Rechtssatz RS0018445
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0018445
Entscheidungsdatum
03.11.1987
Rechtssatz
Bei Beantwortung der Frage, ob der (Unternehmer) Bestandnehmer nach Inbenützungsnahme der Bestandsache wegen Vorliegens eines auf einen Teil des Vertrages beschränkten wichtigen Grundes nur von diesem Teil ohne Kündigung abstehen kann ist die Regelung des § 918 Abs 2 ABGB heranzuziehen.Bei Beantwortung der Frage, ob der (Unternehmer) Bestandnehmer nach Inbenützungsnahme der Bestandsache wegen Vorliegens eines auf einen Teil des Vertrages beschränkten wichtigen Grundes nur von diesem Teil ohne Kündigung abstehen kann ist die Regelung des Paragraph 918, Absatz 2, ABGB heranzuziehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0018445
Dokumentnummer
JJR_19871103_OGH0002_0050OB00584_8700000_003