Rechtssatz RS0080860
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0080860
Geschäftszahl
7Ob51/73; 7Ob27/94
Entscheidungsdatum
19.10.1994
Norm
BHBA PktIV litd A
BHBA PktIV lite A
BHBA PktIV litd A I
BHBA PktIV lite A II
Rechtssatz
Ein aus dem einem Architekten unterlaufenen Übersehen der Doppelverrechnung der Kosten der Baustelleneinrichtung gegen den Architekten abgeleiteter Haftpflichtanspruch ist nicht ein solcher aus der Vermittlung oder Empfehlung von Geldgeschäften oder anderen wirtschaftlichen Geschäften oder aus deren Folgehandlungen im Sinne des Punktes IV d der Besonderen Bedingungen. Auch der vom Architekten dem Bauherrn erteilte Rat, diese Kosten nicht zweimal zu bezahlen, fällt nicht unter den Haftungsausschluß der Vermittlung oder Empfehlung wirtschaftlicher Geschäfte, aber auch nicht unter die von der Haftung ausgenommenen Verstöße beim Zahlungsakt (Pkt IV lit e), weil eine vom Bauherrn gebilligte Zurückhaltung der Zahlung diesen Begriff nicht erfüllt.Ein aus dem einem Architekten unterlaufenen Übersehen der Doppelverrechnung der Kosten der Baustelleneinrichtung gegen den Architekten abgeleiteter Haftpflichtanspruch ist nicht ein solcher aus der Vermittlung oder Empfehlung von Geldgeschäften oder anderen wirtschaftlichen Geschäften oder aus deren Folgehandlungen im Sinne des Punktes römisch vier d der Besonderen Bedingungen. Auch der vom Architekten dem Bauherrn erteilte Rat, diese Kosten nicht zweimal zu bezahlen, fällt nicht unter den Haftungsausschluß der Vermittlung oder Empfehlung wirtschaftlicher Geschäfte, aber auch nicht unter die von der Haftung ausgenommenen Verstöße beim Zahlungsakt (Pkt römisch vier Litera e,), weil eine vom Bauherrn gebilligte Zurückhaltung der Zahlung diesen Begriff nicht erfüllt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0080860
Dokumentnummer
JJR_19730411_OGH0002_0070OB00051_7300000_003