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Rechtssatz RS0018354

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0018354

Geschäftszahl

1Ob759/77

Entscheidungsdatum

28.06.1978

Rechtssatz

Zweck eines Exklusivlieferungsvertrages ist es, dem Käufer eine Ausschließlichkeitsbindung dahin aufzuerlegen, daß er bestimmte Waren bei keinem anderen Unternehmen als dem des Vertragspartners beziehen darf. Ein, ein solches Dauerschuldverhältnis begründender Warenabnahmevertrag ist daher primär auf Unterlassung gerichtet. Der Vertragspartner kann Zeitpunkt und Ausmaß der Leistung bestimmen, er hat das Recht auf Abruf. Allein der Käufer hat hier als Gestaltungsrechte, die er mit oder mangels Vereinbarung auch ohne absolute Bezugspflicht ausüben kann.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 759/77
    Entscheidungstext OGH 28.06.1978 1 Ob 759/77
    Veröff: SZ 51/99

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0018354

Dokumentnummer

JJR_19780628_OGH0002_0010OB00759_7700000_002