Rechtssatz RS0022705
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0022705
Geschäftszahl
1Ob730/82; 4Ob523/82; 1Ob692/83; 8Ob651/89
Entscheidungsdatum
07.09.1989
Rechtssatz
Die Vorschrift des § 1298 ABGB ist auch auf denjenigen anzuwenden, der einen Vertrag schließt und als Schuldner eine Vertragspflicht übernimmt, obwohl er wissen mußte, daß er zur Erfüllung nicht in der Lage sein werde (sogenannte Übernahmeverschulden).Die Vorschrift des Paragraph 1298, ABGB ist auch auf denjenigen anzuwenden, der einen Vertrag schließt und als Schuldner eine Vertragspflicht übernimmt, obwohl er wissen mußte, daß er zur Erfüllung nicht in der Lage sein werde (sogenannte Übernahmeverschulden).
Entscheidungstexte
- 1 Ob 730/82
Entscheidungstext OGH 01.12.1982 1 Ob 730/82
Veröff: EvBl 1983/101 S 396 = SZ 55/185
- 4 Ob 523/82
Entscheidungstext OGH 12.07.1983 4 Ob 523/82
Vgl auch
- 1 Ob 692/83
Entscheidungstext OGH 31.08.1983 1 Ob 692/83
- 8 Ob 651/89
Entscheidungstext OGH 07.09.1989 8 Ob 651/89
Beisatz: Hier: Sachverständiger übernahm Fachkompetenz außerhalb seines eigenen Zuständigkeitsbereiches obwohl er wissen mußte, daß es ihm an den dazu erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten fehlt. (T1) Veröff: SZ 62/146
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0022705
Dokumentnummer
JJR_19821201_OGH0002_0010OB00730_8200000_002