Rechtssatz RS0018589
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0018589
Entscheidungsdatum
17.01.1991
Rechtssatz
Nach Auflösung des Vertragsverhältnisses erlöschen zwar die primären Leistungsansprüche aus dem Schuldverhältnis, es bleiben aber die Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten bis zur Rückabwicklung aufrecht. Beide Teile haben daher dafür einzustehen, daß dem jeweiligen Vertragspartner aus der Liquidation des Vertragsverhältnisses kein Schaden zugefügt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0018589
Dokumentnummer
JJR_19910117_OGH0002_0080OB00038_9000000_001