Rechtssatz RS0018612
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0018612
Entscheidungsdatum
22.11.1990
Rechtssatz
Bei Gattungsschulden ist Verbesserbarkeit jedenfalls gegeben, solange das fehlerhafte durch ein einwandfreies Stück ausgetauscht werden kann. Bei Verweigerung der Verbesserung hat der Empfänger jedoch auch bei behebbaren Mängeln das Recht zum Vertragsrücktritt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0018612
Dokumentnummer
JJR_19850912_OGH0002_0070OB00616_8500000_001