Rechtssatz RS0018556
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0018556
Entscheidungsdatum
09.10.1991
Rechtssatz
Das Leistungsverweigerungsrecht des Bestellers bis zu einer von ihm verlangten Verbesserung des übernommenen mangelhaften Werkes ist dispositiver Natur; die Vereinbarung eines Haftrücklasses in bestimmter Höhe kann das Recht der Leistungsverwiegerung auf den vereinbarten Betrag beschränkten, wobei nach den Auslegungsregeln der §§ 914 ff ABGB zu ermitteln ist, ob eine solche Beschränkung von den Parteien gewollt war.Das Leistungsverweigerungsrecht des Bestellers bis zu einer von ihm verlangten Verbesserung des übernommenen mangelhaften Werkes ist dispositiver Natur; die Vereinbarung eines Haftrücklasses in bestimmter Höhe kann das Recht der Leistungsverwiegerung auf den vereinbarten Betrag beschränkten, wobei nach den Auslegungsregeln der Paragraphen 914, ff ABGB zu ermitteln ist, ob eine solche Beschränkung von den Parteien gewollt war.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 511/87
Entscheidungstext OGH 08.07.1987 8 Ob 511/87
Veröff: WBl 1987,314
- 8 Ob 628/90
Entscheidungstext OGH 31.01.1991 8 Ob 628/90
Veröff: ecolex 1991,315
- 1 Ob 577/91
Entscheidungstext OGH 09.10.1991 1 Ob 577/91
Vgl auch; nur: Das Leistungsverweigerungsrecht des Bestellers bis zu einer von ihm verlangten Verbesserung des übernommenen mangelhaften Werkes ist dispositiver Natur. (T1) Beisatz: Die Berechtigung des Einwandes, der rechtliche Werklohn sei noch nicht fällig, setzt voraus, daß dem Besteller ein Verbesserungsanspruch zusteht. (T2) Veröff: JBl 1992,243
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0018556
Dokumentnummer
JJR_19870708_OGH0002_0080OB00511_8700000_001