Rechtssatz RS0018495
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0018495
Entscheidungsdatum
16.12.1986
Rechtssatz
Vor der wirklichen Unmöglichkeit der Leistung kann die Verjährungsfrist für den Schadenersatzanspruch nach § 920 ABGB nicht beginnen. Das bloße Außerstandeerklären durch den Schuldner allein genügt diesbezüglich nicht.Vor der wirklichen Unmöglichkeit der Leistung kann die Verjährungsfrist für den Schadenersatzanspruch nach Paragraph 920, ABGB nicht beginnen. Das bloße Außerstandeerklären durch den Schuldner allein genügt diesbezüglich nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0018495
Dokumentnummer
JJR_19861216_OGH0002_0010OB00674_8600000_001