Rechtssatz RS0018432
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0018432
Entscheidungsdatum
27.02.1985
Rechtssatz
Erhebt der Vorleistungspflichtige die ihm gemäß § 1052 Satz 2 ABGB zustehenden Unsicherheitseinrede, steht ihm bis zur Erbringung der Gegenleistung oder deren Sicherstellung durch den Nachleistungspflichtigen ein Zurückbehaltungsrecht zu. Keineswegs werden aber die Vertragsbedingungen geändert. Ein Kreditgeschäft wandelt sich also nicht in ein Geschäft um, aus dem der Vorleistungspflichtige die Gegenleistung oder auch nur die Sicherstellung Zug um Zug gegen Bewirkung seiner Leistung zu fordern berechtigt wäre. In analoger Anwendung des § 918 ABGB wird ihm nur das Recht eingeräumt, Gegenleistung oder Sicherstellung in angemessener Frist bei sonstigem Rücktritt zu begehren.Erhebt der Vorleistungspflichtige die ihm gemäß Paragraph 1052, Satz 2 ABGB zustehenden Unsicherheitseinrede, steht ihm bis zur Erbringung der Gegenleistung oder deren Sicherstellung durch den Nachleistungspflichtigen ein Zurückbehaltungsrecht zu. Keineswegs werden aber die Vertragsbedingungen geändert. Ein Kreditgeschäft wandelt sich also nicht in ein Geschäft um, aus dem der Vorleistungspflichtige die Gegenleistung oder auch nur die Sicherstellung Zug um Zug gegen Bewirkung seiner Leistung zu fordern berechtigt wäre. In analoger Anwendung des Paragraph 918, ABGB wird ihm nur das Recht eingeräumt, Gegenleistung oder Sicherstellung in angemessener Frist bei sonstigem Rücktritt zu begehren.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 284/71
Entscheidungstext OGH 28.10.1971 1 Ob 284/71
Veröff: JBl 1972,320 (kritisch Bydlinski) = SZ 44/167
- 1 Ob 506/85
Entscheidungstext OGH 27.02.1985 1 Ob 506/85
Auch; nur: In analoger Anwendung des § 918 ABGB wird ihm nur das Recht eingeräumt, Gegenleistung oder Sicherstellung in angemessener Frist bei sonstigem Rücktritt zu begehren. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0018432
Dokumentnummer
JJR_19711028_OGH0002_0010OB00284_7100000_001