Die Revision ist berechtigt.
Im vorliegenden Fall war der Beklagte als Notar von der Klägerin damit beauftragt, den Kaufvertrag mit der Verkäuferin E* M* zu verfassen und damit im Zusammenhang stehende Rechtshandlungen zu setzen. Gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für *, mit dem der Klägerin für den Erwerb von drei Vierteln der Liegenschaften EZ * und * KG * die Bezahlung einer 8 %igen Grunderwerbsteuer vorgeschrieben worden war, wurde die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde eingebracht, da die Klägerin der Auffassung war, als Adoptivtochter der E* M* nur eine Grunderwerbsteuer von 2 % (§ 14 Abs 1 Z 1 GrEStG) bezahlen zu müssen. Der Beklagte war von der Klägerin beauftragt, die vom Verwaltungsgerichtshof geforderte Vollmacht für den Rechtsanwalt Dr. P*, der die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gefertigt hatte, rechtzeitig vorzulegen. Es ist unbestritten, daß die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde sachlich nicht erledigt, sondern das Verfahren eingestellt wurde, weil aus Verschulden des Beklagten die rechtzeitige Vorlage der Vollmacht der Klägerin unterblieben war. Zwischen der Klägerin und der Beklagten bestand ein Vertrag, auf den in erster Linie die Vorschriften der Notariatsordnung und hilfsweise die über den Bevollmächtigungsvertrag anzuwenden waren (vgl. EvBl 1972/124 u.a.; Kostner, Handkommentar zur Notariatsordnung 147; Stanzl in Klang2 IV/1, 794). Der Beklagte ist daher schuldig, der Klägerin den durch sein Verschulden verursachten Schaden zu ersetzen (§ 1012 ABGB). Die Klägerin behauptet, dadurch einen Schaden erlitten zu haben, daß sie statt der 2 %igen eine 8 %ige Grunderwerbsteuer bezahlen mußte. Da wegen des schuldhaften Verhaltens des Beklagten keine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes erfloss, kann nicht mehr mit absoluter Gewissheit beurteilt werden, ob die Klägerin mit ihrer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde Erfolg gehabt hätte. Ein Schaden der Klägerin aus dem schuldhaften Verhalten des Beklagten könnte aber nur dann eingetreten sein, wenn die Klägerin letztlich nur zur Bezahlung der geringeren Grunderwerbsteuer verhalten worden wäre. Das wäre der Fall, wenn der gemäß § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG der Grunderwerbsteuer unterliegende Kaufvertrag erst nach dem Wirksamwerden der Adoption der Klägerin durch E* M* abgeschlossen und erst damit ein steuerpflichtiger Erwerbsvorgang (§ 16 Abs 1 GrEStG) verwirklicht worden wäre. Da eine Ungewißheit über das Ergebnis des Verwaltungsverfahrens verbleiben muß, kommt der Frage entscheidende Bedeutung zu, zu wessen Lasten ein verbleibender Zweifel zu gehen hat.Im vorliegenden Fall war der Beklagte als Notar von der Klägerin damit beauftragt, den Kaufvertrag mit der Verkäuferin E* M* zu verfassen und damit im Zusammenhang stehende Rechtshandlungen zu setzen. Gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für *, mit dem der Klägerin für den Erwerb von drei Vierteln der Liegenschaften EZ * und * KG * die Bezahlung einer 8 %igen Grunderwerbsteuer vorgeschrieben worden war, wurde die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde eingebracht, da die Klägerin der Auffassung war, als Adoptivtochter der E* M* nur eine Grunderwerbsteuer von 2 % (Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, GrEStG) bezahlen zu müssen. Der Beklagte war von der Klägerin beauftragt, die vom Verwaltungsgerichtshof geforderte Vollmacht für den Rechtsanwalt Dr. P*, der die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gefertigt hatte, rechtzeitig vorzulegen. Es ist unbestritten, daß die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde sachlich nicht erledigt, sondern das Verfahren eingestellt wurde, weil aus Verschulden des Beklagten die rechtzeitige Vorlage der Vollmacht der Klägerin unterblieben war. Zwischen der Klägerin und der Beklagten bestand ein Vertrag, auf den in erster Linie die Vorschriften der Notariatsordnung und hilfsweise die über den Bevollmächtigungsvertrag anzuwenden waren vergleiche EvBl 1972/124 u.a.; Kostner, Handkommentar zur Notariatsordnung 147; Stanzl in Klang2 IV/1, 794). Der Beklagte ist daher schuldig, der Klägerin den durch sein Verschulden verursachten Schaden zu ersetzen (Paragraph 1012, ABGB). Die Klägerin behauptet, dadurch einen Schaden erlitten zu haben, daß sie statt der 2 %igen eine 8 %ige Grunderwerbsteuer bezahlen mußte. Da wegen des schuldhaften Verhaltens des Beklagten keine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes erfloss, kann nicht mehr mit absoluter Gewissheit beurteilt werden, ob die Klägerin mit ihrer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde Erfolg gehabt hätte. Ein Schaden der Klägerin aus dem schuldhaften Verhalten des Beklagten könnte aber nur dann eingetreten sein, wenn die Klägerin letztlich nur zur Bezahlung der geringeren Grunderwerbsteuer verhalten worden wäre. Das wäre der Fall, wenn der gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, GrEStG der Grunderwerbsteuer unterliegende Kaufvertrag erst nach dem Wirksamwerden der Adoption der Klägerin durch E* M* abgeschlossen und erst damit ein steuerpflichtiger Erwerbsvorgang (Paragraph 16, Absatz eins, GrEStG) verwirklicht worden wäre. Da eine Ungewißheit über das Ergebnis des Verwaltungsverfahrens verbleiben muß, kommt der Frage entscheidende Bedeutung zu, zu wessen Lasten ein verbleibender Zweifel zu gehen hat.
Bei Verletzung vertraglicher Pflichten hat ohne Rücksicht auf die Art des Vertragsverhältnisses eine Umkehr der Beweislast stattzufinden, weil das Gesetz verhindern will, daß der Geschädigte, für den die Lebensverhältnisse in der Sphäre des Verantwortlichen nicht durchschaubar sind, in Beweisnotstand gerät (EvBl 1974/138 u.a.; Koziol, Österr. Haftpflichtrecht I 266). Dies gilt aber nur für den Beweis der Nichtschuld (EvBl 1976/63 u.a.), den der Beklagte gar nicht angetreten hat. Anderes gilt für den Beweis, daß zwischen dem schuldhaften Verhalten und dem eingetretenen Schadenserfolg ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Den Beweis dafür hat der Kläger zu erbringen (EvBl 1957/171 u.a.; Koziol a.a.O. 262, 267). Eine Unterlassung ist dann für den Schadenserfolg kausal, wenn die Vornahme einer bestimmten aktiven Handlung das Eintreten des Erfolges verhindert hätte (Koziol aaO 43). Bei einer Unterlassung kommt in der Regel allerdings nur eine Beweisführung unter Bedachtnahme auf die Wahrscheinlichkeit des Tatsachenzusammenhanges in Betracht. Der Geschädigte ist dafür beweispflichtig, daß überwiegende Gründe dafür vorliegen, der Schaden sei durch das Verhalten des Beklagten herbeigeführt worden (JBl 1972, 426; JBl 1971, 307; JBl 1960, 188 u.a.). Da der Sachverhalt im Revisionsverfahren nicht mehr strittig und auch klar ist, welchen Sachverhalt auf Grund welcher Beschwerdeausführungen der Verwaltungsgerichtshof zu beurteilen hatte, kommt es im vorliegenden Fall allerdings nicht mehr auf eine Beweisführung, sondern auf rechtliche Beurteilung an. Entscheidend ist, ob die hypothetische Nachvollziehung der rechtlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes und des Vorgehens allenfalls noch zur Amtshandlung durch ihn berufener Verwaltungsbehörden dazu führt, daß die Klägerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit letztlich mit ihrer Auffassung, daß der Kaufvertrag mit E* M* zur Gänze erst nach der Rechtswirksamkeit ihrer Adoption durch diese zustandegekommen sei, durchgedrungen wäre.
Gewisse Anhaltspunkte dafür, wie der Verwaltungsgerichtshof über die zweite Beschwerde der Klägerin entschieden hätte, ergeben sich aus dessen erster Entscheidung (Zl 1750/68). Der Verwaltungsgerichtshof berief sich in dieser Entscheidung vor allem auf die Bestimmung des § 1054 ABGB, wonach ein Kaufvertrag mit der Einigung der Vertragsparteien über Kaufgegenstand und Kaufpreis zustande kommt. Der Verwaltungsgerichtshof hob hervor, daß es auf den. Anspruch auf Übereignung eines inländischen Grundstückes ankomme, so daß die Unterfertigung einer einverleibungsfähigen Kaufvertragsurkunde nicht Voraussetzung für die Verwirklichung des steuerpflichtigen Erwerbsvorganges sei, stellte aber auch klar, allein die Tatsache, daß verschiedene Wirkungen des Vertrages auf den 1. Dezember 1965 zurückbezogen worden seien, habe noch nichts darüber aussagen müssen, daß bereits damals ein Kaufvertrag zustandegekommen sei. Der Verwaltungsgerichtshof hielt eine Ergänzung des Verfahrens insbesondere dahin für erforderlich, ob am 1. Dezember 1965 auch schon eine Einigung über die Höhe der der Verkäuferin zu bezahlenden monatlichen Rente, aber auch darüber bestanden habe, zu welchen Teilen die Klägerin und ihr Ehegatte Eigentum erwerben sollten. Durch die Aufhebung des Bescheides der Finanzlandesdirektion für * trat die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hatte (§ 42 Abs 3 VwGG); der Klägerin war es also unbenommen, im fortgesetzten Verfahren auch zusätzliche Argumente vorzutragen. Die Klägerin wollte in diesem vor allem dartun, daß der Abschluß des Vertrages vom 27. März 1967 keineswegs eine Wiederholung einer bereits zuvor zustandegekommenen Einigung gewesen sei, sondern daß tatsächlich auch später noch ernsthaft um eine solche gerungen worden sei. Sie beantragte hiezu insbesondere die Vernehmung des Rechtsanwaltes der Verkäuferin DDr. H* K* und des Beklagten, um zu beweisen, daß E* M* und die Ehegatten G* wirklich auf dem Standpunkt gestanden seien, es bestehe kein verbindlicher Vertrag. In ihrer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen den neuerlichen Bescheid der Finanzlandesdirektion für * machte die Klägerin vor allem geltend, daß es unmöglich schon im Jahre 1965 zu einer beide Teile bindenden Vereinbarung gekommen sein könne, wenn späterhin nicht weniger als drei Verkaufsvertragsentwürfe erstellt und abgelehnt worden seien, in denen jeweils die Person des Käufers und der Kaufpreis, insbesondere aber die Art seiner Berichtigung, verschieden eingesetzt gewesen seien; daraus könne nur der Schluß gezogen werden, daß die Parteien sich bis 27. März 1967 über den Vertragsinhalt nicht einig gewesen seien. Insbesondere wehrte sich die Klägerin dagegen, daß die Finanzlandesdirektion für * die Differenzen der Vertragsteile bis zum Jahre 1967 lediglich am Ergebnis, das nur gewisse Modifikationen zum Jahre 1965 beinhaltet habe, gemessen habe. Als Verfahrensmangel rügte die Beschwerde die Nichtvernehmung der Zeugen DDr. H* K* und des Beklagten, die bestätigen hätten können, daß bis 1967 eine völlig verworrene Lage bestanden habe und diese für den letztlichen Abschluß des Kaufvertrages mit ein wesentlicher Grund gewesen sei.Gewisse Anhaltspunkte dafür, wie der Verwaltungsgerichtshof über die zweite Beschwerde der Klägerin entschieden hätte, ergeben sich aus dessen erster Entscheidung (Zl 1750/68). Der Verwaltungsgerichtshof berief sich in dieser Entscheidung vor allem auf die Bestimmung des Paragraph 1054, ABGB, wonach ein Kaufvertrag mit der Einigung der Vertragsparteien über Kaufgegenstand und Kaufpreis zustande kommt. Der Verwaltungsgerichtshof hob hervor, daß es auf den. Anspruch auf Übereignung eines inländischen Grundstückes ankomme, so daß die Unterfertigung einer einverleibungsfähigen Kaufvertragsurkunde nicht Voraussetzung für die Verwirklichung des steuerpflichtigen Erwerbsvorganges sei, stellte aber auch klar, allein die Tatsache, daß verschiedene Wirkungen des Vertrages auf den 1. Dezember 1965 zurückbezogen worden seien, habe noch nichts darüber aussagen müssen, daß bereits damals ein Kaufvertrag zustandegekommen sei. Der Verwaltungsgerichtshof hielt eine Ergänzung des Verfahrens insbesondere dahin für erforderlich, ob am 1. Dezember 1965 auch schon eine Einigung über die Höhe der der Verkäuferin zu bezahlenden monatlichen Rente, aber auch darüber bestanden habe, zu welchen Teilen die Klägerin und ihr Ehegatte Eigentum erwerben sollten. Durch die Aufhebung des Bescheides der Finanzlandesdirektion für * trat die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hatte (Paragraph 42, Absatz 3, VwGG); der Klägerin war es also unbenommen, im fortgesetzten Verfahren auch zusätzliche Argumente vorzutragen. Die Klägerin wollte in diesem vor allem dartun, daß der Abschluß des Vertrages vom 27. März 1967 keineswegs eine Wiederholung einer bereits zuvor zustandegekommenen Einigung gewesen sei, sondern daß tatsächlich auch später noch ernsthaft um eine solche gerungen worden sei. Sie beantragte hiezu insbesondere die Vernehmung des Rechtsanwaltes der Verkäuferin DDr. H* K* und des Beklagten, um zu beweisen, daß E* M* und die Ehegatten G* wirklich auf dem Standpunkt gestanden seien, es bestehe kein verbindlicher Vertrag. In ihrer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen den neuerlichen Bescheid der Finanzlandesdirektion für * machte die Klägerin vor allem geltend, daß es unmöglich schon im Jahre 1965 zu einer beide Teile bindenden Vereinbarung gekommen sein könne, wenn späterhin nicht weniger als drei Verkaufsvertragsentwürfe erstellt und abgelehnt worden seien, in denen jeweils die Person des Käufers und der Kaufpreis, insbesondere aber die Art seiner Berichtigung, verschieden eingesetzt gewesen seien; daraus könne nur der Schluß gezogen werden, daß die Parteien sich bis 27. März 1967 über den Vertragsinhalt nicht einig gewesen seien. Insbesondere wehrte sich die Klägerin dagegen, daß die Finanzlandesdirektion für * die Differenzen der Vertragsteile bis zum Jahre 1967 lediglich am Ergebnis, das nur gewisse Modifikationen zum Jahre 1965 beinhaltet habe, gemessen habe. Als Verfahrensmangel rügte die Beschwerde die Nichtvernehmung der Zeugen DDr. H* K* und des Beklagten, die bestätigen hätten können, daß bis 1967 eine völlig verworrene Lage bestanden habe und diese für den letztlichen Abschluß des Kaufvertrages mit ein wesentlicher Grund gewesen sei.
Bei der hypothetischen Nachvollziehung des aus dem Verschulden des Beklagten nicht ergangenen Verwaltungsgerichtshoferkenntnisses muß, soweit es möglich ist, die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in ähnlichen Fällen berücksichtigt werden. Auch das Erkenntnis Slg 4147 (F) /1970 hebt hervor, daß der Kaufvertrag bei Einigung über Ware und Preis zustandekommt; der Einwendung des dortigen Beschwerdeführers, daß erst ein notarieller Kaufvertrag errichtet werden müsse, entgegnete der Verwaltungsgerichtshof, daß auch schon ein bloß mündlich abgeschlossenes Kaufgeschäft einen Übereignungsanspruch zu begründen vermag, soferne die Partei nicht ausdrücklich die Schriftlichkeit eines Vertrages vereinbarten (vgl auch Dorazil-Schwärzler, GrEStG2 55 Czurda, Kommentar zum GrEStG § 1 Anm 130). Eine Punktation ist ausreichend (Zl 112/71, ebenso Zl 749/71; Dorazil-Schwärzler aaO 47; Czurda aaO § 1, Anm 131). Eine Verzögerung der Errichtung der verbücherungsfähigen schriftlichen Ausfertigung eines bereits verbindlich geschlossenen Kaufvertrages läßt also die Steuerschuld nicht auf einen späteren Zeitpunkt hinausschieben. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch mehrfach zum Ausdruck gebracht, daß der grunderwerbssteuerpflichtige Vorgang nur verwirklicht ist, sobald die Parteien in der Außenwelt ihren Willen, ein Rechtsgeschäft abzuschließen (z.B. durch Unterfertigung der Vertragsurkunde) gehörig kundgetan haben (Slg 4590/F/1973; in diesem Sinne auch bereits Slg 3501/F/1966). Der Verwaltungsgerichtshof betonte auch, daß der Wille, die Sache zu verkaufen bzw. zu kaufen, eindeutig in Erscheinung getreten sein muß (Zl 346/68). Vom anderen Teil hingenommene Korrekturen einer nicht formellen Erklärung sollen nicht zur Folge haben, daß eine Einigung zwar als widerrufen, aber doch als abgabeerklärungspflichtig (§ 18 Abs 1 GrEStG) gilt. In allen erwähnten Fällen, in denen noch keine einverleibungsfähige Urkunde bestand, waren trotz des Hinweises auf das Genügen der mündlichen Willenseinigung auch bereits schriftliche Vereinbarungen vorhanden. Es kann nicht angenommen werden, daß der Verwaltungsgerichtshof in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem sich die Ehegatten G* mit Duldung durch E* M* bei erster Kenntnis des schriftlichen Vertragsentwurfes sofort weigerten, ihn zu unterfertigen und einen bindenden Vertrag anzuerkennen, keine klare Feststellung verlangt hätte, wie denn die von der Finanzlandesdirektion für * angenommene vorherige Willenseinigung der Vertragsparteien eindeutig in Erscheinung getreten sei bzw. wie die Vertragsparteien ihren Willen, das Rechtsgeschäft abzuschließen, gehörig kundgetan hätten; es kann ihm auch nicht unterstellt werden, daß er nicht eine Prüfung verlangt hätte, ob sich nicht aus dem späteren Verhalten der Parteien ergeben hätte, daß in Wahrheit keine völlige Einigung zustandegekommen war, und es nicht letztlich der Beurteilung der Vertragsteile überlassen hätte, ob sie eine ausreichende Willensübereinstimmung erzielt hatten oder nicht, also allenfalls ein (versteckter) Dissens gegeben war. Wenn nämlich schon eine Pflicht zur raschen Abgabenerklärung binnen zwei Wochen besteht, muß es den Parteien auch genügend klar sein können, eine solche erstatten zu müssen. Es soll nur Mißbrauch vorgebeugt, nicht aber den Parteien schwer Zumutbares abverlangt werden. Erwiesen ist nun, daß eine Abgabenerklärung erstmals zum Kaufvertrag zum 27. März 1967 vorgelegt wurde. Gemäß § 18 Abs 2 GrEStG sind zur Vorlage der Abgabenerklärung nicht nur die Parteien, sondern auch der Notar, der beim Erwerb des Grundstückes oder bei Errichtung der Vertragsurkunde über den Erwerb mitgewirkt hat, verpflichtet. Es kann nicht ohne weiteres angenommen werden, daß der Notar Dr. J* vorsätzlich oder fahrlässig seiner Verpflichtung zur Vorlage der Abgabenerklärung im Jahre 1965 nicht nachgekommen sei. Er muß also zumindest damals wohl trotz der beiderseitigen telephonischen Erklärungen an ihn ebenso der Auffassung gewesen sein, daß der Erwerbsvorgang bei Weigerung der Unterschriftleistung der Parteien auf die von ihm entworfene Vertragsurkunde noch nicht verwirklicht war. Es muß dann aber angenommen werden, daß der Verwaltungsgerichtshof verlangt hätte, das Verhalten der Vertragsparteien noch näher zu prüfen und insbesondere durch Vernehmung des DDr. H* K* und des Beklagten zu klären, ob die Parteien sich nicht tatsächlich auch nach dem 23. November 1965 darüber einig waren, keinen verbindlichen Vertrag abgeschlossen zu haben, und auch in der Folge noch ernsthaft über den Inhalt des Vertrages, insbesondere auch über den Preis und seine Entrichtung, verhandelten. Der Oberste Gerichtshof nimmt also an, daß der Verwaltungsgerichtshof auf Grund der Beschwerdeausführungen der Klägerin sich abermals veranlaßt gesehen hätte, den Bescheid der Finanzlandesdirektion für * zumindest wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Für das fortgesetzte Verfahren ist anzunehmen, daß die Verfahrensergebnisse sodann gleich gewesen wären wie vor den Untergerichten in diesem Rechtsstreit.Bei der hypothetischen Nachvollziehung des aus dem Verschulden des Beklagten nicht ergangenen Verwaltungsgerichtshoferkenntnisses muß, soweit es möglich ist, die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in ähnlichen Fällen berücksichtigt werden. Auch das Erkenntnis Slg 4147 (F) aus 1970, hebt hervor, daß der Kaufvertrag bei Einigung über Ware und Preis zustandekommt; der Einwendung des dortigen Beschwerdeführers, daß erst ein notarieller Kaufvertrag errichtet werden müsse, entgegnete der Verwaltungsgerichtshof, daß auch schon ein bloß mündlich abgeschlossenes Kaufgeschäft einen Übereignungsanspruch zu begründen vermag, soferne die Partei nicht ausdrücklich die Schriftlichkeit eines Vertrages vereinbarten vergleiche auch Dorazil-Schwärzler, GrEStG2 55 Czurda, Kommentar zum GrEStG Paragraph eins, Anmerkung 130, ). Eine Punktation ist ausreichend (Zl 112/71, ebenso Zl 749/71; Dorazil-Schwärzler aaO 47; Czurda aaO Paragraph eins,, Anmerkung 131, ). Eine Verzögerung der Errichtung der verbücherungsfähigen schriftlichen Ausfertigung eines bereits verbindlich geschlossenen Kaufvertrages läßt also die Steuerschuld nicht auf einen späteren Zeitpunkt hinausschieben. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch mehrfach zum Ausdruck gebracht, daß der grunderwerbssteuerpflichtige Vorgang nur verwirklicht ist, sobald die Parteien in der Außenwelt ihren Willen, ein Rechtsgeschäft abzuschließen (z.B. durch Unterfertigung der Vertragsurkunde) gehörig kundgetan haben (Slg 4590/F/1973; in diesem Sinne auch bereits Slg 3501/F/1966). Der Verwaltungsgerichtshof betonte auch, daß der Wille, die Sache zu verkaufen bzw. zu kaufen, eindeutig in Erscheinung getreten sein muß (Zl 346/68). Vom anderen Teil hingenommene Korrekturen einer nicht formellen Erklärung sollen nicht zur Folge haben, daß eine Einigung zwar als widerrufen, aber doch als abgabeerklärungspflichtig (Paragraph 18, Absatz eins, GrEStG) gilt. In allen erwähnten Fällen, in denen noch keine einverleibungsfähige Urkunde bestand, waren trotz des Hinweises auf das Genügen der mündlichen Willenseinigung auch bereits schriftliche Vereinbarungen vorhanden. Es kann nicht angenommen werden, daß der Verwaltungsgerichtshof in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem sich die Ehegatten G* mit Duldung durch E* M* bei erster Kenntnis des schriftlichen Vertragsentwurfes sofort weigerten, ihn zu unterfertigen und einen bindenden Vertrag anzuerkennen, keine klare Feststellung verlangt hätte, wie denn die von der Finanzlandesdirektion für * angenommene vorherige Willenseinigung der Vertragsparteien eindeutig in Erscheinung getreten sei bzw. wie die Vertragsparteien ihren Willen, das Rechtsgeschäft abzuschließen, gehörig kundgetan hätten; es kann ihm auch nicht unterstellt werden, daß er nicht eine Prüfung verlangt hätte, ob sich nicht aus dem späteren Verhalten der Parteien ergeben hätte, daß in Wahrheit keine völlige Einigung zustandegekommen war, und es nicht letztlich der Beurteilung der Vertragsteile überlassen hätte, ob sie eine ausreichende Willensübereinstimmung erzielt hatten oder nicht, also allenfalls ein (versteckter) Dissens gegeben war. Wenn nämlich schon eine Pflicht zur raschen Abgabenerklärung binnen zwei Wochen besteht, muß es den Parteien auch genügend klar sein können, eine solche erstatten zu müssen. Es soll nur Mißbrauch vorgebeugt, nicht aber den Parteien schwer Zumutbares abverlangt werden. Erwiesen ist nun, daß eine Abgabenerklärung erstmals zum Kaufvertrag zum 27. März 1967 vorgelegt wurde. Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, GrEStG sind zur Vorlage der Abgabenerklärung nicht nur die Parteien, sondern auch der Notar, der beim Erwerb des Grundstückes oder bei Errichtung der Vertragsurkunde über den Erwerb mitgewirkt hat, verpflichtet. Es kann nicht ohne weiteres angenommen werden, daß der Notar Dr. J* vorsätzlich oder fahrlässig seiner Verpflichtung zur Vorlage der Abgabenerklärung im Jahre 1965 nicht nachgekommen sei. Er muß also zumindest damals wohl trotz der beiderseitigen telephonischen Erklärungen an ihn ebenso der Auffassung gewesen sein, daß der Erwerbsvorgang bei Weigerung der Unterschriftleistung der Parteien auf die von ihm entworfene Vertragsurkunde noch nicht verwirklicht war. Es muß dann aber angenommen werden, daß der Verwaltungsgerichtshof verlangt hätte, das Verhalten der Vertragsparteien noch näher zu prüfen und insbesondere durch Vernehmung des DDr. H* K* und des Beklagten zu klären, ob die Parteien sich nicht tatsächlich auch nach dem 23. November 1965 darüber einig waren, keinen verbindlichen Vertrag abgeschlossen zu haben, und auch in der Folge noch ernsthaft über den Inhalt des Vertrages, insbesondere auch über den Preis und seine Entrichtung, verhandelten. Der Oberste Gerichtshof nimmt also an, daß der Verwaltungsgerichtshof auf Grund der Beschwerdeausführungen der Klägerin sich abermals veranlaßt gesehen hätte, den Bescheid der Finanzlandesdirektion für * zumindest wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Für das fortgesetzte Verfahren ist anzunehmen, daß die Verfahrensergebnisse sodann gleich gewesen wären wie vor den Untergerichten in diesem Rechtsstreit.
Für das Zustandekommen eines Vertrages ist die Einigung der Vertragsteile über den Vertragsinhalt und die ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung des Abschlußwillens erforderlich (JBl 1973, 617 und die dort zitierte weitere Judikatur; vgl. Gschnitzer in Klang2 IV/1, 53). Eine Einigung der Parteien über den Vertragsinhalt ist erst anzunehmen, wenn über sämtliche Vertragsbestimmungen Einigkeit besteht. Solange über einzelne Vertragsbestimmungen – wesentliche oder unwesentliche –Fragen noch offen sind, ist der Vertrag nicht zustandegekommen (JBl 1973, 617). Zum Zustandekommen eines Kaufvertrages genügt allerdings grundsätzlich die Einigung über Kaufgegenstand und Kaufpreis (§ 1054 ABGB). Daß Nebenpunkte nicht besprochen wurden, steht der Annahme des Zustandekommens eines Kaufvertrages grundsätzlich nicht entgegen (SZ 44/73; EvBl 1962/452 u.a.). Die fehlenden Punkte sind vielmehr aus dem Willen der Parteien zu erschließen oder aus dem Gesetz zu ergänzen (SZ 44/73; NZ 1969, 24; EvBl 1966/493 u.a.). Voraussetzung für die Annahme des Zustandekommens eines Kaufvertrages unter diesen Voraussetzungen ist es aber, daß die Nebenpunkte gar nicht erörtert, also nicht zum Gegenstand der Vertragsverhandlungen gemacht wurden. War hingegen eine Vereinbarung über offengebliebene Punkte – auch unwesentliche – vorbehalten, gilt der Vertrag als noch nicht geschlossen und kommt erst zustande, wenn sich die Parteien auch darüber geeinigt haben (JBl 1976, 41; SZ 44/73 u.a.; Ehrenzweig2 II/1, 128 f; Gschnitzer, Lehrbuch Allgemeiner Teil 186 und in Klang2 IV/1, 53 f); dann ist nämlich davon auszugehen, daß die Parteien einen Vertrag ohne Einigung über die Nebenpunkte nicht schließen wollten (SZ 44/73; Ehrenzweig2 I/1, 239; Gschnitzer in Klang2 IV/1, 96). Der Parteienwille ist darin frei, die Perfektion des Kaufvertrages von der Einigung über weitere Themen abhängig zu machen; diese mögen aus objektiver Sicht so unwesentlich sein wie auch immer, sie werden durch den Parteiwillen wesentlich (Mayer-Maly in Klang2 IV/2, 218; vgl. derselbe in ÖJZ 1973, 197 f).Für das Zustandekommen eines Vertrages ist die Einigung der Vertragsteile über den Vertragsinhalt und die ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung des Abschlußwillens erforderlich (JBl 1973, 617 und die dort zitierte weitere Judikatur; vergleiche Gschnitzer in Klang2 IV/1, 53). Eine Einigung der Parteien über den Vertragsinhalt ist erst anzunehmen, wenn über sämtliche Vertragsbestimmungen Einigkeit besteht. Solange über einzelne Vertragsbestimmungen – wesentliche oder unwesentliche –Fragen noch offen sind, ist der Vertrag nicht zustandegekommen (JBl 1973, 617). Zum Zustandekommen eines Kaufvertrages genügt allerdings grundsätzlich die Einigung über Kaufgegenstand und Kaufpreis (Paragraph 1054, ABGB). Daß Nebenpunkte nicht besprochen wurden, steht der Annahme des Zustandekommens eines Kaufvertrages grundsätzlich nicht entgegen (SZ 44/73; EvBl 1962/452 u.a.). Die fehlenden Punkte sind vielmehr aus dem Willen der Parteien zu erschließen oder aus dem Gesetz zu ergänzen (SZ 44/73; NZ 1969, 24; EvBl 1966/493 u.a.). Voraussetzung für die Annahme des Zustandekommens eines Kaufvertrages unter diesen Voraussetzungen ist es aber, daß die Nebenpunkte gar nicht erörtert, also nicht zum Gegenstand der Vertragsverhandlungen gemacht wurden. War hingegen eine Vereinbarung über offengebliebene Punkte – auch unwesentliche – vorbehalten, gilt der Vertrag als noch nicht geschlossen und kommt erst zustande, wenn sich die Parteien auch darüber geeinigt haben (JBl 1976, 41; SZ 44/73 u.a.; Ehrenzweig2 II/1, 128 f; Gschnitzer, Lehrbuch Allgemeiner Teil 186 und in Klang2 IV/1, 53 f); dann ist nämlich davon auszugehen, daß die Parteien einen Vertrag ohne Einigung über die Nebenpunkte nicht schließen wollten (SZ 44/73; Ehrenzweig2 I/1, 239; Gschnitzer in Klang2 IV/1, 96). Der Parteienwille ist darin frei, die Perfektion des Kaufvertrages von der Einigung über weitere Themen abhängig zu machen; diese mögen aus objektiver Sicht so unwesentlich sein wie auch immer, sie werden durch den Parteiwillen wesentlich (Mayer-Maly in Klang2 IV/2, 218; vergleiche derselbe in ÖJZ 1973, 197 f).
Im vorliegenden Fall steht fest, daß die Klägerin und ihr Ehegatte vor dem sogenannten Vorvertrag vom 11. Oktober 1965 einwandfrei zu erkennen gegeben hatten, daß sie auf eine Haftung der E* M* für eine bestimmte Beschaffenheit des Kaufgutes verzichten würden. Damals bestand aber noch keine Einigung über andere wesentliche Vertragspunkte; es war der Kaufpreis noch nicht fixiert und nicht einmal geklärt, in welchem Verhältnis die Klägerin und ihr Ehegatte Eigentum erwerben sollten. Die Klägerin und ihr Ehegatte waren dann aber noch in keiner Weise gebunden und konnten daher noch andere Vertragsbedingungen, auch solche, in denen sie zuvor Konzessionen gemacht hatten, verlangen (vgl. EvBl 1976/282 u.a.). Später wurde vom Gewährleistungsverzicht allerdings nicht mehr gesprochen, wozu die Klägerin und ihr Ehegatte aber nicht genötigt waren, weil im sogenannten Vorvertrag vom 11. Oktober 1965 davon nichts stand, so daß sie damit rechnen konnten, es werde auch der Vertragsentwurf des Dr. J* darüber nichts enthalten. Es ist nach dem festgestellten Sachverhalt aber auch zu keiner so eindeutigen Willenskundgebung der Vertragsparteien gekommen, um sagen zu müssen, der Vertragswille wäre im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gehörig kundgetan worden bzw. eindeutig in Erscheinung getreten. Nach den Feststellungen kam es in dem von den Untergerichten als entscheidend angesehenen Zeitraum überhaupt zu keinem direkten Kontakt zwischen den Ehegatten G* und E* M*. Schriftlich gab, ohne daß damals schon geklärt gewesen wäre, zu welchen Anteilen die Klägerin und ihr Ehegatte überhaupt kaufen sollten, W* G* auch namens der Klägerin jedenfalls nur den Auftrag, den Kaufvertrag vorzubereiten. Der später dazugekommene, angeblich bestimmte „Vertragswille“ der Klägerin und ihres Ehegatten wurde von W* G* gar nicht E* M*, sondern dem Notar Dr. J* telephonisch mitgeteilt; auch dieser trat mit E* M* nur telephonisch in Verbindung. Es muß schon mehr als fraglich sein, ob auf diese für einen so bedeutenden Vertrag auffallend formlose Weise überhaupt eine Willenseinigung zwischen den Ehegatten G* und E* M* so eindeutig in Erscheinung getreten sein könnte, daß sie den Beteiligten und dem Notar auch klar sein ließ, damit einen steuerpflichtigen Erwerbsvorgang verwirklicht und demzufolge auch die Zweiwochenfrist des § 18 Abs 1 GrEStG für die Abgabenerklärung in Lauf gesetzt zu haben. Es steht aber nicht einmal fest, daß Dr. J* überhaupt den Auftrag hatte, das ihm von W* G* Mitgeteilte an E* M* weiterzugeben und auf diese Weise eine Willensübereinstimmung zu vermitteln. Ein verbindlicher Vertragswille kann dann aber nicht als gegeben angesehen werden, wenn späterhin nicht nur die Klägerin und ihr Ehegatte, sondern auch E* M* nicht nur die Unterfertigung des schriftlichen Vertragsentwurfes des Notars Dr. J* ablehnten, sondern auch das Nichtbestehen einer bindenden Vereinbarung akzeptierten und in neue Vertragsverhandlungen eintraten, die letztlich mehr als ein Jahr dauerten, während welcher sie sich eindeutig wie Personen verhielten, die sich noch nicht geeinigt hatten. Es steht doch fest, daß beide Teile ihren Rechtsanwälten versicherten, es bestehe kein verbindlicher Kaufvertrag und insbesondere keine Einigung über den Kaufpreis; es wurde auch über diesen ernstlich noch verhandelt und erst viel später, nicht zuletzt deswegen, weil der Ehegatte der Klägerin das Hotel bereits seit 1. Dezember 1965 geführt hatte und eine Rückgängigmachung auf schwer zu überwindende Schwierigkeiten führen mußte, eine Einigung erzielt. Diese beiderseitige Haltung kann nur dahin verstanden werden, daß dem Notar Dr. J* zunächst nur der beiderseitige Wille mitgeteilt worden war, einen Entwurf unter Bedachtnahme auf die bekanntgegebenen Vertragsbedingungen aufzusetzen, die Parteien aber vor Kenntnisnahme des Wortlautes des gesamten Vertrages und seiner Genehmigung nicht gebunden sein wollten; im Zweifel kann jedenfalls einer nur telephonisch dem Vertragsverfasser (und nicht dem Vertragspartner) kundgetanen Willensäußerung keine größere Bedeutung beigemessen werden. Daß sie auch der Notar Dr. J* nicht anders verstand, ist, wie schon erwähnt wurde, daraus zu schließen, daß er auch selbst keine Abgabenerklärung trotz sonst bestehender gesetzlicher Verpflichtung hiezu überreichte; es hätte auch für E* M* kein Grund bestanden, nicht auf Erfüllung einer schon zustandegekommenen Vereinbarung zu bestehen, wenn sie eine solche angenommen hätte. Die aus dem Vertragstext festgestellte Nichteinigung über den Gewährleistungsverzicht kann auch nicht als Nichteinigung über eine unwesentliche Nebenbestimmung angesehen werden, betrag sie doch, weil die Käufer auf bestimmte, ihnen sonst zustehende gesetzliche Ansprüche verzichten sollten, letztlich auch den Kaufpreis, was insbesondere aus der folgenden Forderung der Klägerin und ihres Ehegatten, für den Gewährleistungsverzicht geringere Rentenzahlungsverpflichtungen übernehmen zu wollen, deutlich wird. Eine Willensänderung der Klägerin und ihres Gatten zur Frage des Gewährleistungsverzichts noch vor Entstehen der vertraglichen Verbindlichkeit wurde auch mit dem Hinweis plausibel gemacht, daß sie nach Übernahme der Geschäftsführung des Hotels mehr Mängel festgestellt hätten als sie ursprünglich bemerkt hatten. Das Grunderwerbssteuergesetz kann nicht dahin verstanden werden, es hätte in einem solchen Fall trotz der bei erster Gelegenheit erfolgten Klärung durch beide Teile, den entworfenen Vertrag mangels Einigung in einem Vertragspunkt nicht gelten lassen zu wollen und in neue Verhandlungen einzutreten, trotzdem von der Verwirklichung eines steuerpflichtigen Erwerbsvorganges ausgehen zu wollen; man müßte dann nämlich eine Rückgängigmachung des Erwerbsvorganges bei aufrechtbleibender Steuerpflicht mangels rechtzeitiger Anzeige des Erwerbsvorganges (§ 20 Abs 1 Z 1 GrEStG) und das Entstehen einer neuen Steuerpflicht bei Abschluß des Vertrages vom 27. März 1967 annehmen, was nicht der Sinn des Gesetzes sein kann. Daß aber zumindest zwischen der beiderseitigen Ablehnung der Unterfertigung des Vertragsentwurfes und der neuerlichen Einigung im Jahre 1967 keine vertragliche Verpflichtung bestand, kann nicht bezweifelt werden. Daß diese dann dem vom Notar Dr. J* entworfenen Vertrag sehr ähnlich war, kann unter diesen Umständen ebenso wenig Bedeutung haben wie die aus wirtschaftlichen Erwägungen sehr naheliegende Vereinbarung, zahlreiche Wirkungen des am 27. März 1967 abgeschlossenen Vertrages auf den 1. Dezember 1965 zurückzubeziehen und damit Verrechnungsschwierigkeiten zu ersparen. Daraus den Schluß ziehen zu wollen, man sei sich ohnehin vor dem 23. November 1965 völlig einig gewesen, es habe seither immer ein verbindlicher Vertrag bestanden, ist nach den Feststellungen der Untergerichte nicht gerechtfertigt. Der spätere Vertragsabschluß vom 27. März 1967 war damit aber keineswegs nur die Durchführung des schon vor dem 23. November 1965 abgeschlossenen Kaufvertrages in einverleibungsfähiger Form, sondern das Ergebnis der späteren Einigung. Dafür, daß die Parteien etwa gar nur zur Umgehung einer höheren Steuerverpflichtung einen neuen Vertrag ausgefertigt hätten, bestehen bei Berücksichtigung der Tatsache, daß lang und ernsthaft verhandelt wurde, keine Anhaltspunkte. Es kann nicht angenommen werden, daß der Verwaltungsgerichtshof bei Kenntnis aller Umstände, wie sie nun festgestellt wurden und bei ordnungsgemäßer Ergänzung des Verfahrens vor den Verwaltungsbehörden auch in diesem hervorgekommen wären, zu einem anderen Ergebnis gelangen hätte können.Im vorliegenden Fall steht fest, daß die Klägerin und ihr Ehegatte vor dem sogenannten Vorvertrag vom 11. Oktober 1965 einwandfrei zu erkennen gegeben hatten, daß sie auf eine Haftung der E* M* für eine bestimmte Beschaffenheit des Kaufgutes verzichten würden. Damals bestand aber noch keine Einigung über andere wesentliche Vertragspunkte; es war der Kaufpreis noch nicht fixiert und nicht einmal geklärt, in welchem Verhältnis die Klägerin und ihr Ehegatte Eigentum erwerben sollten. Die Klägerin und ihr Ehegatte waren dann aber noch in keiner Weise gebunden und konnten daher noch andere Vertragsbedingungen, auch solche, in denen sie zuvor Konzessionen gemacht hatten, verlangen vergleiche EvBl 1976/282 u.a.). Später wurde vom Gewährleistungsverzicht allerdings nicht mehr gesprochen, wozu die Klägerin und ihr Ehegatte aber nicht genötigt waren, weil im sogenannten Vorvertrag vom 11. Oktober 1965 davon nichts stand, so daß sie damit rechnen konnten, es werde auch der Vertragsentwurf des Dr. J* darüber nichts enthalten. Es ist nach dem festgestellten Sachverhalt aber auch zu keiner so eindeutigen Willenskundgebung der Vertragsparteien gekommen, um sagen zu müssen, der Vertragswille wäre im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gehörig kundgetan worden bzw. eindeutig in Erscheinung getreten. Nach den Feststellungen kam es in dem von den Untergerichten als entscheidend angesehenen Zeitraum überhaupt zu keinem direkten Kontakt zwischen den Ehegatten G* und E* M*. Schriftlich gab, ohne daß damals schon geklärt gewesen wäre, zu welchen Anteilen die Klägerin und ihr Ehegatte überhaupt kaufen sollten, W* G* auch namens der Klägerin jedenfalls nur den Auftrag, den Kaufvertrag vorzubereiten. Der später dazugekommene, angeblich bestimmte „Vertragswille“ der Klägerin und ihres Ehegatten wurde von W* G* gar nicht E* M*, sondern dem Notar Dr. J* telephonisch mitgeteilt; auch dieser trat mit E* M* nur telephonisch in Verbindung. Es muß schon mehr als fraglich sein, ob auf diese für einen so bedeutenden Vertrag auffallend formlose Weise überhaupt eine Willenseinigung zwischen den Ehegatten G* und E* M* so eindeutig in Erscheinung getreten sein könnte, daß sie den Beteiligten und dem Notar auch klar sein ließ, damit einen steuerpflichtigen Erwerbsvorgang verwirklicht und demzufolge auch die Zweiwochenfrist des Paragraph 18, Absatz eins, GrEStG für die Abgabenerklärung in Lauf gesetzt zu haben. Es steht aber nicht einmal fest, daß Dr. J* überhaupt den Auftrag hatte, das ihm von W* G* Mitgeteilte an E* M* weiterzugeben und auf diese Weise eine Willensübereinstimmung zu vermitteln. Ein verbindlicher Vertragswille kann dann aber nicht als gegeben angesehen werden, wenn späterhin nicht nur die Klägerin und ihr Ehegatte, sondern auch E* M* nicht nur die Unterfertigung des schriftlichen Vertragsentwurfes des Notars Dr. J* ablehnten, sondern auch das Nichtbestehen einer bindenden Vereinbarung akzeptierten und in neue Vertragsverhandlungen eintraten, die letztlich mehr als ein Jahr dauerten, während welcher sie sich eindeutig wie Personen verhielten, die sich noch nicht geeinigt hatten. Es steht doch fest, daß beide Teile ihren Rechtsanwälten versicherten, es bestehe kein verbindlicher Kaufvertrag und insbesondere keine Einigung über den Kaufpreis; es wurde auch über diesen ernstlich noch verhandelt und erst viel später, nicht zuletzt deswegen, weil der Ehegatte der Klägerin das Hotel bereits seit 1. Dezember 1965 geführt hatte und eine Rückgängigmachung auf schwer zu überwindende Schwierigkeiten führen mußte, eine Einigung erzielt. Diese beiderseitige Haltung kann nur dahin verstanden werden, daß dem Notar Dr. J* zunächst nur der beiderseitige Wille mitgeteilt worden war, einen Entwurf unter Bedachtnahme auf die bekanntgegebenen Vertragsbedingungen aufzusetzen, die Parteien aber vor Kenntnisnahme des Wortlautes des gesamten Vertrages und seiner Genehmigung nicht gebunden sein wollten; im Zweifel kann jedenfalls einer nur telephonisch dem Vertragsverfasser (und nicht dem Vertragspartner) kundgetanen Willensäußerung keine größere Bedeutung beigemessen werden. Daß sie auch der Notar Dr. J* nicht anders verstand, ist, wie schon erwähnt wurde, daraus zu schließen, daß er auch selbst keine Abgabenerklärung trotz sonst bestehender gesetzlicher Verpflichtung hiezu überreichte; es hätte auch für E* M* kein Grund bestanden, nicht auf Erfüllung einer schon zustandegekommenen Vereinbarung zu bestehen, wenn sie eine solche angenommen hätte. Die aus dem Vertragstext festgestellte Nichteinigung über den Gewährleistungsverzicht kann auch nicht als Nichteinigung über eine unwesentliche Nebenbestimmung angesehen werden, betrag sie doch, weil die Käufer auf bestimmte, ihnen sonst zustehende gesetzliche Ansprüche verzichten sollten, letztlich auch den Kaufpreis, was insbesondere aus der folgenden Forderung der Klägerin und ihres Ehegatten, für den Gewährleistungsverzicht geringere Rentenzahlungsverpflichtungen übernehmen zu wollen, deutlich wird. Eine Willensänderung der Klägerin und ihres Gatten zur Frage des Gewährleistungsverzichts noch vor Entstehen der vertraglichen Verbindlichkeit wurde auch mit dem Hinweis plausibel gemacht, daß sie nach Übernahme der Geschäftsführung des Hotels mehr Mängel festgestellt hätten als sie ursprünglich bemerkt hatten. Das Grunderwerbssteuergesetz kann nicht dahin verstanden werden, es hätte in einem solchen Fall trotz der bei erster Gelegenheit erfolgten Klärung durch beide Teile, den entworfenen Vertrag mangels Einigung in einem Vertragspunkt nicht gelten lassen zu wollen und in neue Verhandlungen einzutreten, trotzdem von der Verwirklichung eines steuerpflichtigen Erwerbsvorganges ausgehen zu wollen; man müßte dann nämlich eine Rückgängigmachung des Erwerbsvorganges bei aufrechtbleibender Steuerpflicht mangels rechtzeitiger Anzeige des Erwerbsvorganges (Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, GrEStG) und das Entstehen einer neuen Steuerpflicht bei Abschluß des Vertrages vom 27. März 1967 annehmen, was nicht der Sinn des Gesetzes sein kann. Daß aber zumindest zwischen der beiderseitigen Ablehnung der Unterfertigung des Vertragsentwurfes und der neuerlichen Einigung im Jahre 1967 keine vertragliche Verpflichtung bestand, kann nicht bezweifelt werden. Daß diese dann dem vom Notar Dr. J* entworfenen Vertrag sehr ähnlich war, kann unter diesen Umständen ebenso wenig Bedeutung haben wie die aus wirtschaftlichen Erwägungen sehr naheliegende Vereinbarung, zahlreiche Wirkungen des am 27. März 1967 abgeschlossenen Vertrages auf den 1. Dezember 1965 zurückzubeziehen und damit Verrechnungsschwierigkeiten zu ersparen. Daraus den Schluß ziehen zu wollen, man sei sich ohnehin vor dem 23. November 1965 völlig einig gewesen, es habe seither immer ein verbindlicher Vertrag bestanden, ist nach den Feststellungen der Untergerichte nicht gerechtfertigt. Der spätere Vertragsabschluß vom 27. März 1967 war damit aber keineswegs nur die Durchführung des schon vor dem 23. November 1965 abgeschlossenen Kaufvertrages in einverleibungsfähiger Form, sondern das Ergebnis der späteren Einigung. Dafür, daß die Parteien etwa gar nur zur Umgehung einer höheren Steuerverpflichtung einen neuen Vertrag ausgefertigt hätten, bestehen bei Berücksichtigung der Tatsache, daß lang und ernsthaft verhandelt wurde, keine Anhaltspunkte. Es kann nicht angenommen werden, daß der Verwaltungsgerichtshof bei Kenntnis aller Umstände, wie sie nun festgestellt wurden und bei ordnungsgemäßer Ergänzung des Verfahrens vor den Verwaltungsbehörden auch in diesem hervorgekommen wären, zu einem anderen Ergebnis gelangen hätte können.
Die Finanzlandesdirektion für * setzte für das Viertel, das die Klägerin eindeutig erst im Jahre 1967 erwarb, nur eine 2 %ige Grunderwerbsteuer fest. Sie ging damit keineswegs davon aus, daß der Adoptionsvertrag nur zur Umgehung der Abgabepflicht abgeschlossen worden wäre (§ 22 BAO), wie die Revisionsbeantwortung meint. Es kann daher kein Zweifel bestehen, daß die Finanzlandesdirektion für *, hätte sie eine Einigung im Jahre 1965 nicht angenommen, für den gesamten Erwerbsvorgang nur eine 2 %ige Grunderwerbsteuer festgesetzt hätte. Wenn bei einem „für den Fall der Scheidung“ geschlossenen Vergleich der Erwerbsvorgang erst nach der Scheidung liegt (vgl die bei Dorazil-Schwärzler aaO 368 unter Nr. 8 angegebene Judikatur), muß gleiches bei einem „für den Fall der Adoption“ abgeschlossenen Vertrag gelten. Zwischen dem schuldhaften Verhalten des Beklagten und den der Klägerin dadurch entstandenen Schaden, daß sie ihren richtigen Standpunkt, sie müsse auch für die Dreiviertel-Liegenschaftsanteile nur eine 2 %ige Grunderwerbsteuer bezahlen, nicht mehr durchsetzen konnte, besteht damit ein adäquater Kausalzusammenhang, so daß der Anspruch der Klägerin dem Grunde nach zu Recht besteht. Der Höhe nach ist er nur insoweit strittig, als die Klägerin 4 % übersteigende Zinsen begehrt.Die Finanzlandesdirektion für * setzte für das Viertel, das die Klägerin eindeutig erst im Jahre 1967 erwarb, nur eine 2 %ige Grunderwerbsteuer fest. Sie ging damit keineswegs davon aus, daß der Adoptionsvertrag nur zur Umgehung der Abgabepflicht abgeschlossen worden wäre (Paragraph 22, BAO), wie die Revisionsbeantwortung meint. Es kann daher kein Zweifel bestehen, daß die Finanzlandesdirektion für *, hätte sie eine Einigung im Jahre 1965 nicht angenommen, für den gesamten Erwerbsvorgang nur eine 2 %ige Grunderwerbsteuer festgesetzt hätte. Wenn bei einem „für den Fall der Scheidung“ geschlossenen Vergleich der Erwerbsvorgang erst nach der Scheidung liegt vergleiche die bei Dorazil-Schwärzler aaO 368 unter Nr. 8 angegebene Judikatur), muß gleiches bei einem „für den Fall der Adoption“ abgeschlossenen Vertrag gelten. Zwischen dem schuldhaften Verhalten des Beklagten und den der Klägerin dadurch entstandenen Schaden, daß sie ihren richtigen Standpunkt, sie müsse auch für die Dreiviertel-Liegenschaftsanteile nur eine 2 %ige Grunderwerbsteuer bezahlen, nicht mehr durchsetzen konnte, besteht damit ein adäquater Kausalzusammenhang, so daß der Anspruch der Klägerin dem Grunde nach zu Recht besteht. Der Höhe nach ist er nur insoweit strittig, als die Klägerin 4 % übersteigende Zinsen begehrt.
Zu den Zinsen stellte das Erstgericht fest, daß die Klägerin zur Bezahlung der Grunderwerbsteuer an das Finanzamt * am 13. April 1973 ein Darlehen von 173.370,– S eingeräumt worden sei, das mit 10,5 % zu verzinsen und in Monatsraten von 5.000,— S zu tilgen sei; es sei jedoch nicht bekannt, welche Beträge die Klägerin bisher zurückgezahlt habe. Nicht erweislich sei, daß die Klägerin mit einem 10,5 % oder 9,5 % zu verzinsenden Bankkredit arbeite, der seit 14. 4. 1973 immer mit einem höheren als dem Klagsbetrag ausgenutzt gewesen sei. Nähere Feststellungen traf das Erstgericht nicht, ohne daß die Klägerin dies in ihren Rechtsmitteln gerügt hätte. Es hat daher beim Zuspruch der gesetzlichen Zinsen zu verbleiben. Soweit die Klägerin mehr als 4 % Zinsen beansprucht, ist der Revision also ein Erfolg zu versagen. Im übrigen ist dem Klagebegehren aber stattzugeben; insoweit sind die Urteile der Untergerichte abzuändern.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41, 43, 52 ZPO. Die Klägerin hat ihr Begehren während des Rechtsstreites zum Teil fallen gelassen, ohne daß in vollem Umfange Zahlungen durch den Beklagten erfolgt wären. Da mit dem fallengelassenen Anspruch kein gesonderter Prozeßaufwand verbunden war, kann § 43 Abs 2 ZPO angewendet werden, jedoch ist selbstverständlich nur ein Kostenzuspruch auf Basis des nun ersiegten Betrages möglich. Die Vorlage einer zweiten Zustimmungserklärung im Verfahren erster Instanz war zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig. Schließlich ist ein Rechenfehler im Verzeichnis der Revisionskosten zu berücksichtigen.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 41, 43, 52, ZPO. Die Klägerin hat ihr Begehren während des Rechtsstreites zum Teil fallen gelassen, ohne daß in vollem Umfange Zahlungen durch den Beklagten erfolgt wären. Da mit dem fallengelassenen Anspruch kein gesonderter Prozeßaufwand verbunden war, kann Paragraph 43, Absatz 2, ZPO angewendet werden, jedoch ist selbstverständlich nur ein Kostenzuspruch auf Basis des nun ersiegten Betrages möglich. Die Vorlage einer zweiten Zustimmungserklärung im Verfahren erster Instanz war zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig. Schließlich ist ein Rechenfehler im Verzeichnis der Revisionskosten zu berücksichtigen.