Rechtssatz RS0018341
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0018341
Entscheidungsdatum
28.06.1978
Rechtssatz
Bei den Verträgen "auf fortgesetzte Lieferung" steht einer Ausschließlichkeitsverpflichtung des Käufers grundsätzlich auch eine Pflicht des Verkäufers zu ständiger Lieferbereitschaft gegenüber. Bei einem Vertrag über Waren, die beim Verkäufer nicht selbstverständlich vorhanden sind, zB Spezialanfertigungen, kann der Ausschließlichkeitsverpflichtete bei mangelnder Mindestbezugsverpflichtung nur dann prompte Lieferung begehren, wenn dies vereinbart ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0018341
Dokumentnummer
JJR_19780628_OGH0002_0010OB00759_7700000_001