Die Revision des Klägers ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Das Gericht zweiter Instanz beurteilte die Rechtsposition des Klägers gegenüber der Sparkasse in W***** einerseits und der Firma R***** und deren Kunden andererseits zutreffend als mehrseitige Treuhand. Eine solche liegt dann vor, wenn der Treuhänder in mehreren Richtungen Interessen zu wahren hat. Ihre Übernahme ist nach ständiger Rechtsprechung möglich und zulässig (ecolex 1991, 682; RdW 1990, 375; SZ 81/58 ua). Der Kläger wurde seitens der Sparkasse in W***** aber nicht dahin in Anspruch genommen, den von Dr.S***** erhaltenen Teilkaufpreis bzw. den entsprechenden Geldbetrag auf das konkret bezeichnete Konto der Firma R***** einzuzahlen, wie es seiner Verpflichtung aus der Treuhandvereinbarung entsprochen hätte. Die Sparkasse in Wels machte vielmehr ihren aus der Nichterfüllung resultierenden Anspruch auf Ersatz des positiven Vertragsinteresses (Erfüllungsinteresses) geltend. Nichts anderes wurde ihr nach dem Spruch und den ihren Behauptungen im Haftpflichtprozeß entsprechenden Sachverhaltsfeststellungen zuerkannt.
Art.1 I Abs.1 der AVBV 1951 lautet: "Gegenstand der Versicherung: Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, daß er wegen eines bei der Ausübung der in der Polizze angegebenen beruflichen Tätigkeit von ihm selbst oder einer Person, für die er nach dem Gesetz einzutreten hat, begangenen Verstoßes von einem anderen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhaltes für einen Vermögensschaden verantwortlich gemacht wird". Nach herrschender, auch vom Obersten Gerichtshof bereits zum Ausdruck gebrachter Ansicht ist demnach zwar die reine Vertragserfüllung - wozu außer der versprochenen Vertragsleistung auch Erfüllungssurrogate gehören - nicht geschützt. Ansprüche auf Vertragserfüllung aus dem Deckungsfonds scheiden aus, weil das Bewirken der vertraglichen Leistung nicht als Schadenersatz anzusprechen ist (7 Ob 145/66). Unter den Versicherungsschutz der Haftpflichtversicherung fallen aber nicht nur Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, sondern auch aus positiver Vertragsverletzung (VersR 1988, 1060; Prölss-Martin, VersVG25, 1089, 1093). Daran, daß die Sparkasse in W***** einen Nichterfüllungsschaden begehrt und zugesprochen erhalten hat, vermag die rechtliche Konstruktion des Oberlandesgerichtes Linz im Haftpflichtprozeß, nämlich daß der Kläger der Sparkasse in Wels aufgrund einer Garantieerklärung hafte, weshalb der Einwand der Verjährung zu verneinen sei, nichts zu ändern.Artikel eins, römisch eins Absatz eins, der AVBV 1951 lautet: "Gegenstand der Versicherung: Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, daß er wegen eines bei der Ausübung der in der Polizze angegebenen beruflichen Tätigkeit von ihm selbst oder einer Person, für die er nach dem Gesetz einzutreten hat, begangenen Verstoßes von einem anderen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhaltes für einen Vermögensschaden verantwortlich gemacht wird". Nach herrschender, auch vom Obersten Gerichtshof bereits zum Ausdruck gebrachter Ansicht ist demnach zwar die reine Vertragserfüllung - wozu außer der versprochenen Vertragsleistung auch Erfüllungssurrogate gehören - nicht geschützt. Ansprüche auf Vertragserfüllung aus dem Deckungsfonds scheiden aus, weil das Bewirken der vertraglichen Leistung nicht als Schadenersatz anzusprechen ist (7 Ob 145/66). Unter den Versicherungsschutz der Haftpflichtversicherung fallen aber nicht nur Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, sondern auch aus positiver Vertragsverletzung (VersR 1988, 1060; Prölss-Martin, VersVG25, 1089, 1093). Daran, daß die Sparkasse in W***** einen Nichterfüllungsschaden begehrt und zugesprochen erhalten hat, vermag die rechtliche Konstruktion des Oberlandesgerichtes Linz im Haftpflichtprozeß, nämlich daß der Kläger der Sparkasse in Wels aufgrund einer Garantieerklärung hafte, weshalb der Einwand der Verjährung zu verneinen sei, nichts zu ändern.
Das Gericht zweiter Instanz hat im vorliegenden Deckungsstreit aber (ebenfalls) zu Recht den versicherungsrechtlichen Einwand der beklagten Partei, daß der Ausschlußtatbestand des Art.4 I Z 6 AVBV vorliege, als zutreffend angesehen. Nach dieser Bestimmung bezieht sich der Versicherungsschutz nicht auf Haftpflichtansprüche wegen Schäden, welche durch Fehlbeträge bei der Kassenführung, durch Verstöße beim Zahlungsakt, durch Veruntreuung des Personals des Versicherten oder anderer Personen, denen er sich bedient, entstehen.Das Gericht zweiter Instanz hat im vorliegenden Deckungsstreit aber (ebenfalls) zu Recht den versicherungsrechtlichen Einwand der beklagten Partei, daß der Ausschlußtatbestand des Artikel 4, römisch eins Ziffer 6, AVBV vorliege, als zutreffend angesehen. Nach dieser Bestimmung bezieht sich der Versicherungsschutz nicht auf Haftpflichtansprüche wegen Schäden, welche durch Fehlbeträge bei der Kassenführung, durch Verstöße beim Zahlungsakt, durch Veruntreuung des Personals des Versicherten oder anderer Personen, denen er sich bedient, entstehen.
Der erkennende Senat des Obersten Gerichtshofes hat sich mit diesem Risikoausschluß bereits in mehreren Entscheidungen befaßt und ihn negativ abgregrenzt. Demnach erfüllt eine vom Auftraggeber (Bauherrn) gebilligte Zurückhaltung der Zahlung (durch den versicherten Architekten) nicht den Begriff des Verstoßes beim Zahlungsakt (7 Ob 51/73 in VersR 1974, 405). Dieser Tatbestand ist auch dann nicht erfüllt, wenn die Auszahlung der Darlehensvaluta an den Darlehensnehmer (bzw. dessen Vertreter) durch den Rechtsanwalt als Treuhänder ohne die mit dem Darlehensgeber vereinbarte grundbücherliche Sicherstellung in einem bestimmten Rang erfolgte. Ein solcher Verstoß wäre aber etwa dann anzunehmen, wenn der Schaden durch die Auszahlung der Darlehensvaluta an eine nicht zur Empfangnahme berechtigte Person eingetreten wäre (7 Ob 29/77).
Gemessen am Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers, auf das bei der Auslegung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen abzustellen ist (vgl. RdW 1989, 329 ua), ist die Überweisung eines Geldbetrages an eine andere als an die berechtigte Person oder auf ein anderes als auf das vereinbarte Konto gerade dann, wenn sie nicht aufgrund juristischer Erwägungen, sondern aufgrund einer Nachlässigkeit welcher Art auch immer erfolgt, geradezu als klassischer Fall eines Verstoßes beim Zahlungsakt anzusehen. Dies ergibt sich auch aus dem einem objektiven Betrachter erkennbaren Zweck der Bestimmung (vgl. VersE 1472; VR 1990/182 ua): Die Haftpflichtversicherung soll nur die anwaltliche Tätigkeit des Versicherten und die dazugehörende Hilfstätigkeit seiner Angestellten, nicht jedoch die mit der Geldmanipulation zusammenhängende Tätigkeit umfassen (vgl. Fenzl in ÖJZ 1953, 394). Der Kläger betont in seiner Revision abermals, daß die Ausfolgung des treuhändig erlegten Geldbetrages irrtümlich (weil er auf die Vereinbarung mit der Sparkasse in W***** und darauf, an wen zu zahlen sei, vergessen habe) an den Geschäftsführer anstatt auf das Konto der GesmbH erfolgt sei. Damit räumt er selbst abermals ein, daß der zum Schaden führende Fehler nichts mit einer mangelhaften juristischen Tätigkeit oder unrichtigen juristischen Überlegung zu tun hat.Gemessen am Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers, auf das bei der Auslegung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen abzustellen ist vergleiche RdW 1989, 329 ua), ist die Überweisung eines Geldbetrages an eine andere als an die berechtigte Person oder auf ein anderes als auf das vereinbarte Konto gerade dann, wenn sie nicht aufgrund juristischer Erwägungen, sondern aufgrund einer Nachlässigkeit welcher Art auch immer erfolgt, geradezu als klassischer Fall eines Verstoßes beim Zahlungsakt anzusehen. Dies ergibt sich auch aus dem einem objektiven Betrachter erkennbaren Zweck der Bestimmung vergleiche VersE 1472; VR 1990/182 ua): Die Haftpflichtversicherung soll nur die anwaltliche Tätigkeit des Versicherten und die dazugehörende Hilfstätigkeit seiner Angestellten, nicht jedoch die mit der Geldmanipulation zusammenhängende Tätigkeit umfassen vergleiche Fenzl in ÖJZ 1953, 394). Der Kläger betont in seiner Revision abermals, daß die Ausfolgung des treuhändig erlegten Geldbetrages irrtümlich (weil er auf die Vereinbarung mit der Sparkasse in W***** und darauf, an wen zu zahlen sei, vergessen habe) an den Geschäftsführer anstatt auf das Konto der GesmbH erfolgt sei. Damit räumt er selbst abermals ein, daß der zum Schaden führende Fehler nichts mit einer mangelhaften juristischen Tätigkeit oder unrichtigen juristischen Überlegung zu tun hat.
Da das Vorliegen des Haftungsausschlusses des Art.4 I Z 6 AVBV zu bejahen ist, erübrigt sich die Prüfung, ob auch der Ausschlußtatbestand des Art.4 I Z 4 AVBV (bloß kaufmännische Durchführung von wirtschaftlichen Geschäften) gegeben und ob der Klagsanspruch verjährt ist.Da das Vorliegen des Haftungsausschlusses des Artikel 4, römisch eins Ziffer 6, AVBV zu bejahen ist, erübrigt sich die Prüfung, ob auch der Ausschlußtatbestand des Artikel 4, römisch eins Ziffer 4, AVBV (bloß kaufmännische Durchführung von wirtschaftlichen Geschäften) gegeben und ob der Klagsanspruch verjährt ist.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.