit beim Handelskauf und beim allein nach bürgerlichem Recht zu beurteilenden Kauf durchaus gleich. Der maßgebliche Gesichtspunkt des Art. 8 Nr. 21 4.EVHGB, nämich der Lockerung des synallagmatischen Zusammenhanges von Leistung und Gegenleistung trifft in beiden Fällen gleichmäßig zu und stellt zur Vermeidung eines Wertungswiderspruches einen tragfähigen Grund für den Ausschluß des Rücktrittsrechtes dar (für eine analoge Anwendung auch Aicher in Rummel, ABGB Rdz 7 zu § 1045; Hämmerle-Wünsch3 § 297; Koziol-Welser7 I 218; vgl. auch Wahle in Klang2 IV/2 23). In Anlehnung an Bydlinski bestehen daher gegen die analoge Anwendung des Art. 8 Nr. 21 4.EVHGB im Bereich des allgemeinen Zivilrechtes seitens des erkennenden Senates keine Bedenken, zumal Erwägungen über die rechtspolitische Zweckmäßigkeit der Norm (vgl. hiezu Reischauer aaO) außer Betracht zu bleiben haben.Nach Artikel 8, Nr. 21 der 4.EVHGB steht dem Verkäufer ein Rücktrittsrecht nach Paragraph 918, ABGB nicht zu, wenn er dem Käufer die Ware übergeben und den Kaufpreis gestundet hat. Diese Bestimmung wird in ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes im bürgerlichen Recht analog angewendet (SZ 45/112; SZ 36/95; SZ 34/146; HS 5346; JBl. 1967, 316; 1 Ob 562/79, 1 Ob 541/78 ua.). Diese Rechtsprechung wird im Schrifttum teilweise in Zweifel gezogen vergleiche Reischauer in Rummel, ABGB Rdz 10 zu Paragraph 918,; Mayrhofer in Ehrenzweig, System3 II/1 385 f.; Gschnitzer in JBl. 1967, 317). Nach Bydlinski (in Klang2 IV/2 137 f.) erscheint die Analogie aber durchaus vertretbar, da der handelsrechtlichen Norm keine erkennbaren Besonderheiten des Handelskaufes zugrunde liegen. Vielmehr liegen die Interessen insoweit beim Handelskauf und beim allein nach bürgerlichem Recht zu beurteilenden Kauf durchaus gleich. Der maßgebliche Gesichtspunkt des Artikel 8, Nr. 21 4.EVHGB, nämich der Lockerung des synallagmatischen Zusammenhanges von Leistung und Gegenleistung trifft in beiden Fällen gleichmäßig zu und stellt zur Vermeidung eines Wertungswiderspruches einen tragfähigen Grund für den Ausschluß des Rücktrittsrechtes dar (für eine analoge Anwendung auch Aicher in Rummel, ABGB Rdz 7 zu Paragraph 1045,; Hämmerle-Wünsch3 Paragraph 297,; Koziol-Welser7 römisch eins 218; vergleiche auch Wahle in Klang2 IV/2 23). In Anlehnung an Bydlinski bestehen daher gegen die analoge Anwendung des Artikel 8, Nr. 21 4.EVHGB im Bereich des allgemeinen Zivilrechtes seitens des erkennenden Senates keine Bedenken, zumal Erwägungen über die rechtspolitische Zweckmäßigkeit der Norm vergleiche hiezu Reischauer aaO) außer Betracht zu bleiben haben.
Die Voraussetzungen des Art. 8 Nr. 21 4.EVHGB, die Übergabe der Kaufsache ins Eigentum des Käufers und die Stundung des Kaufpreises, auf welches Erfordernis im Schrifttum besonders hingewiesen wird (vgl. Bydlinski aaO; Gschnitzer aaO), liegen hier vor. Unerheblich ist, daß nur ein Teil des Kaufpreises gestundet wurde, weil dies auf die Lockerung des synallagmatischen Zusammenhanges ohne Einfluß ist und bei bloß teilweiser Stundung nur wegen des nicht gestundeten Teiles des Kaufpreises das Rücktrittsrecht bestehen bleibt (Metzger in BGB-RGR-Komm. Rdz 3 zu § 454; vgl. auch Staudinger12 Rdz 12 zu § 454). Dem Rekurswerber ist daher in der Billigung der Rechtsansicht des Erstgerichtes beizupflichten, daß der Kläger wegen nicht vollständiger Bezahlung des gestundeten Kaufpreises durch den Beklagten nicht mehr vom Vertrag zurücktreten und Rückabwicklung begehren, sondern nur mehr den noch offenen Kaufpreisrest fordern kann. Ein solches Begehren hat der Kläger aber nicht erhoben, er hat seinen Urteilsantrag aber auch auf die vereinbarte Testklausel gestützt, durch die nach seinem Prozeßstandpunkt die Wirksamkeit des Kaufvertrages nach der Parteienabsicht vom Nichtvorliegen größerer Schäden abhängig gemacht werden sollte. Insoweit das Berufungsgericht zur Beurteilung dieser Frage eine Verfahrensergänzung für erforderlich hält, kann dem nicht entgegengetreten werden. Unerörtert bleiben kann jedoch entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes die Frage einer Vertragsaufhebung nach Irrtums- oder Gewährleistungsregeln, weil ein derartiger Anspruch nicht geltend gemacht, in dieser Richtung auch kein Sachvorbringen erstattet wurde und das Gericht sich auf den aus dem Parteienvorbringen sich ergebenden Streitgegenstand zu beschränken hat (RZ 1979/16).Die Voraussetzungen des Artikel 8, Nr. 21 4.EVHGB, die Übergabe der Kaufsache ins Eigentum des Käufers und die Stundung des Kaufpreises, auf welches Erfordernis im Schrifttum besonders hingewiesen wird vergleiche Bydlinski aaO; Gschnitzer aaO), liegen hier vor. Unerheblich ist, daß nur ein Teil des Kaufpreises gestundet wurde, weil dies auf die Lockerung des synallagmatischen Zusammenhanges ohne Einfluß ist und bei bloß teilweiser Stundung nur wegen des nicht gestundeten Teiles des Kaufpreises das Rücktrittsrecht bestehen bleibt (Metzger in BGB-RGR-Komm. Rdz 3 zu Paragraph 454,; vergleiche auch Staudinger12 Rdz 12 zu Paragraph 454,). Dem Rekurswerber ist daher in der Billigung der Rechtsansicht des Erstgerichtes beizupflichten, daß der Kläger wegen nicht vollständiger Bezahlung des gestundeten Kaufpreises durch den Beklagten nicht mehr vom Vertrag zurücktreten und Rückabwicklung begehren, sondern nur mehr den noch offenen Kaufpreisrest fordern kann. Ein solches Begehren hat der Kläger aber nicht erhoben, er hat seinen Urteilsantrag aber auch auf die vereinbarte Testklausel gestützt, durch die nach seinem Prozeßstandpunkt die Wirksamkeit des Kaufvertrages nach der Parteienabsicht vom Nichtvorliegen größerer Schäden abhängig gemacht werden sollte. Insoweit das Berufungsgericht zur Beurteilung dieser Frage eine Verfahrensergänzung für erforderlich hält, kann dem nicht entgegengetreten werden. Unerörtert bleiben kann jedoch entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes die Frage einer Vertragsaufhebung nach Irrtums- oder Gewährleistungsregeln, weil ein derartiger Anspruch nicht geltend gemacht, in dieser Richtung auch kein Sachvorbringen erstattet wurde und das Gericht sich auf den aus dem Parteienvorbringen sich ergebenden Streitgegenstand zu beschränken hat (RZ 1979/16).
Demgemäß ist dem Rekurs ein Erfolg zu versagen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs. 2 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz 2, ZPO.