Entscheidungsgründe:
Mit der dem Beklagten am 14. Mai 1986 zugestellten Klage begehrte die klagende Partei dessen Verurteilung, gegenüber der Eigentümerin der Liegenschaft Wien 1., Kärntnerstraße 24 (d.i. derzeit die G*** W*** V*** AG) die Erklärung
abzugeben, keinen Einwand gegen die durch die klagende Partei auf deren Kosten vorzunehmende Errichtung einer Gasetagenheizung in den im ersten Stock des Hauses Wien 1., Kärntnerstraße 24 gelegenen China-Restaurant-Betriebsräumlichkeiten samt Nebenräumlichkeiten, deren Untermieterin die klagende Partei ist, zu erheben. Sie brachte vor:
Die klagende Partei habe die genannten Betriebsräumlichkeiten, deren Hauptmieter der Beklagte sei, von diesem mit Vertrag vom 12. November 1976 untergemietet. Entgegen der Vereinbarung im Untermietvertrag (die Untermieträumlichkeiten gegen Tragung eines Drittels der Kosten der Heizung und allgemeinen Wartung der Heizungsanlage des Bestandobjektes des Beklagten, das auch aus Räumen im Souterrain und im Erdgeschoß des Hauses Wien 1., Kärntnerstraße 24 besteht, und der gesamten Reparaturkosten der Heizungsanlage hinsichtlich der im Unternehmen der klagenden Partei befindlichen Teile mit Heizungswärme aus der Heizungsanlage des Beklagten zu versorgen) und ungeachtet mehrfacher Aufforderungen liefere der Beklagte der klagenden Partei seit der Heizperiode 1984/85 keine Heizungswärme mehr, indem er grob sorgfaltswidrig die Wartung der Heizungsanlage unterlasse. Wegen dieser Verweigerung einer wichtigen Nebenleistungspflicht durch den Beklagten sei die klagende Partei gezwungen, in den von ihr untergemieteten Räumlichkeiten eine eigene Heizungsanlage mit eigenem Heizungskreissystem und eigener Therme zu installieren, um das Untermietobjekt vertragskonform benützen zu können. Die Hauseigentümerin weigere sich nur unter Berufung auf ein Veto des Beklagten, die für die behördliche Genehmigung erforderlichen Einreichungsunterlagen zu unterfertigen. Die klagende Partei erblicke darin, daß der Beklagte seiner Pflicht, Heizungswärme zu liefern, beharrlich nicht entsprochen habe, eine (Teil-)Kündigung dieses zwischen den Parteien bestehenden Dauerschuldverhältnisses in Ansehung der Belieferung der klagenden Partei mit Heizungswärme. Der Beklagte sei daher nicht mehr gehalten, die auf das Untermietobjekt der klagenden Partei entfallende Heizungsanlage zu warten und zu betreiben, seine Nebenleistungspflicht reduziere sich darauf, der Liegenschafteigentümerin gegenüber der Installation einer Heizungsanlage im Untermietobjekt auf Kosten der klagenden Partei zuzustimmen.
Der Beklagte beantragte Klageabweisung. Er wendete ein, daß die vorhandene Zentralheizungsanlage, die sowohl den vom Beklagten selbst benützten Teil des Bestandobjektes (Räume im Erdgeschoß) als auch die an die klagende Partei (Räume im ersten Stock) und an einen Dritten untervermieteten Teile des Bestandobjektes (Souterrain) beheize, in den Heizperioden 1984/85 und 1985/86 in Funktion gewesen sei und auch in der Heizperiode 1986/87 funktionieren werde. Es bestehe daher für die klagende Partei keine Notwendigkeit, eine eigene Heizungsanlage einzubauen.
Das Erstgericht gab der Klage mit Ausnahme des darin enthaltenen Begehrens auf Feststellung, daß die klagende Partei Untermieterin der Räumlichkeiten im ersten Stock des Hauses Wien 1., Kärntnerstraße 24 sei, das es rechtskräftig abwies, statt. Es stellte folgenden Sachverhalt fest:
Die gasbefeuerte Zentralheizung des Beklagten versorgt im Haus Wien 1., Kärntnerstraße 24 im Souterrain die vom Unterbestandnehmer Hans B*** benützten Barräumlichkeiten, im Erdgeschoß die von einer Filiale des Unternehmens des Beklagten benützten Räumlichkeiten sowie die im ersten Stock gelegenen Räumlichkeiten der klagenden Partei. Es handelt sich um eine ursprünglich als Schwerkraftheizung betriebene Anlage, in welcher nunmehr eine Umwälzpumpe für die Zirkulation des Heizwassers sorgt. Diese Anlage arbeitet noch nicht nach dem geschlossenen System. Das ist für jemanden, der mit Heizungsanlagen vertraut ist, schon daran zu erkennen, daß sich im Heizkeller kein Druckausgleichsgefäß befindet. Das Ausdehnungsgefäß, das im Zeitpunkt der Besichtigung durch den Gerichtssachverständigen (20. November 1986) schadhaft war, ist in einem Verbindungsraum zwischen dem Stiegenhaus und dem Restaurant der klagenden Partei angebracht. Jedenfalls seit der Heizperiode 1984/85 (Vorbringen der klagenden Partei; überschießendes Beweisergebnis bei Einvernahme des Geschäftsführers der klagenden Partei: bereits seit 1983) und seit damals bis jedenfalls 20. Oktober 1986 (Zeitpunkt des gerichtlichen Ortsaugenscheins) blieben die beiden im Restaurant der klagenden Partei befindlichen Heizkörper kalt, weil die Wassersäule der Heizanlage nicht bis zu ihnen reichte. Bei der Besichtigung der Heizungsanlage durch den Gerichtssachverständigen am 20. November 1986 waren beide Heizkörper im Untermietobjekt der klagenden Partei durchgehend warm (AS 37). Während die rote Markierung am Hydrometer im Kesselhaus - welches im übrigen vom Beklagten versperrt gehalten wird (der Schlüssel befand sich jedenfalls im Zeitpunkt des gerichtlichen Ortsaugenscheins in der G***-Filiale im Erdgeschoß in Verwahrung) - die Sollmarkierung darstellt (die 14 m Wassersäule anzeigt), betrug die Wasserstandsanzeige am 5. März 1984 bei Besichtigung durch den Privatgutachter Dipl.Ing. M*** 12 m. Bei dem am 20. Oktober 1986 durchgeführten gerichtlichen Ortsaugenschein stand die Wassersäule trotz der am 17. Oktober 1986 durchgeführten Inbetriebnahme der Heizung durch die Firma M*** sogar nur auf 10 m. Dieser die Heizungsversorgung des Restaurants im ersten Stock hindernde Wassermangel wurde dem Vertreter des Beklagten mit Schreiben des Klagevertreters vom 20. März 1984 unter Anschluß des genannten Privatgutachtens mitgeteilt. Nach neuerlichem Schreiben des Klagevertreters vom 15. Oktober 1984 über die mangelnde Wasserversorgung (die der Klagevertreter als Teilkündigung hinsichtlich der Nebenleistungspflicht zur Wärmelieferung durch den Beklagten zu betrachten erklärte) stellte sich der Beklagte durch seinen Vertreter im Antwortschreiben vom 29. Oktober 1984 auf den Standpunkt, daß die Wärmezulieferung funktioniere und auch keinerlei Beanstandung durch die klagende Partei direkt gegenüber dem Beklagten erfolgt sei. Als nach wie vor keine Heizungsversorgung einsetzte, zog der Geschäftsführer der klagenden Partei einen Installateur bei, dem jedoch der Zutritt zum Heizhaus verwehrt wurde und dessen Entlüftungsversuche an den Heizkörpern erfolglos bleiben mußten, weil weder Luft noch Wasser herauskam. Wiederholt verwies der Klagevertreter in seinen Schreiben an den Beklagtenvertreter darauf, daß seiner Meinung nach der Beklagte durch Unterlassen der Heizungsversorgung der Restauranträumlichkeiten einer wesentlichen Nebenverpflichtung des Mietvertrages nicht nachkomme. Daß der Beklagte die Firma M*** - oder ein anderes Installationsunternehmen - beauftragt hätte, die kalt bleibende Heizung im ersten Stock zu überprüfen, kann nicht festgestellt werden. Bei Inbetriebnahme der Heizung zu Beginn der jeweiligen Heizperiode kümmerte sich der Monteur der Firma M*** nicht darum, ob die Räumlichkeiten im ersten Stock mit Heizung versorgt werden. Der Zeuge L***, der vom Beklagten zum Beweis dafür geführt wurde, daß die Firma M*** mit der kompletten Inbetriebnahme der Heizung beauftragt worden sei, wußte, obwohl er selbst jeweils am Anfang der Heizperioden 1979, 1982, 1983 und 1984 die Heizung in Betrieb genommen hatte, nicht einmal, daß oberhalb der im Erdgeschoß gelegenen Parfümerie des Beklagten noch Räume mit Heizenergie zu versorgen sind. Ihm wurde die mangelhafte Funktion in den Räumlichkeiten des Restaurantbetriebes nicht mitgeteilt. Bei dem am 20. Oktober 1986 durchgeführten angekündigten gerichtlichen Ortsaugenschein waren die beiden Heizkörper im Restaurant der klagenden Partei kalt. Das Absperrventil war zumindest bei einem der beiden Heizkörper aufgedreht, doch war im Bereich der Restauranträumlichkeiten Wasser in der Heizungsanlage nicht vorhanden. Hingegen war in den darunterliegenden Räumlichkeiten der Parfümerie und in den Souterrainräumlichkeiten die Heizung in Funktion und gab Wärme ab.
Diesen Sachverhalt unterzog das Erstgericht nachstehender rechtlicher Beurteilung:
Die vertraglich bedungene Heizungsversorgung sei eine äquivalente Nebenpflicht des Untervermieters. Gemäß § 1117 ABGB sei der Bestandnehmer berechtigt, auch vor Verlauf der bedungenen Zeit von dem Vertrag ohne Kündigung abzustehen, wenn das Bestandstück in einem Zustand übergeben oder ohne seine Schuld in einen Zustand geraten ist, der es zu dem bedungenen Gebrauch untauglich macht.Die vertraglich bedungene Heizungsversorgung sei eine äquivalente Nebenpflicht des Untervermieters. Gemäß Paragraph 1117, ABGB sei der Bestandnehmer berechtigt, auch vor Verlauf der bedungenen Zeit von dem Vertrag ohne Kündigung abzustehen, wenn das Bestandstück in einem Zustand übergeben oder ohne seine Schuld in einen Zustand geraten ist, der es zu dem bedungenen Gebrauch untauglich macht.
§ 918 Abs 2 ABGB sehe für Zielschuldverhältnisse dann, wenn die Erfüllung für beide Seiten teilbar ist, den Rücktritt auch nur in bezug auf die Teilleistung vor. Diese Bestimmung werde bei Zielschuldverhältnissen auch für den Verzug mit äquivalenten Nebenleistungen herangezogen (Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 21 zu § 918). Die sinnvolle Regelung des § 918 Abs 2 ABGB lasse sich - in Ermangelung einer diesen Fall regelnden Bestimmung für Dauerschuldverhältnisse - auf das Abstehen vom Vertrag infolge Verzuges mit einer äquivalenten Nebenpflicht entsprechend § 1117 ABGB anwenden. Sei die Erfüllung für beide Seiten - wie hier die Nebenleistungspflicht der Lieferung von Heizenergie gegen Zahlung der Heizkosten - teilbar, so habe der Mieter das Wahlrecht, Erfüllung und gemäß § 1096 ABGB Mietzinsminderung zu begehren oder aber vom Vertrag hinsichtlich jener nicht erfüllten äquivalenten Nebenleistung infolge Unbrauchbarkeit der nicht betätigten Heizung abzustehen (MGA ABGB32 Entscheidungen unter Nr. 5 zu § 1117). Die geforderte tatsächliche Gewährung einer angemessenen Nachfrist (MietSlg. 32.205, 33.191) durch die klagende Partei sei in mehrfacher Weise durch Bekanntgabe des Mangels und Zuwarten erfolgt (siehe MGA ABGB32 Entscheidungen unter Nr. 91 zu § 918). Eine besondere Form der Rücktrittserklärung sei nicht zu fordern, diese Erklärung könne auch konkludent abgegeben werden, wie es durch die gegenständliche Klage geschehen sei, mit der die klagende Partei zu erkennen gegeben habe, an die Wärmeliefervereinbarung mit dem Beklagten nicht mehr gebunden sein zu wollen. Mit Zugang der Aufhebungserklärung, hier jedenfalls mit Zugang der Klage, sei die auflösende Wirkung hinsichtlich der Nebenleistungsverpflichtung eingetreten. Daß die Unbrauchbarkeit der Heizungsanlage geraume Zeit später, noch vor Schluß der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz, behoben wurde, sei belanglos (RZ 1934, 219). Seien die Streitteile hinsichtlich der Lieferung von Heizenergie vertraglich nicht mehr aneinander gebunden, so ergebe sich als Ausfluß des Untermietrechtes der klagenden Partei deren Berechtigung zur Installation einer Heizungsanlage in den Restauranträumlichkeiten und die damit korrespondierende Verpflichtung des Beklagten, zur Installation der Heizungsanlage seine Zustimmung zu erteilen. Da der Beklagte die Abgabe der gewünschten Erklärung selbst noch in diesem Verfahren verweigert habe, sei dem Klagebegehren stattzugeben gewesen. Lediglich die im Urteilsbegehren gewünschte Feststellung, daß die klagende Partei Untermieterin sei, habe zu unterbleiben gehabt, weil in diesem Verfahren ein rechtliches Interesse an dieser Feststellung nicht dargetan worden sei.Paragraph 918, Absatz 2, ABGB sehe für Zielschuldverhältnisse dann, wenn die Erfüllung für beide Seiten teilbar ist, den Rücktritt auch nur in bezug auf die Teilleistung vor. Diese Bestimmung werde bei Zielschuldverhältnissen auch für den Verzug mit äquivalenten Nebenleistungen herangezogen (Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 21 zu Paragraph 918,). Die sinnvolle Regelung des Paragraph 918, Absatz 2, ABGB lasse sich - in Ermangelung einer diesen Fall regelnden Bestimmung für Dauerschuldverhältnisse - auf das Abstehen vom Vertrag infolge Verzuges mit einer äquivalenten Nebenpflicht entsprechend Paragraph 1117, ABGB anwenden. Sei die Erfüllung für beide Seiten - wie hier die Nebenleistungspflicht der Lieferung von Heizenergie gegen Zahlung der Heizkosten - teilbar, so habe der Mieter das Wahlrecht, Erfüllung und gemäß Paragraph 1096, ABGB Mietzinsminderung zu begehren oder aber vom Vertrag hinsichtlich jener nicht erfüllten äquivalenten Nebenleistung infolge Unbrauchbarkeit der nicht betätigten Heizung abzustehen (MGA ABGB32 Entscheidungen unter Nr. 5 zu Paragraph 1117,). Die geforderte tatsächliche Gewährung einer angemessenen Nachfrist (MietSlg. 32.205, 33.191) durch die klagende Partei sei in mehrfacher Weise durch Bekanntgabe des Mangels und Zuwarten erfolgt (siehe MGA ABGB32 Entscheidungen unter Nr. 91 zu Paragraph 918,). Eine besondere Form der Rücktrittserklärung sei nicht zu fordern, diese Erklärung könne auch konkludent abgegeben werden, wie es durch die gegenständliche Klage geschehen sei, mit der die klagende Partei zu erkennen gegeben habe, an die Wärmeliefervereinbarung mit dem Beklagten nicht mehr gebunden sein zu wollen. Mit Zugang der Aufhebungserklärung, hier jedenfalls mit Zugang der Klage, sei die auflösende Wirkung hinsichtlich der Nebenleistungsverpflichtung eingetreten. Daß die Unbrauchbarkeit der Heizungsanlage geraume Zeit später, noch vor Schluß der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz, behoben wurde, sei belanglos (RZ 1934, 219). Seien die Streitteile hinsichtlich der Lieferung von Heizenergie vertraglich nicht mehr aneinander gebunden, so ergebe sich als Ausfluß des Untermietrechtes der klagenden Partei deren Berechtigung zur Installation einer Heizungsanlage in den Restauranträumlichkeiten und die damit korrespondierende Verpflichtung des Beklagten, zur Installation der Heizungsanlage seine Zustimmung zu erteilen. Da der Beklagte die Abgabe der gewünschten Erklärung selbst noch in diesem Verfahren verweigert habe, sei dem Klagebegehren stattzugeben gewesen. Lediglich die im Urteilsbegehren gewünschte Feststellung, daß die klagende Partei Untermieterin sei, habe zu unterbleiben gehabt, weil in diesem Verfahren ein rechtliches Interesse an dieser Feststellung nicht dargetan worden sei.
Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil in Stattgebung der vom Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Berufung im Sinne der (gänzlichen) Klageabweisung ab und sprach aus, daß der von der Bestätigung (offenbar gemeint: von der Abänderung) betroffene Wert des Streitgegenstandes S 60.000,-- (offenbar gemeint: S 15.000,--), nicht aber S 300.000,-- übersteigt und die Revision zulässig sei. Es führte aus:
Das Erstgericht leite die Berechtigung der klagenden Partei zum Teilrücktritt vom Vertrag nur bezüglich der nicht erfüllten Nebenleistung "Lieferung von Heizenergie" aus der analogen Anwendung des § 918 Abs 2 ABGB auf § 1117 ABGB ab. Dem vermöge sich das Berufungsgericht nicht anzuschließen. Nach ständiger Rechtsprechung sei bei Bestandverträgen als Dauerschuldverhältnissen, sobald sie bereits begonnen hätten, eine Vertragsauflösung ex tunc nach der Beschaffenheit des Rechtsverhältnisses nicht mehr möglich, weil bei ihnen die Verzugsfolgen anders geregelt seien. Eine Anwendung der Bestimmungen der §§ 918 ff ABGB über den Rücktritt vom Vertrag wegen nicht gehöriger Erfüllung komme daher nach Beginn des Dauerschuldverhältnisses nicht mehr in Frage (vgl. Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 13 vor §§ 918 ff; Gschnitzer in Klang2 IV/1, 446; MietSlg 8560, 16.053, 17.084, 23.085 uva). Für diese gelte von Seiten des Bestandnehmers nur die Bestimmung des § 1117 ABGB, welche ihm aus wichtigen Gründen das Recht zur vorzeitigen Vertragsauflösung ex nunc gebe. Komme der (Unter-)Vermieter einer vertraglichen Nebenpflicht nicht nach, so könne der (Unter-)Mieter nach § 1117 ABGB wie bei geringfügigen und leicht behebbaren Mängeln nach erfolgloser Nachfristsetzung für deren Behebung den Bestandvertrag durch einseitige Erklärung vorzeitig auflösen (MietSlg 32.205, 33.191). Es stehe ihm aber nicht eine Möglichkeit zur einseitigen Teilauflösung des Vertrages nur hinsichtlich der vereinbarten Nebenleistungen zu, weil bei einem Dauerschuldverhältnis mit vertraglichen Haupt- und Nebenleistungen aufgrund der wechselseitigen engen Beziehungen und Verquickungen - hier die gemeinsame Benützung der Zentralheizung durch Unterbestandnehmer und Unterbestandgeber - nicht beiden Vertragsparteien unterstellt werden könne, daß sie den Bestandvertrag auch ohne die vereinbarten Nebenleistungen geschlossen hätten bzw. auch ohne diese weiter aufrecht halten wollten. Dabei dürfe auch nicht das Argument ins Spiel gebracht werden, der Unterbestandgeber hätte es sich wegen der Verletzung der vertraglichen Nebenleistungspflichten selbst zuzuschreiben, wenn die Unterbestannehmerin nunmehr eine diesbezügliche "Teilauflösung" des Vertrages begehre, zumal es bei den Voraussetzungen der Auflösung des Vertrages nach § 1117 ABGB auf ein Verschulden des Bestandgebers nicht ankomme. Die Rechtsfolge der Berechtigung zur Vertragsauflösung könne daher auch keine andere sein, je nachdem, ob im Einzelfall den (Unter-)Bestandgeber ein Verschulden daran treffe, daß der Bestandgegenstand bzw. eine vertragliche Nebenleistung in einen Zustand geraten sei, der den bedungenen Gebrauch unmöglich mache. Die klagende Partei habe daher ohne gleichzeitige Auflösung ihres Bestandvertrages nicht für sich allein eine wirksame einseitige Auflösungserklärung hinsichtlich der vertraglichen Nebenleistung ihrer Beteiligung an der gemeinsamen Zentralheizung abgeben können. Wenn auch der klagenden Partei grundsätzlich als Ausfluß ihrer (Unter-)Bestandrechte mangels anderer Heizwärmeversorgung ein Anspruch auf Installation einer eigenen Etagenheizung zustünde (vgl. Würth in Rummel, ABGB, Rz 6 zu § 1098), sei diese Berechtigung im vorliegenden Fall noch vor Schluß der Verhandlung erster Instanz als maßgeblichen Zeitpunkt dadurch weggefallen, daß der Beklagte die Heizungsversorgung über die gemeinsame Zentralheizung wieder instandsetzte. Die klagende Partei hätte daher nach Wiederherstellung der Heizung ihr Begehren auf Kosten einschränken müssen.Das Erstgericht leite die Berechtigung der klagenden Partei zum Teilrücktritt vom Vertrag nur bezüglich der nicht erfüllten Nebenleistung "Lieferung von Heizenergie" aus der analogen Anwendung des Paragraph 918, Absatz 2, ABGB auf Paragraph 1117, ABGB ab. Dem vermöge sich das Berufungsgericht nicht anzuschließen. Nach ständiger Rechtsprechung sei bei Bestandverträgen als Dauerschuldverhältnissen, sobald sie bereits begonnen hätten, eine Vertragsauflösung ex tunc nach der Beschaffenheit des Rechtsverhältnisses nicht mehr möglich, weil bei ihnen die Verzugsfolgen anders geregelt seien. Eine Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 918, ff ABGB über den Rücktritt vom Vertrag wegen nicht gehöriger Erfüllung komme daher nach Beginn des Dauerschuldverhältnisses nicht mehr in Frage vergleiche Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 13 vor Paragraphen 918, ff; Gschnitzer in Klang2 IV/1, 446; MietSlg 8560, 16.053, 17.084, 23.085 uva). Für diese gelte von Seiten des Bestandnehmers nur die Bestimmung des Paragraph 1117, ABGB, welche ihm aus wichtigen Gründen das Recht zur vorzeitigen Vertragsauflösung ex nunc gebe. Komme der (Unter-)Vermieter einer vertraglichen Nebenpflicht nicht nach, so könne der (Unter-)Mieter nach Paragraph 1117, ABGB wie bei geringfügigen und leicht behebbaren Mängeln nach erfolgloser Nachfristsetzung für deren Behebung den Bestandvertrag durch einseitige Erklärung vorzeitig auflösen (MietSlg 32.205, 33.191). Es stehe ihm aber nicht eine Möglichkeit zur einseitigen Teilauflösung des Vertrages nur hinsichtlich der vereinbarten Nebenleistungen zu, weil bei einem Dauerschuldverhältnis mit vertraglichen Haupt- und Nebenleistungen aufgrund der wechselseitigen engen Beziehungen und Verquickungen - hier die gemeinsame Benützung der Zentralheizung durch Unterbestandnehmer und Unterbestandgeber - nicht beiden Vertragsparteien unterstellt werden könne, daß sie den Bestandvertrag auch ohne die vereinbarten Nebenleistungen geschlossen hätten bzw. auch ohne diese weiter aufrecht halten wollten. Dabei dürfe auch nicht das Argument ins Spiel gebracht werden, der Unterbestandgeber hätte es sich wegen der Verletzung der vertraglichen Nebenleistungspflichten selbst zuzuschreiben, wenn die Unterbestannehmerin nunmehr eine diesbezügliche "Teilauflösung" des Vertrages begehre, zumal es bei den Voraussetzungen der Auflösung des Vertrages nach Paragraph 1117, ABGB auf ein Verschulden des Bestandgebers nicht ankomme. Die Rechtsfolge der Berechtigung zur Vertragsauflösung könne daher auch keine andere sein, je nachdem, ob im Einzelfall den (Unter-)Bestandgeber ein Verschulden daran treffe, daß der Bestandgegenstand bzw. eine vertragliche Nebenleistung in einen Zustand geraten sei, der den bedungenen Gebrauch unmöglich mache. Die klagende Partei habe daher ohne gleichzeitige Auflösung ihres Bestandvertrages nicht für sich allein eine wirksame einseitige Auflösungserklärung hinsichtlich der vertraglichen Nebenleistung ihrer Beteiligung an der gemeinsamen Zentralheizung abgeben können. Wenn auch der klagenden Partei grundsätzlich als Ausfluß ihrer (Unter-)Bestandrechte mangels anderer Heizwärmeversorgung ein Anspruch auf Installation einer eigenen Etagenheizung zustünde vergleiche Würth in Rummel, ABGB, Rz 6 zu Paragraph 1098,), sei diese Berechtigung im vorliegenden Fall noch vor Schluß der Verhandlung erster Instanz als maßgeblichen Zeitpunkt dadurch weggefallen, daß der Beklagte die Heizungsversorgung über die gemeinsame Zentralheizung wieder instandsetzte. Die klagende Partei hätte daher nach Wiederherstellung der Heizung ihr Begehren auf Kosten einschränken müssen.
Der Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision stütze sich auf § 500 Abs 3 ZPO. Da - soweit überblickbar - eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage der Zulässigkeit der Auflösung eines Vertrag in Ansehung von dessen Nebenleistungspflichten bei einem Dauerschuldverhältnis nicht bestehe, sei die Revision gemäß § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zuzulassen gewesen.Der Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision stütze sich auf Paragraph 500, Absatz 3, ZPO. Da - soweit überblickbar - eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage der Zulässigkeit der Auflösung eines Vertrag in Ansehung von dessen Nebenleistungspflichten bei einem Dauerschuldverhältnis nicht bestehe, sei die Revision gemäß Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zuzulassen gewesen.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die auf den Revisionsgrund des § 503 Abs 1 Z 4 (in Verbindung mit Abs 2) ZPO gestützte Revision der klagenden Partei mit dem Antrag auf Wiederherstellung des (klagestattgebenden Teiles des) Ersturteils. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die auf den Revisionsgrund des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 4, (in Verbindung mit Absatz 2,) ZPO gestützte Revision der klagenden Partei mit dem Antrag auf Wiederherstellung des (klagestattgebenden Teiles des) Ersturteils. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.