Rechtssatz RS0018299
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0018299
Entscheidungsdatum
03.11.1987
Rechtssatz
Teilbarkeit oder Unteilbarkeit der Erfüllung von Hauptleistung einerseits und Nebenleistung andererseits ist nach § 918 Abs 2 ABGB zu beurteilen, wobei allerdings dann, wenn die Nebenpflicht auf Dauerleistung gerichtet ist, die Rechtssätze über die vorzeitige Auflösung von Dauerschuldverhältnissen heranzuziehen sind.Teilbarkeit oder Unteilbarkeit der Erfüllung von Hauptleistung einerseits und Nebenleistung andererseits ist nach Paragraph 918, Absatz 2, ABGB zu beurteilen, wobei allerdings dann, wenn die Nebenpflicht auf Dauerleistung gerichtet ist, die Rechtssätze über die vorzeitige Auflösung von Dauerschuldverhältnissen heranzuziehen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0018299
Dokumentnummer
JJR_19871103_OGH0002_0050OB00584_8700000_001