Der gegen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes erhobene Rekurs der beklagten Partei ist nicht berechtigt.
Die Rekurswerberin hält an ihrer Ansicht fest, daß die Rechtsrüge in der Berufung der klagenden Partei nicht gesetzmäßig ausgeführt worden sei. Dem ist entgegenzuhalten, daß den Berufungsausführungen immerhin entnommen werden kann, der Kläger lehne die Rechtsansicht des Erstgerichtes deshalb ab, weil das Erstgericht nicht zwischen Ansprüchen wegen Nichterfüllung und Schadenersatzansprüchen differenziert habe und die von der Firma S*** geltend gemachten Ansprüche jedenfalls nicht der erstgenannten Kategorie zuzuordnen seien. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, daß die Ablehnung der Rechtsansicht des Erstgerichtes gänzlich begründungslos geblieben sei. Beizupflichten ist dem Berufungsgericht darin, daß Mängel des vom Kläger vorformulierten Urteilsantrages unschädlich sind, wenn sich aus dem Sachvorbringen die begehrte Leistung oder Feststellung einwandfrei entnehmen läßt. In diesem Falle kann das Gericht dem Sachantrag eine klarere und deutlichere Fassung geben, auch wenn es dadurch vom Wortlaut des Begehrens abweicht, und den Urteilsspruch auch mit den zur Bestimmtheit erforderlichen Angaben ergänzen (Fasching III 646; SZ 37/28; 7 Ob 54/86 ua). Im vorliegenden Fall behauptet der Kläger den Eintritt eines ganz bestimmt bezeichneten Versicherungsfalles im Rahmen einer Haftpflichtversicherung und daß der Geschädigte bereits Ansprüche gegen ihn geltend macht, die beklagte Partei jedoch sowohl eine Befriedigung als auch eine Abwehr der erhobenen Ansprüche ablehne. Mit einem richtig als Feststellungsbegehren formulierten Antrag strebt der Kläger ersichtlich nichts anderes an als die Feststellung der Deckungspflicht der beklagten Partei, welches Begehren eine eindeutige Grundlage im Sachvorbringen hat. In diesem Sinne wird daher dem Urteilsantrag allenfalls eine deutlichere Fassung zu geben sein.Die Rekurswerberin hält an ihrer Ansicht fest, daß die Rechtsrüge in der Berufung der klagenden Partei nicht gesetzmäßig ausgeführt worden sei. Dem ist entgegenzuhalten, daß den Berufungsausführungen immerhin entnommen werden kann, der Kläger lehne die Rechtsansicht des Erstgerichtes deshalb ab, weil das Erstgericht nicht zwischen Ansprüchen wegen Nichterfüllung und Schadenersatzansprüchen differenziert habe und die von der Firma S*** geltend gemachten Ansprüche jedenfalls nicht der erstgenannten Kategorie zuzuordnen seien. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, daß die Ablehnung der Rechtsansicht des Erstgerichtes gänzlich begründungslos geblieben sei. Beizupflichten ist dem Berufungsgericht darin, daß Mängel des vom Kläger vorformulierten Urteilsantrages unschädlich sind, wenn sich aus dem Sachvorbringen die begehrte Leistung oder Feststellung einwandfrei entnehmen läßt. In diesem Falle kann das Gericht dem Sachantrag eine klarere und deutlichere Fassung geben, auch wenn es dadurch vom Wortlaut des Begehrens abweicht, und den Urteilsspruch auch mit den zur Bestimmtheit erforderlichen Angaben ergänzen (Fasching römisch drei 646; SZ 37/28; 7 Ob 54/86 ua). Im vorliegenden Fall behauptet der Kläger den Eintritt eines ganz bestimmt bezeichneten Versicherungsfalles im Rahmen einer Haftpflichtversicherung und daß der Geschädigte bereits Ansprüche gegen ihn geltend macht, die beklagte Partei jedoch sowohl eine Befriedigung als auch eine Abwehr der erhobenen Ansprüche ablehne. Mit einem richtig als Feststellungsbegehren formulierten Antrag strebt der Kläger ersichtlich nichts anderes an als die Feststellung der Deckungspflicht der beklagten Partei, welches Begehren eine eindeutige Grundlage im Sachvorbringen hat. In diesem Sinne wird daher dem Urteilsantrag allenfalls eine deutlichere Fassung zu geben sein.
Abzulehnen ist der Standpunkt der beklagten Partei, daß die gegen den Kläger erhobenen Schadenersatzansprüche deshalb nicht unter das versicherte Risiko fallen, weil sie aus einer Vertragsverletzung abgeleitet werden. Nach dem Inhalt des Art. 1 AHTB übernimmt der Versicherer die Befriedigung oder die Abwehr von Schadenersatzverpflichtungen, die dem Versicherungsnehmer aus der in der Polizze bezeichneten beruflichen Tätigkeit aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts erwachsen. Gesetzliche Haftpflichtbestimmungen sind alle Rechtsnormen, die unabhängig vom Willen der Beteiligten an die Verwirklichung eines unter Art. 1 AHTB fallenden Ereignisses Rechtsfolgen knüpfen. Es fallen daher nicht nur Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, sondern auch aus positiver Vertragsverletzung unter den Versicherungsschutz (vgl. Prölss-Martin, VVG23 950).Abzulehnen ist der Standpunkt der beklagten Partei, daß die gegen den Kläger erhobenen Schadenersatzansprüche deshalb nicht unter das versicherte Risiko fallen, weil sie aus einer Vertragsverletzung abgeleitet werden. Nach dem Inhalt des Artikel eins, AHTB übernimmt der Versicherer die Befriedigung oder die Abwehr von Schadenersatzverpflichtungen, die dem Versicherungsnehmer aus der in der Polizze bezeichneten beruflichen Tätigkeit aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts erwachsen. Gesetzliche Haftpflichtbestimmungen sind alle Rechtsnormen, die unabhängig vom Willen der Beteiligten an die Verwirklichung eines unter Artikel eins, AHTB fallenden Ereignisses Rechtsfolgen knüpfen. Es fallen daher nicht nur Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, sondern auch aus positiver Vertragsverletzung unter den Versicherungsschutz vergleiche Prölss-Martin, VVG23 950).
Dem Berufungsgericht ist auch in der Auslegung des Art. 6 4.2. AHTB zu folgen. Der Begriff des Schadenersatzes wegen Nichterfüllung hat in der Rechtssprache eine bestimmte Bedeutung und ist daher auch in diesem Sinn auszulegenDem Berufungsgericht ist auch in der Auslegung des Artikel 6, 4.2. AHTB zu folgen. Der Begriff des Schadenersatzes wegen Nichterfüllung hat in der Rechtssprache eine bestimmte Bedeutung und ist daher auch in diesem Sinn auszulegen
(vgl. Prölss-Martin aaO 18). Es wird darunter im Sinne des § 921 ABGB jener Schaden verstanden, den der vertragstreue Teil durch Unterbleiben des Leistungsaustausches erleidet (HS 5328; RZ 1972, 14; Koziol-Welser7 I 223). Wer wegen Nichterfüllung Ersatz zu leisten hat, muß den Zustand herstellen, der im Vermögen des Gläubigers bei gehöriger Erfüllung bestünde (Nichterfüllungsschaden). Er hat also den Wert der geschuldeten Sache und den entgangenen Gewinn zu ersetzenvergleiche Prölss-Martin aaO 18). Es wird darunter im Sinne des Paragraph 921, ABGB jener Schaden verstanden, den der vertragstreue Teil durch Unterbleiben des Leistungsaustausches erleidet (HS 5328; RZ 1972, 14; Koziol-Welser7 römisch eins 223). Wer wegen Nichterfüllung Ersatz zu leisten hat, muß den Zustand herstellen, der im Vermögen des Gläubigers bei gehöriger Erfüllung bestünde (Nichterfüllungsschaden). Er hat also den Wert der geschuldeten Sache und den entgangenen Gewinn zu ersetzen
(Koziol-Welser aaO 385 f). Ein solches Schadenersatzbegehren setzt den Rücktritt vom Vertrag voraus (JBl. 1977, 543;
Koziol-Welser aaO 223; Koziol in JBl. 1979, 204; Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 4 zu § 918). Davon zu unterscheiden sind jene Nachteile, die dem Gläubiger durch Schlechtleistung entstehen. Nur diese erfaßt nach Reischauer (aaO Rdz 1 zu § 918) auch der Tatbestand der Nichterfüllung nach § 918, und nur in diesem Sinn ist auch die von der Rekurswerberin für ihren Standpunkt zitierte Belegstelle (Rdz 1 vor § 918) zu verstehen, wonach die Nichterfüllung auch die Schlechterfüllung umfaßt.Koziol-Welser aaO 223; Koziol in JBl. 1979, 204; Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 4 zu Paragraph 918,). Davon zu unterscheiden sind jene Nachteile, die dem Gläubiger durch Schlechtleistung entstehen. Nur diese erfaßt nach Reischauer (aaO Rdz 1 zu Paragraph 918,) auch der Tatbestand der Nichterfüllung nach Paragraph 918,, und nur in diesem Sinn ist auch die von der Rekurswerberin für ihren Standpunkt zitierte Belegstelle (Rdz 1 vor Paragraph 918,) zu verstehen, wonach die Nichterfüllung auch die Schlechterfüllung umfaßt.
Über den Wortlaut hinaus ist aber auch der Sinn der Regelung nach ihrem versicherungswirtschaftlichen Zweck zu beurteilen. Der beklagten Partei ist darin zuzustimmen, daß der Ausschlußbestimmung des Art. 6 4.2. AHTB ersichtlich die Erwägung zugrundeliegt, daß durch die Haftpflichtversicherung dem Versicherungsnehmer nicht jedes Unternehmerrisiko abgenommen werden soll. Nach der allgemeinen Risikoumschreibung des Art. 1 AHTB und nach dem Inhalt des Versicherungsscheines betrifft die Haftpflichtversicherung hier das Risiko des Klägers, als Inhaber eines technischen Büros wegen allfälliger Verstöße für deren Folgen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen in Anspruch genommen zu werden. Wie schon das Berufungsgericht richtig hervorgehoben hat, stellen gerade fehlerhafte Planungen vielfach jene Verstöße dar, die Haftpflichtansprüche gegen den Inhaber eines technischen Büros zur Folge haben können. Dieses Risiko abzuwälzen ist wesentlicher Zweck der Haftpflichtversicherung für technische Büros. Würde man unter Nichterfüllung im Sinne des Art. 6 4.2. AHTB auch die nicht ordnungsgemäße Vertragserfüllung verstehen, wäre die Haftpflichtversicherung eines wesentlichen Zweckes beraubt. Unter Schadenersatzansprüchen wegen Nichterfüllung nach Art. 6 4.2. AHTB fallen daher nicht Schadenersatzansprüche, bei denen Gegenstand des Ersatzes der Schaden ist, der dem Vertragspartner des Versicherungsnehmers aus einer fehlerhaften Leistung entstanden ist. Daß im vorliegenden Fall ein solches Begehren gegen den Kläger geltend gemacht wird, kann nach den von der Firma S*** erhobenen Ansprüchen und dem zu ihrer Begründung vorgetragenen Sachverhalt nicht zweifelhaft sein und wird von der Rekurswerberin auch nicht bestritten. Unerörtert bleiben kann, ob Vermögensschäden vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind, weil ein diesbezüglicher Einwand in erster Instanz von der beklagten Partei nicht erhoben wurde.Über den Wortlaut hinaus ist aber auch der Sinn der Regelung nach ihrem versicherungswirtschaftlichen Zweck zu beurteilen. Der beklagten Partei ist darin zuzustimmen, daß der Ausschlußbestimmung des Artikel 6, 4.2. AHTB ersichtlich die Erwägung zugrundeliegt, daß durch die Haftpflichtversicherung dem Versicherungsnehmer nicht jedes Unternehmerrisiko abgenommen werden soll. Nach der allgemeinen Risikoumschreibung des Artikel eins, AHTB und nach dem Inhalt des Versicherungsscheines betrifft die Haftpflichtversicherung hier das Risiko des Klägers, als Inhaber eines technischen Büros wegen allfälliger Verstöße für deren Folgen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen in Anspruch genommen zu werden. Wie schon das Berufungsgericht richtig hervorgehoben hat, stellen gerade fehlerhafte Planungen vielfach jene Verstöße dar, die Haftpflichtansprüche gegen den Inhaber eines technischen Büros zur Folge haben können. Dieses Risiko abzuwälzen ist wesentlicher Zweck der Haftpflichtversicherung für technische Büros. Würde man unter Nichterfüllung im Sinne des Artikel 6, 4.2. AHTB auch die nicht ordnungsgemäße Vertragserfüllung verstehen, wäre die Haftpflichtversicherung eines wesentlichen Zweckes beraubt. Unter Schadenersatzansprüchen wegen Nichterfüllung nach Artikel 6, 4.2. AHTB fallen daher nicht Schadenersatzansprüche, bei denen Gegenstand des Ersatzes der Schaden ist, der dem Vertragspartner des Versicherungsnehmers aus einer fehlerhaften Leistung entstanden ist. Daß im vorliegenden Fall ein solches Begehren gegen den Kläger geltend gemacht wird, kann nach den von der Firma S*** erhobenen Ansprüchen und dem zu ihrer Begründung vorgetragenen Sachverhalt nicht zweifelhaft sein und wird von der Rekurswerberin auch nicht bestritten. Unerörtert bleiben kann, ob Vermögensschäden vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind, weil ein diesbezüglicher Einwand in erster Instanz von der beklagten Partei nicht erhoben wurde.
Demgemäß ist dem Rekurs ein Erfolg zu versagen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs. 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.