Rechtssatz RS0018252
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0018252
Geschäftszahl
6Ob391/59; 7Ob641/87
Entscheidungsdatum
24.09.1987
Rechtssatz
Die Rücktrittserklärung unter Nachfristsetzung kommt nicht in Betracht, wenn a) der Kaufgegenstand bereits übergeben und der Kaufpreis gestundet wurde (SZ III 123), b) der rückständigen Leistung ein höherer Schadenersatzanspruch wegen Vereitlung der Erfüllung gegenübersteht.Die Rücktrittserklärung unter Nachfristsetzung kommt nicht in Betracht, wenn a) der Kaufgegenstand bereits übergeben und der Kaufpreis gestundet wurde (SZ römisch drei 123), b) der rückständigen Leistung ein höherer Schadenersatzanspruch wegen Vereitlung der Erfüllung gegenübersteht.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 391/59
Entscheidungstext OGH 02.12.1959 6 Ob 391/59
- 7 Ob 641/87
Entscheidungstext OGH 24.09.1987 7 Ob 641/87
nur: Die Rücktrittserklärung unter Nachfristsetzung kommt nicht in Betracht, wenn a) der Kaufgegenstand bereits übergeben und der Kaufpreis gestundet wurde. (T1) (vgl JBl 1967/316) Veröff: JBl 1988,107
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0018252
Dokumentnummer
JJR_19591202_OGH0002_0060OB00391_5900000_001