Rechtssatz RS0018295
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0018295
Geschäftszahl
3Ob300/55; 1Ob597/94; 3Ob43/99s; 2Ob94/12f
Entscheidungsdatum
20.12.2012
Rechtssatz
Bedarf der Hauptvertrag einer bestimmten Form, so muss auch der Vorvertrag in dieser Form abgeschlossen werden.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 300/55
Entscheidungstext OGH 15.06.1955 3 Ob 300/55
Vgl aber; Beisatz: Dieser Rechtssatz gilt nicht für die gewillkürte Schriftform. Soweit die Formbedürftigkeit auf Parteiwillen beruht, ist es vielmehr Frage der Auslegung, ob sich das vereinbarte Formerfordernis nach dem Willen der Vertragsparteien auch auf den Vorvertrag erstrecken oder nur für den Hauptvertrag gelten soll. (T1) Veröff: NJW 1958,1281
Urteil des BGH vom 03.06.1958, I ZR 83/57
- 1 Ob 597/94
Entscheidungstext OGH 29.08.1994 1 Ob 597/94
Beisatz: Der Vorvertrag muss in der gleichen Form wie der Vertrag geschlossen werden. (T2)
- 3 Ob 43/99s
Entscheidungstext OGH 22.03.2000 3 Ob 43/99s
Beisatz: Der Formzweck darf nicht mittels einer Vereinbarung nach § 936 ABGB unterlaufen werden. Sofern das Formgebot nicht bloß deklarativer Natur ist, also bloßen Ordnungscharakter trägt, besteht eine derartige Vereitelungsgefahr. (T3)
- 2 Ob 94/12f
Entscheidungstext OGH 20.12.2012 2 Ob 94/12f
Auch; Auch Beis wie T2; Beisatz: Der Vorvertrag bedarf grundsätzlich der für den betreffenden Hauptvertrag notwendigen Form. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0018295
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2013
Dokumentnummer
JJR_19550615_OGH0002_0030OB00300_5500000_002