Rechtssatz RS0018346
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0018346
Entscheidungsdatum
30.06.1982
Rechtssatz
Auch bei vereinbartem Kündigungsverzicht auf Lebenszeit des Bestandnehmers ist die Aufkündigung des Bestandvertrages möglich, wenn dem Bestandgeber aus wichtigen, in der Person des Bestandnehmers gelegenen Gründen die Fortsetzung des Bestandverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Ein solcher Grund kann auch in unleidlichem Verhalten im Sinne des § 19 Abs 2 Z 3 MG (nun § 30 Abs 2 Z 3 MRG) liegen.Auch bei vereinbartem Kündigungsverzicht auf Lebenszeit des Bestandnehmers ist die Aufkündigung des Bestandvertrages möglich, wenn dem Bestandgeber aus wichtigen, in der Person des Bestandnehmers gelegenen Gründen die Fortsetzung des Bestandverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Ein solcher Grund kann auch in unleidlichem Verhalten im Sinne des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 3, MG (nun Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, MRG) liegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0018346
Dokumentnummer
JJR_19820630_OGH0002_0010OB00649_8200000_001