Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung steht dem Vorbehaltsverkäufer ungeachtet der Bestimmung des Art 8 Nr.21 derNach herrschender Lehre und Rechtsprechung steht dem Vorbehaltsverkäufer ungeachtet der Bestimmung des Artikel 8, Nr.21 der
4. EVzHGB auch ohne ausdrückliche Vereinbarung ein vertragliches Rücktrittsrecht zu, für welches entgegen dem gesetzlichen nach § 918 ABGB eine Nachfristsetzung nicht erforderlich ist (Bydlinski in Klang2 IV/2, 510 ff; Aicher in Rummel, ABGB2 Rz 53 zu § 1063; Koziol/Welser9 I 327; SZ 25/62; JBl 1968, 370 uva). Selbst wenn man der Ansicht P.Bydlinskis ( RdW 1984, 98 ff; JBl 1985, 16 ff) folgen wollte, daß Art 8 Nr.21 der 4.EVzHGB auf den Eigentumsvorbehalt nicht anwendbar ist, weil bei Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts keine Übergabe erfolgt ist, sodaß der Verkäufer nur sein gesetzliches Rücktrittsrecht nach § 918 ABGB geltend machen kann und demzufolge auch das Erfordernis der Nachfristsetzung beachten muß (vgl dazu auch Kramer in Straube HGB Rz 6 zu Art 8 Nr.21 nach den §§ 373, 374 HGB), wäre für die Revisionsrekurswerber nichts gewonnen, weil nach einhelliger Rechtsprechung (SZ 27/334; JBl 1974, 423; JBl 1975, 262; JBl 1976, 535; JBl 1988, 447) als Form der ausreichenden Nachfristgewährung auch ein Zuwarten nach der Rücktrittserklärung genügt und der Rücktritt auch mit Klage ausgeübt werden kann (SZ 34/113; SZ 37/91; JBl 1968, 370; SZ 55/152).4. EVzHGB auch ohne ausdrückliche Vereinbarung ein vertragliches Rücktrittsrecht zu, für welches entgegen dem gesetzlichen nach Paragraph 918, ABGB eine Nachfristsetzung nicht erforderlich ist (Bydlinski in Klang2 IV/2, 510 ff; Aicher in Rummel, ABGB2 Rz 53 zu Paragraph 1063,; Koziol/Welser9 römisch eins 327; SZ 25/62; JBl 1968, 370 uva). Selbst wenn man der Ansicht P.Bydlinskis ( RdW 1984, 98 ff; JBl 1985, 16 ff) folgen wollte, daß Artikel 8, Nr.21 der 4.EVzHGB auf den Eigentumsvorbehalt nicht anwendbar ist, weil bei Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts keine Übergabe erfolgt ist, sodaß der Verkäufer nur sein gesetzliches Rücktrittsrecht nach Paragraph 918, ABGB geltend machen kann und demzufolge auch das Erfordernis der Nachfristsetzung beachten muß vergleiche dazu auch Kramer in Straube HGB Rz 6 zu Artikel 8, Nr.21 nach den Paragraphen 373, 374, HGB), wäre für die Revisionsrekurswerber nichts gewonnen, weil nach einhelliger Rechtsprechung (SZ 27/334; JBl 1974, 423; JBl 1975, 262; JBl 1976, 535; JBl 1988, 447) als Form der ausreichenden Nachfristgewährung auch ein Zuwarten nach der Rücktrittserklärung genügt und der Rücktritt auch mit Klage ausgeübt werden kann (SZ 34/113; SZ 37/91; JBl 1968, 370; SZ 55/152).
Die Entscheidung, ob eine Sicherheitsleistung aufzuerlegen ist, hängt grundsätzlich nur von den Umständen des Einzelfalles ab. Warum die Verwahrung des Warenlagers nur gegen Auferlegung einer Sicherheitsleistung bewilligt werden soll, ist unter den gegebenen Umständen nicht ersichtlich.