Rechtssatz RS0018372
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0018372
Entscheidungsdatum
04.07.1972
Rechtssatz
Der Geschädigte kann von der zwischen ihm und dem Schuldiger getroffenen Vereinbarung, derzufolge letzterer die von ihm verschuldeten Schäden in seiner Werkstätte beheben kann, unter den gleichen Voraussetzungen wieder abgehen, unter denen er von dem einem Dritten erteilten Reparaturauftrag zurücktreten könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0018372
Dokumentnummer
JJR_19720704_OGH0002_0080OB00131_7200000_001