Rechtssatz RS0081562
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081562
Entscheidungsdatum
19.10.1994
Rechtssatz
Gesetzliche Haftpflichtbestimmungen sind alle Rechtsnormen, die unabhängig vom Willen der Beteiligten an die Verwirklichung eines unter Art 1 AHTB fallenden Ereignisses Rechtsfolgen knüpfen. Unter den Versicherungsschutz fallen daher nicht nur Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, sondern auch aus positiver Vertragsverletzung.Gesetzliche Haftpflichtbestimmungen sind alle Rechtsnormen, die unabhängig vom Willen der Beteiligten an die Verwirklichung eines unter Artikel eins, AHTB fallenden Ereignisses Rechtsfolgen knüpfen. Unter den Versicherungsschutz fallen daher nicht nur Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, sondern auch aus positiver Vertragsverletzung.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 32/87
Entscheidungstext OGH 09.07.1987 7 Ob 32/87
Veröff: VersRdSch 1988,132 = VersR 1988,1060
- 7 Ob 27/94
Entscheidungstext OGH 19.10.1994 7 Ob 27/94
nur: Unter den Versicherungsschutz fallen daher nicht nur Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, sondern auch aus positiver Vertragsverletzung. (T1) Veröff: SZ 67/180
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0081562
Dokumentnummer
JJR_19870709_OGH0002_0070OB00032_8700000_001