Rechtssatz RS0022841
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0022841
Entscheidungsdatum
02.03.1977
Rechtssatz
Wurde in einer Abgabensache die Entscheidung des schon angerufenen VwGH durch Verschulden des Beklagten (Nichtvorlage der Vollmacht), eines Notars, vereitelt, ist der dem Kläger obliegende Beweis des ursächlichen Zusammenhanges zwischen der Unterlassung des Beklagten und dem behaupteten Schaden als erbracht anzusehen, wenn die hypothetische Nachvollziehung der rechtlichen Erwägungen des VwGH und des Vorgehens allenfalls noch zur Amtshandlung durch ihn berufener Verwaltungsbehörden dazu führt, daß der Kläger, die ihm vorgeschriebene Abgabe nicht entrichten zu müssen, durchgedrungen wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0022841
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2023
Dokumentnummer
JJR_19770302_OGH0002_0010OB00502_7700000_004