Rechtssatz RS0018336
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0018336
Geschäftszahl
6Ob751/82; 7Ob1513/95
Entscheidungsdatum
08.02.1995
Rechtssatz
Befand sich der Beklagte zur Zeit des Klagszustellung im Verzug, steht ihm eine von diesem Zeitpunkt an zu berechnende angemessene Nachfrist zur Erbringung der geschuldeten Leistungen offen, um den Eintritt der erklärten Vertragsaufhebung hintanzuhalten, soferne nur eine Nachtfrist nicht sinnlos erscheinen muß.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0018336
Dokumentnummer
JJR_19821021_OGH0002_0060OB00751_8200000_003