Über Revision der klagenden Partei hob der Oberste Gerichtshof die Urteile der Vorinstanzen auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Gericht erster Instanz zurück.
Die klagende Partei hat mit der Behauptung, die Firma W treffe an der Erfüllungsvereitlung ein Verschulden, von dem ihr gemäß § 920 ABGB zustehenden Wahlrecht (Koziol - Welser[5] I 196) dahin Gebrauch gemacht, daß sie vom Vertrag zurücktrat und gemäß § 921 ABGB den Ersatz des Nichterfüllungsschadens, den sie auf Grund einer konkreten Schadensberechnung ermittelte, begehrt. Sie muß vermögensmäßig so gestellt werden, wie wenn ordnungsgemäß erfüllt worden wäre (Koziol, Österr. Haftpflichtrecht[2] I 34). Im Falle der konkreten Schadensberechnung ergibt sich der zu ersetzende Schaden aus der Differenz zwischen dem vereinbarten Kaufpreis bzw. Werklohn und den Kosten des infolge Nichterfüllung durch die Firma W eingegangenen Deckungsgeschäftes (Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 495; Ehrenzweig[2] II/1, 293; Koziol - Welser aaO 205 f; vgl. SZ 46/109). Wer objektiv seine vertraglichen Pflichten nicht erfüllt hat und behauptet, an der Erfüllung seiner vertragsmäßigen Verbindlichkeit ohne sein Verschulden verhindert worden zu sein, ist gemäß § 1298 ABGB dafür beweispflichtig, daß ihn an der Nichterfüllung kein Verschulden traf. Das Gesetz will durch diese Bestimmung verhindern, daß der Geschädigte, für den die Lebensverhältnisse in der Sphäre des Verantwortlichen nicht durchschaubar sind, in Beweisnotstand gerät (JBl. 1982, 318; SZ 52/15; SZ 51/99; NZ 1980, 73; SZ 48/100 ua.; Koziol aaO 330, 332; Bydlinski in Klang[2] IV/2, 172 f.; Welser, Vertretung ohne Vollmacht 267). Entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes ist § 1298 ABGB auch auf denjenigen anzuwenden, der einen Vertrag abschließt und als Schuldner eine Vertragspflicht übernahm, obwohl er wissen mußte, daß er zur Erfüllung nicht in der Lage sein werde (JBl. 1982, 431; RZ 1972, 14; sogenanntes Übernahmeverschulden: vgl. Löwisch in Staudinger[12], Rdz. 26 zu § 276 BGB; Deutsch, Fahrlässigkeit und erforderliche Sorgfalt 307 f.). Die Feststellung, der Schuldner habe fahrlässig gehandelt, bedeutet ihm gegenüber den Vorwurf, er hätte bei gehöriger Willensanspannung erkennen können, daß er gefährlich und rechtswidrig handle und anders hätte handeln können (Koziol aaO 128;Die klagende Partei hat mit der Behauptung, die Firma W treffe an der Erfüllungsvereitlung ein Verschulden, von dem ihr gemäß Paragraph 920, ABGB zustehenden Wahlrecht (Koziol - Welser[5] römisch eins 196) dahin Gebrauch gemacht, daß sie vom Vertrag zurücktrat und gemäß Paragraph 921, ABGB den Ersatz des Nichterfüllungsschadens, den sie auf Grund einer konkreten Schadensberechnung ermittelte, begehrt. Sie muß vermögensmäßig so gestellt werden, wie wenn ordnungsgemäß erfüllt worden wäre (Koziol, Österr. Haftpflichtrecht[2] römisch eins 34). Im Falle der konkreten Schadensberechnung ergibt sich der zu ersetzende Schaden aus der Differenz zwischen dem vereinbarten Kaufpreis bzw. Werklohn und den Kosten des infolge Nichterfüllung durch die Firma W eingegangenen Deckungsgeschäftes (Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 495; Ehrenzweig[2] II/1, 293; Koziol - Welser aaO 205 f; vergleiche SZ 46/109). Wer objektiv seine vertraglichen Pflichten nicht erfüllt hat und behauptet, an der Erfüllung seiner vertragsmäßigen Verbindlichkeit ohne sein Verschulden verhindert worden zu sein, ist gemäß Paragraph 1298, ABGB dafür beweispflichtig, daß ihn an der Nichterfüllung kein Verschulden traf. Das Gesetz will durch diese Bestimmung verhindern, daß der Geschädigte, für den die Lebensverhältnisse in der Sphäre des Verantwortlichen nicht durchschaubar sind, in Beweisnotstand gerät (JBl. 1982, 318; SZ 52/15; SZ 51/99; NZ 1980, 73; SZ 48/100 ua.; Koziol aaO 330, 332; Bydlinski in Klang[2] IV/2, 172 f.; Welser, Vertretung ohne Vollmacht 267). Entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes ist Paragraph 1298, ABGB auch auf denjenigen anzuwenden, der einen Vertrag abschließt und als Schuldner eine Vertragspflicht übernahm, obwohl er wissen mußte, daß er zur Erfüllung nicht in der Lage sein werde (JBl. 1982, 431; RZ 1972, 14; sogenanntes Übernahmeverschulden: vergleiche Löwisch in Staudinger[12], Rdz. 26 zu Paragraph 276, BGB; Deutsch, Fahrlässigkeit und erforderliche Sorgfalt 307 f.). Die Feststellung, der Schuldner habe fahrlässig gehandelt, bedeutet ihm gegenüber den Vorwurf, er hätte bei gehöriger Willensanspannung erkennen können, daß er gefährlich und rechtswidrig handle und anders hätte handeln können (Koziol aaO 128;
Gschnitzer, Schuldrecht Besonderer Teil und Schadenersatz 149);
dabei ist der Grad der Aufmerksamkeit und des Fleißes objektiv zu beurteilen (§ 1294 ABGB; Koziol aaO 129). Eine Fahrlässigkeit durch Eingehen einer vertraglichen Verpflichtung, von der der Schuldner hätte wissen können, er werde sie bei Fälligkeit nicht erfüllen können, wird nur dann nicht anzunehmen sein, wenn die Wahrscheinlichkeit der Unfähigkeit zur Erfüllung der vertraglichen Pflicht so gering war, daß sie auch einen gewissenhaften Menschen nicht von seiner Handlungsweise abgehalten hätte (vgl. Hanau in Münchener Kommentar, Rdz. 102 zu § 276 BGB).dabei ist der Grad der Aufmerksamkeit und des Fleißes objektiv zu beurteilen (Paragraph 1294, ABGB; Koziol aaO 129). Eine Fahrlässigkeit durch Eingehen einer vertraglichen Verpflichtung, von der der Schuldner hätte wissen können, er werde sie bei Fälligkeit nicht erfüllen können, wird nur dann nicht anzunehmen sein, wenn die Wahrscheinlichkeit der Unfähigkeit zur Erfüllung der vertraglichen Pflicht so gering war, daß sie auch einen gewissenhaften Menschen nicht von seiner Handlungsweise abgehalten hätte vergleiche Hanau in Münchener Kommentar, Rdz. 102 zu Paragraph 276, BGB).
Ob diese Voraussetzungen vorliegen, kann auf Grund der vom Erstgericht getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilt werden. Die Feststellung, für die Beklagte sei es völlig überraschend zu einer Aufkündigung des Zessionskredites und damit in weiterer Folge zur Unerfüllbarkeit der eingegangenen Verpflichtung der Firma W gekommen, läßt für sich allein, da die Behauptung der Beklagten, der Kredit sei weit mehr als zu 100% durch Zessionen abgedeckt gewesen, nicht als Feststellung übernommen wurde, noch nicht eine Beurteilung dahin zu, daß ein Verschulden an der Erfüllungsvereitlung nicht vorliege. Es muß geklärt werden, ob nicht etwa bereits vor Abgabe des Anbotes durch die Firma W und in der Zeit von der Abgabe des Anbotes bis zum Zugang des Zuschlages die vertretungsbefugten Gesellschafter der Firma W bei gehöriger Umsicht, sei es, daß die Hausbank der Firma W eine Aufkündigung des Kredites bei Nichtstellung weiterer Sicherheiten angedroht hatte, sei es, daß ein im Kreditvertrag ausdrücklich genannter Kündigungsgrund der Firma W bekannt war oder bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte bekannt sein müssen, hätten erkennen können, daß die Erfüllung des angestrebten Werkvertrages für sie nicht möglich sein dürfte. War der Firma W bekannt, daß die Übernahme einer vertraglichen Verpflichtung größeren Umfanges nur bei Weitergewährung des eingeräumten Kredites hätte erfüllt werden können, müßte der Beweis ihrer Schuldlosigkeit als mißlungen angesehen werden, wenn mit einer Aufkündigung des hiefür notwendigen Betriebsmittelkredites gerechnet werden müßte.
In einem fortgesetzten Verfahren werden daher von der beweispflichtigen Beklagten die für das Fehlen eines Übernahmsverschuldens sprechenden Umstände darzustellen und unter Beweis zu stellen sein.