Rechtssatz RS0018403
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0018403
Geschäftszahl
6Ob517/82; 7Ob32/87; 7Ob298/04f
Entscheidungsdatum
12.01.2005
Rechtssatz
§ 921 Satz I ABGB sieht im Fall des Vertragsrücktrittes einen Anspruch auf Ersatz des durch verschuldete Nichterfüllung verursachten Schadens vor; dieser Schadenersatzanspruch ist nicht mit dem im § 920 ABGB geregelten Schadenersatzanspruch, der im Fall der mangels Rücktrittes aufrecht bleibenden Vertragsbeziehungen gebühren soll, wesensgleich.Paragraph 921, Satz römisch eins ABGB sieht im Fall des Vertragsrücktrittes einen Anspruch auf Ersatz des durch verschuldete Nichterfüllung verursachten Schadens vor; dieser Schadenersatzanspruch ist nicht mit dem im Paragraph 920, ABGB geregelten Schadenersatzanspruch, der im Fall der mangels Rücktrittes aufrecht bleibenden Vertragsbeziehungen gebühren soll, wesensgleich.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 517/82
Entscheidungstext OGH 17.02.1982 6 Ob 517/82
- 7 Ob 32/87
Entscheidungstext OGH 09.07.1987 7 Ob 32/87
nur: § 921 Satz I ABGB sieht im Fall des Vertragsrücktrittes einen Anspruch auf Ersatz des durch verschuldete Nichterfüllung verursachten Schadens vor. (T1) Beisatz: Davon zu unterscheiden sind jene Nachteile, die dem Gläubiger durch Schlechtleistung entstehen. (T2) Veröff: VersRdSch 1988,132
- 7 Ob 298/04f
Entscheidungstext OGH 12.01.2005 7 Ob 298/04f
Auch; nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0018403
Dokumentnummer
JJR_19820217_OGH0002_0060OB00517_8200000_001