Die Klägerin hat dem Beklagten im Rahmen einer seit dem Jahre 1965 bestehenden Geschäftsverbindung verschiedene Waren geliefert, darunter im Betriebe des Beklagten bei der Erzeugung von Räucherschränken benötigte flammenhemmende Dämmasse. In der am 15. Juli 1975 eingebrachten Klage werden für in den Jahren 1974 und 1975 erfolgte Dämmasselieferungen zuletzt 143 012.57 S samt 6% Zinsen seit 14. Juli 1975 gefordert. Der Beklagte hat diese Forderung nicht bestritten, jedoch Gegenforderungen in Höhe von 306 420 S eingewendet und hiezu ausgeführt: Zwischen den Streitteilen sei im Jahre 1971 ein Dauerlieferungsvertrag abgeschlossen, Garantie für prompte Lieferung seitens der Klägerin übernommen und sodann im Rahmen des Dauerlieferungsvertrages von ihm ein- bis zweimal monatlich Dämmasse abberufen und klaglos ausgeliefert worden. Ein am 11. Jänner 1975 für den 13. Jänner 1975 erfolgter Abruf sei jedoch unter nachträglichem Hinweis auf mangelnde Lagerbestände unerfüllt geblieben, wodurch ein vom 14. bis 17. Jänner 1975 dauernder, kurzfristig seitens des Beklagten nicht zu verhindernder Stillstand in der Räucherschrankproduktion und damit ein Schaden in Höhe der eingewendeten Gegenforderung eingetreten sei, welchen die Klägerin zufolge der schuldhaften Nichterfüllung des Vertrages zu ersetzen habe.
Die Klägerin hat den Bestand eines Dauerschuldverhältnisses und die Übernahme der Garantie prompter Lieferung bestritten. Um den Beklagten als interessanten Abnehmer zufriedenzustellen, habe man sich bemüht, ein auf seinen Bedarf abgestelltes Lager zu halten. Aus der laufenden, wenngleich unregelmäßigen Warenabnahme durch den Beklagten, könne aber keinesfalls eine Lieferpflicht der Klägerin gefolgert werden. Am 13. September 1971 habe der Beklagte mündlich zugesagt, in Zukunft bestimmte Waren bei der Klägerin zu beziehen, eine Lieferverpflichtung sei aber nicht übernommen worden; der Inhalt der Gespräche sei im unwidersprochen gebliebenen Schreiben festgehalten, von einer Lieferpflicht sei in diesem keine Rede. Die vom Beklagten in der Korrespondenz verlangte Garantie sei niemals erteilt worden. Wegen eines Streikes sei die von der Klägerin im November 1974 in Kanada getätigte eigene Rohstoffnachbestellung erst im Feber 1975 ausgeführt, der Beklagte aber sofort nach Eingehen seines Abrufes von diesem nicht von der Klägerin zu vertretenden Umstand und damit der Unmöglichkeit früherer Lieferung benachrichtigt worden. Mangels Übernahme einer Lieferverpflichtung treffe die Klägerin keine Schadenshaftung. Die Schadenshöhe werde bestritten, da der Beklagte das Anbot einer Ersatzfaser abgelehnt und daher gegen seine Schadenminderungspflicht verstoßen habe.
In den Tagsatzungen zur mündlichen Streitverhandlung vom 13. November 1976 bzw. 25. Jänner 1977 brachte der Beklagte noch vor, daß auf Grund einer im September 1971 getroffenen Vereinbarung der Streitteile über den ausschließlichen Bezug von Dämmasse durch den Beklagten bei der Klägerin dieser weiterhin Dämmasse abberufen habe und daß außer dieser schriftlichen Vereinbarung vom September 1971 bereits im April 1971 zwischen den Streitteilen eine mündlich geschlossene und sodann schriftlich festgehaltene Vereinbarung zustande gekommen sei, wonach der Beklagte Dämmasse (und Farben) ausschließlich von der Klägerin beziehen werde. Tatsächlich habe die Klägerin sodann jahrelang prompte Lieferung geleistet derart, daß ein vormittägiger Warenabruf noch am selben Tage, spätestens jedoch am nächsten Tage, ausgeführt worden sei. Der Grund für die Nichtbelieferung im Jänner 1975 sei nicht in einem Streik gelegen; zudem wäre die Klägerin eine entsprechende Lagerhaltung von Asbestfasern zumutbar gewesen, da deren Anteil an der Dämmasse nur 5% betrage.
Das Erstgericht stellte fest, daß die Klagsforderung in Höhe von 143 012.57 S samt 6% Zinsen seit 14. Juli 1975 zu Recht, die eingewendete Gegenforderung bis zur Höhe der Klagsforderung dagegen nicht zu Recht bestehe und gab dem Klagebegehren statt. Den Nichtbestand der Gegenforderung begrundete es damit, daß ein zwischen den Parteien abgeschlossener Rahmenvertrag, worunter die Streitteile eine Vereinbarung verstanden, wonach der Beklagte sich verpflichten mußte, für ein Jahr garantiert eine bestimmte Menge abzunehmen, während die Klägerin für diese bestimmte Menge die prompte Lieferung zu garantieren hatte, nicht erweislich sei, mangels einer Verpflichtung des Beklagten zur Abnahme auch keine Lieferverpflichtung der Klägerin angenommen werden könne und auch dierechtlichen Voraussetzungen für das Vorliegen eines Dauerschuldverhältnisses fehlten, da von den Parteien keine Kündigungsmöglichkeit ins Auge gefaßt und nie ein Rücktritt vom Vertrag erklärt worden sei.
Der gegen dieses Urteil vom Beklagten wegen des Ausspruches über den
Nichtbestand seiner eingewendeten Gegenforderung und gegen die
Verurteilung zur Zahlung des Klagsbetrages erhobenen Berufung hat
das Berufungsgericht mit dem nunmehr angefochtenen Beschluß Folge
gegeben, das angefochtene Urteil unter Rechtskraftvorbehalt
aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und
Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen. Es war der Ansicht,
daß das Erstgericht lediglich das Bestehen eines Rahmenvertrages als
eine der möglichen Grundlagen der Lieferverpflichtung der Klägerin
verneint, nicht aber geprüft habe, ob nicht eine sonstige
Vereinbarung zwischen den Streitteilen getroffen worden sei, aus der
die vom Beklagten behauptete Lieferverpflichtung der Klägerin
abgeleitet werden könne. Diese Frage müsse aber allein schon auf
Grund des Inhaltes der in der mündlichen Berufungsverhandlung
verlesenen Urkunden bejaht werden. Das Berufungsgericht traf hierauf
aus den verlesenen Urkunden folgende Feststellungen: Mit dem
Schreiben an den Beklagten vom 2. August 1971 habe die Klägerin
selbst ausdrücklich auf eine Vereinbarung vom April 1971
hingewiesen, wonach "alle Ihre Bezüge in ... Dämmassen exklusiv bei
H (der Klägerin) gedeckt werden, um eine dauernd gleichbleibende
Qualität zu sichern und bei eventuell auftretenden Schwierigkeiten
entsprechend reagieren zu können ......
Mit dem Schreiben an den Beklagten vom 1. September 1971 habe die Klägerin (unter Bezugnahme auf die am 18. August 1971 zwischen dem Beklagten und den Herren F und B der Klägerin in V stattgefundenen Gespräche) "gerne zur Kenntnis genommen, daß Sie erneut gewillt sind, in Zukunft Ihren gesamten Bedarf an ... Dämmasse bei uns zu decken, wobei wir Ihnen nochmals die Zusicherung geben, daß wir unsere Bemühungen, Sie in qualitativer und anwendungstechnischer Hinsicht zufrieden zu stellen, weiter intensivieren werden". Mit dem Schreiben vom 16. September 1971 habe der Beklagte an die Klägerin geschrieben: "Wir werden selbstverständlich unseren gesamten Bedarf an ... Dämmasse ... von Ihnen beziehen, allerdings müssen Sie uns Garantie für Qualität und prompte Lieferung geben". Mit dem Schreiben vom 7. Oktober 1971 habe der geschäftsführende Gesellschafter der Klägerin R an den Beklagten geschrieben: "Wie bisher werden wir Ihnen unser Service auch weiterhin in der gewohnten Weise zur Verfügung stellen und IhnenMit dem Schreiben an den Beklagten vom 1. September 1971 habe die Klägerin (unter Bezugnahme auf die am 18. August 1971 zwischen dem Beklagten und den Herren F und B der Klägerin in römisch fünf stattgefundenen Gespräche) "gerne zur Kenntnis genommen, daß Sie erneut gewillt sind, in Zukunft Ihren gesamten Bedarf an ... Dämmasse bei uns zu decken, wobei wir Ihnen nochmals die Zusicherung geben, daß wir unsere Bemühungen, Sie in qualitativer und anwendungstechnischer Hinsicht zufrieden zu stellen, weiter intensivieren werden". Mit dem Schreiben vom 16. September 1971 habe der Beklagte an die Klägerin geschrieben: "Wir werden selbstverständlich unseren gesamten Bedarf an ... Dämmasse ... von Ihnen beziehen, allerdings müssen Sie uns Garantie für Qualität und prompte Lieferung geben". Mit dem Schreiben vom 7. Oktober 1971 habe der geschäftsführende Gesellschafter der Klägerin R an den Beklagten geschrieben: "Wie bisher werden wir Ihnen unser Service auch weiterhin in der gewohnten Weise zur Verfügung stellen und Ihnen
jeweils unsere Spitzenprodukte liefern bzw. vorstellen. Wir glauben, Ihnen echte Problemlösungen zu bieten und nehmen an, daß Sie durch die Belieferung von Produkten eines Weltunternehmens, wie es H darstellt, ...". Dieser auf Grund der Urkunden festgestellte Sachverhalt stellt sich nach Ansicht des Berufungsgerichtes als ein Vertrag zwischen den Streitteilen des Inhaltes dar, daß der Beklagte seinen gesamten künftigen Bedarf an Dämmasse bei der Klägerin decken werde. Die Klägerin habe den entsprechenden Abschlußwillen des Beklagten spätestens mit dem Schreiben vom 1. September 1971 ausdrücklich zur Kenntnis genommen. Sie habe außerdem mit dem Schreiben vom 2. August 1971 auf eine diesbezügliche Vereinbarung bereits vom April 1971 selbst ausdrücklich hingewiesen. Für das Zustandekommen eines Vertrages sei die Einigung der Vertragsteile über den Vertragsinhalt und die ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung des Abschlußwillens erforderlich. Nach dem Vorgesagten liege eine ausdrückliche Willenseinigung über den künftigen exklusiven Bezug von Dämmasse des Beklagten bei der Klägerin vor. Eine Einigung über den Kaufpreis - eine solche ergebe sich aus den Urkunden nicht - sei bei Kaufleuten nicht erforderlich, da bei Handelsgeschäften bei beiderseitigem Abschlußwillen der Kauf trotzdem zustande komme und der jeweilige Marktpreis oder jedenfalls ein angemessener Preis als vereinbart gelte. Ob die Erklärung des Beklagten in seinem Schreiben vom 16. September 1971, ("... allerdings müssen Sie uns Garantie für Qualität und prompte Lieferung geben") einen Vorbehalt darstelle, der der Annahme einer Willenseinigung entgegenstunde, könne schon deshalb dahingestellt bleiben, weil, wie sich aus den erwähnten Urkunden ergebe, die Willenseinigung schon vorher, nämlich bereits im April 1971, spätestens aber durch das Schreiben der Klägerin vom 1. September 1971, womit eine derartige Erklärung des Beklagten vom 18. August 1971 angenommen worden sei, zustande gekommen sei. Abgesehen davon sei den Beklagten auch noch mit dem Schreiben vom 7. Oktober 1971, das Service und die Lieferung von Spitzenprodukten unter Hinweis auf die Weltstellung des klägerischen Unternehmens ausdrücklich zugesichert worden, was wohl nicht anders denn als eine Zusage in jeder Hinsicht anstandsloser und daher mit Rücksicht auf den Geschäftszweck naturgemäß auch prompter Belieferung verstanden werden könne, wie sie in der Folge ja auch jahrelang tatsächlich durchgeführt worden sei. Der Abschlußwille bezüglich des Exklusivlieferungsvertrages ergebe sich im übrigen auch daraus, daß ab 1972 bis zum Ende der Geschäftsbeziehungen im Jahre 1975 laufend Dämmasse an den Beklagten geliefert worden sei. Letzteres habe der Erstrichter in Übereinstimmung mit den beim Akt befindlichen Urkunden unbekämpft und auch unbedenklich festgestellt. Diese - unabhängig von den unerörtert zu belassenden erstrichterlichen Feststellungen über das Nichtzustandekommen eines Rahmenvertrages - vom Berufungsgericht festgestellte Willenseinigung zwischen den Streitteilen enthalte nun in ihrem rechtlichen Substrat alle Wesensmerkmale des in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Bezugsvertrages.
Nach den für diesen entwickelten Grundsätzen könne die Verpflichtung der Klägerin, den Beklagten im Bedarfsfall, also bei Abruf, Dämmasse zu liefern, nicht zweifelhaft sein; es sei schon nach der Natur des abgeschlossenen Rechtsgeschäftes Sache der Klägerin, das Nötige vorzukehren, um jedenfalls innerhalb des bereits durch die vorhergehenden zahlreichen Lieferungen stillschweigend abgesteckten Quantitätsrahmens jederzeit, zumindest aber derart lieferbereit zu sein, daß es beim Beklagten nicht zu einem auf Mangel an Dämmasse zurückzuführenden Produktionsausfall kommen habe können. Daß der unerfüllt gebliebene Abruf aus diesem Rahmen gefallen wäre, sei nicht behauptet worden und auch nicht hervorgekommen. Von dieser vertraglichen Lieferverpflichtung der Klägerin auf Grund eines Bezugsvertrages sowie von dem unbestrittenen Umstand, daß im Jänner 1975 eine abgerufene Teilleistung nicht erbracht worden sei, ausgehend, sei es aber Sache der Klägerin, gemäß § 1298 ABGB den Beweis für ihr mangelndes Verschulden an dieser Nichterfüllung zu erbringen. Auf Grund der bisher vom Erstgericht getroffenen Feststellungen könne die Frage, ob der Klägerin dieser Entlastungsbeweis gelungen sei, noch nicht entschieden werden; vor allem lägen auch Behauptungsmängel vor, weshalb gemäß § 182 Abs. 1 ZPO noch auf eine Vervollständigung der tatsächlichen Angaben der Klägerin in der Richtung hinzuwirken sei, wann und bei wem sie die betreffende Bestellung getätigt habe und ob sie mit Rücksicht auf diesen Zeitpunkt, die übliche Dauer der Anlieferung und den zur damaligen Zeit vorhandenen (oder nicht vorhandenen) Lagerbestand ohne unvorhergesehene Zwischenfälle objektiv noch damit rechnen habe dürfen, beim zu gegenwärtigenden nächsten Abruf des Beklagten lieferbereit zu sein. Im Falle des Mißlingens des Entlastungsbeweises sei davon auszugehen, daß der festgestellte Bezugsvertrag als Dauerschuldverhältnis dadurch ex nunc aufgelöst worden sei, daß die Geschäftsbeziehungen, wie sich aus dem Schreiben der Klägerin vom 2. Juni 1975 eindeutig ergebe, "nunmehr ein Ende gefunden haben". Damit seien im Sinne des § 921 ABGB die Voraussetzungen für den Schadenersatzanspruch des Beklagten gegeben.Nach den für diesen entwickelten Grundsätzen könne die Verpflichtung der Klägerin, den Beklagten im Bedarfsfall, also bei Abruf, Dämmasse zu liefern, nicht zweifelhaft sein; es sei schon nach der Natur des abgeschlossenen Rechtsgeschäftes Sache der Klägerin, das Nötige vorzukehren, um jedenfalls innerhalb des bereits durch die vorhergehenden zahlreichen Lieferungen stillschweigend abgesteckten Quantitätsrahmens jederzeit, zumindest aber derart lieferbereit zu sein, daß es beim Beklagten nicht zu einem auf Mangel an Dämmasse zurückzuführenden Produktionsausfall kommen habe können. Daß der unerfüllt gebliebene Abruf aus diesem Rahmen gefallen wäre, sei nicht behauptet worden und auch nicht hervorgekommen. Von dieser vertraglichen Lieferverpflichtung der Klägerin auf Grund eines Bezugsvertrages sowie von dem unbestrittenen Umstand, daß im Jänner 1975 eine abgerufene Teilleistung nicht erbracht worden sei, ausgehend, sei es aber Sache der Klägerin, gemäß Paragraph 1298, ABGB den Beweis für ihr mangelndes Verschulden an dieser Nichterfüllung zu erbringen. Auf Grund der bisher vom Erstgericht getroffenen Feststellungen könne die Frage, ob der Klägerin dieser Entlastungsbeweis gelungen sei, noch nicht entschieden werden; vor allem lägen auch Behauptungsmängel vor, weshalb gemäß Paragraph 182, Absatz eins, ZPO noch auf eine Vervollständigung der tatsächlichen Angaben der Klägerin in der Richtung hinzuwirken sei, wann und bei wem sie die betreffende Bestellung getätigt habe und ob sie mit Rücksicht auf diesen Zeitpunkt, die übliche Dauer der Anlieferung und den zur damaligen Zeit vorhandenen (oder nicht vorhandenen) Lagerbestand ohne unvorhergesehene Zwischenfälle objektiv noch damit rechnen habe dürfen, beim zu gegenwärtigenden nächsten Abruf des Beklagten lieferbereit zu sein. Im Falle des Mißlingens des Entlastungsbeweises sei davon auszugehen, daß der festgestellte Bezugsvertrag als Dauerschuldverhältnis dadurch ex nunc aufgelöst worden sei, daß die Geschäftsbeziehungen, wie sich aus dem Schreiben der Klägerin vom 2. Juni 1975 eindeutig ergebe, "nunmehr ein Ende gefunden haben". Damit seien im Sinne des Paragraph 921, ABGB die Voraussetzungen für den Schadenersatzanspruch des Beklagten gegeben.
Über den Rekurs der Klägerin hob der Oberste Gerichtshof den Beschluß des Berufungsgerichtes auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück.