Rechtssatz RS0020126
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020126
Geschäftszahl
7Ob171/56; 1Ob759/77; 1Ob730/82; 4Ob523/82
Entscheidungsdatum
12.07.1983
Rechtssatz
Ein Erzeuger von Herrenkonfektion und Damenkonfektion, der Sammelbestellungen übernimmt, ohne sich vorher zu vergewissern, ob ihm das zur Ausführung der Bestellung notwendige Material zur Verfügung steht, hat die ihm als Kaufmann nach § 347 HGB obliegende Sorgfaltspflicht vernachlässigt. Seine Handlungsweise bildet eine Fahrlässigkeit, die ihn schadenersatzpflichtig macht und daher die Anwendung der Bestimmung des § 1447 ABGB ausschließt.Ein Erzeuger von Herrenkonfektion und Damenkonfektion, der Sammelbestellungen übernimmt, ohne sich vorher zu vergewissern, ob ihm das zur Ausführung der Bestellung notwendige Material zur Verfügung steht, hat die ihm als Kaufmann nach Paragraph 347, HGB obliegende Sorgfaltspflicht vernachlässigt. Seine Handlungsweise bildet eine Fahrlässigkeit, die ihn schadenersatzpflichtig macht und daher die Anwendung der Bestimmung des Paragraph 1447, ABGB ausschließt.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 171/56
Entscheidungstext OGH 25.04.1956 7 Ob 171/56
- 1 Ob 759/77
Entscheidungstext OGH 29.06.1978 1 Ob 759/77
Vgl auch; Veröff: SZ 51/99
- 1 Ob 730/82
Entscheidungstext OGH 01.12.1982 1 Ob 730/82
Vgl auch; Veröff: EvBl 1983/101 S 396 = SZ 55/185
- 4 Ob 523/82
Entscheidungstext OGH 12.07.1983 4 Ob 523/82
Vgl auch; Beisatz: Sogenanntes "Übernahmeverschulden" (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0020126
Dokumentnummer
JJR_19560425_OGH0002_0070OB00171_5600000_001