Die Revision ist nicht berechtigt.
Der vorliegende Kaufvertrag kam im Korrespondenzweg zwischen Österreich und Deutschland zustande, die maßgebliche Sachleistung wurde in Österreich hergestellt, die Erfüllung sollte allerdings in Deutschland erfolgen. Keine der Parteien relevierte die Anwendung deutschen Rechtes, beide gehen von der Anwendung österreichischen Rechtes aus. Bloß daraus, daß die Parteien im Verfahren auf der Grundlage österreichischen Rechtes argumentieren, kann aber noch nicht der Schluß gezogen werden, daß sie das eingegangene Rechtsverhältnis auch tatsächlich dem österreichischen Recht gemäß § 35 IPRG schlüssig unterstellen wollten (so 8 Ob 554/85 und 8 Ob 510/86). Gemäß § 36 IPRG sind gegenseitige Verträge, nach denen die eine Partei der anderen zumindest überwiegend Geld schuldet, nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem die andere Partei ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Niederlassung) hat. Nach dem Prinzip der charakteristischen Leistung kommt es bei Prüfung der Anwendung des § 36 IPRG nicht auf die Leistungspflicht, sondern auf die geplante Leistung an. Die Anknüpfung des § 36 IPRG beruft daher (subsidiär gegenüber einer Rechtswahl und den Sonderregeln nach den §§ 38 bis 45 IPRG) das Recht des gewöhnlichen Aufenthaltes jener Partei, deren primäre Leistung in dem beabsichtigten Geschäft nicht in Geld bestehen hätte sollen (vgl. Schwimann in Rummel, ABGB, Rz 1 ff zu § 36 IPRG). Da die beklagte Partei, die ein mängelfreies Bohrgestänge zu liefern gehabt hatte, ihre Niederlassung in Österreich hat, bestehen gegen die Anwendung inländischen Rechtes keine Bedenken.Der vorliegende Kaufvertrag kam im Korrespondenzweg zwischen Österreich und Deutschland zustande, die maßgebliche Sachleistung wurde in Österreich hergestellt, die Erfüllung sollte allerdings in Deutschland erfolgen. Keine der Parteien relevierte die Anwendung deutschen Rechtes, beide gehen von der Anwendung österreichischen Rechtes aus. Bloß daraus, daß die Parteien im Verfahren auf der Grundlage österreichischen Rechtes argumentieren, kann aber noch nicht der Schluß gezogen werden, daß sie das eingegangene Rechtsverhältnis auch tatsächlich dem österreichischen Recht gemäß Paragraph 35, IPRG schlüssig unterstellen wollten (so 8 Ob 554/85 und 8 Ob 510/86). Gemäß Paragraph 36, IPRG sind gegenseitige Verträge, nach denen die eine Partei der anderen zumindest überwiegend Geld schuldet, nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem die andere Partei ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Niederlassung) hat. Nach dem Prinzip der charakteristischen Leistung kommt es bei Prüfung der Anwendung des Paragraph 36, IPRG nicht auf die Leistungspflicht, sondern auf die geplante Leistung an. Die Anknüpfung des Paragraph 36, IPRG beruft daher (subsidiär gegenüber einer Rechtswahl und den Sonderregeln nach den Paragraphen 38 bis 45 IPRG) das Recht des gewöhnlichen Aufenthaltes jener Partei, deren primäre Leistung in dem beabsichtigten Geschäft nicht in Geld bestehen hätte sollen vergleiche Schwimann in Rummel, ABGB, Rz 1 ff zu Paragraph 36, IPRG). Da die beklagte Partei, die ein mängelfreies Bohrgestänge zu liefern gehabt hatte, ihre Niederlassung in Österreich hat, bestehen gegen die Anwendung inländischen Rechtes keine Bedenken.
Bereits bei der Besprechung am 30.3.1988 wurde von der RBK beanstandet, daß nach einer metallurgischen Untersuchung eines überprüften Rohres dessen chemische Werte von jenen in den Zeugnissen der beklagten Partei abweichen. Dies wurde im Untersuchungsbericht der RBK vom 27.4.1988 nachvollziehbar wiederholt. Laut Telefonnotiz der klagenden Partei vom 31.3.1988 teilte ein Angestellter der klagenden Partei einer Angestellten der beklagten Partei diesen Sachverhalt telefonisch mit. Im Telefax vom 12.4.1988 wird die nicht API-gerechte Ausführung der Lieferung von der klagenden Partei bemängelt. Im Antworttelex vom 13.4.1988 erklärte die beklagte Partei, die erneute Reklamation der klagenden Partei keinesfalls zu akzeptieren. Die Revisionsbehauptung, beide Streitteile hätten erst im Zuge des Prozesses von der Unrichtigkeit der Zeugnisse der beklagten Partei erfahren, entspricht daher nicht der Aktenlage. Auch wenn Feststellungen fehlen, wer bei der beklagten Partei die Prüfungsergebnisse zusammengestellt und in den API-Zeugnissen festgehalten hat, bzw. wie es zur Erstellung dieser Zeugnisse gekommen ist (die entsprechenden Urkunden tragen die Unterschrift S***) geht auch aus den Revisionsausführungen hervor, daß kein vom Werk unabhängiger Sachverständiger von der beklagten Partei dazu beigezogen worden ist, sondern von ihr die Prüfzeugnisse der VEW übernommen worden sind. Letztere Urkunden entsprechen aber weder der API-Norm noch der DIN-Norm 5.004/3.1.b. Für die Revisionsbehauptung, gutgläubig (angeblich) unbedenkliche Daten der Erzeuger im Rahmen eines API-Abnahmeprüfzeugnisses weitergegeben zu haben, fehlt es an einer Feststellung: Vielmehr läßt die (ungeprüfte) Übernahme von Daten aus einem Werkzeugnis in ein API-Zeugnis, dem der äußere Anschein einer Sachverständigenüberprüfung zukommt, ohne daß eine solche stattgefunden hat, bereits grobe Fahrlässigkeit erkennen, zur Arglist fehlt nur mehr der Nachweis einer Täuschungsabsicht. Bei einer solchen nicht nachvollziehbaren, daher mißtrauenserweckenden Vorgangsweise wäre es ebenso wie für die Aufklärung der Umstände für die Nichtteilnahme an der Besprechung vom 30.3.1988 durch einen Vertreter der beklagten Partei deren Sache gewesen, entsprechende Rechtfertigung zu geben. Der Entlastungsbeweis für die Schuldlosigkeit an dem Unterbleiben der Verbesserung ist gemäß § 1298 ABGB immer vom Veräußerer zu führen (SZ 49/66, SZ 54/99, Binder in Schwimann, Praxiskommentar, Rz 52 zu § 932 ABGB). Zutreffend hat das Berufungsgericht erkannt, daß im vorliegenden Fall im Zweifel von einem Gattungskauf auszugehen ist. Die Gewährleistungsvorschriften des ABGB sind zwar primär am Stückkauf orientiert, Gattungsschulden sind aber davon nicht ausgenommen (SZ 49/56 = EvBl 1976/238). Sie sind daher auch auf den Gattungskauf anzuwenden (ZVR 1984/91). Beim Gattungskauf ist Verbesserung durch Nachlieferung qualitativ einwandfreier Stücke aus der Gattung möglich (7 Ob 616/85). Nach Lehre und Rechtsprechung hat der Besteller bei Verweigerung der Verbesserung das Recht zum Vertragsrücktritt. In gleicher Weise wird auch die erfolglose Aufforderung zur Verbesserung behandelt. Ebenso wird bei mißlungenem Verbesserungsversuch die Vertrauensbasis als erschüttert angesehen und auch hier die Unbehebbarkeit des Mangels fingiert (vgl. Reischauer in Rummel, ABGB2, Rz 12 zu § 932 mwN, 7 Ob 616/85). Voraussetzung für eine Verbesserung ist aber stets die Anerkennung des Mangels durch den Lieferanten und dessen Bereitschaft, diesen innerhalb zumutbarer Frist zu beheben. Die unterlassen Aufklärung, wie es zur tatsachenwidrigen Bestätigung in den "API-Zeugnissen" gekommen ist und die unterbliebene Entschuldigung für das Fernbleiben von der Besprechung am 30.3.1988 entsprechen einem Verhalten, das einer Weigerung, die fällige Verbesserung vorzunehmen, gleichkommt.Bereits bei der Besprechung am 30.3.1988 wurde von der RBK beanstandet, daß nach einer metallurgischen Untersuchung eines überprüften Rohres dessen chemische Werte von jenen in den Zeugnissen der beklagten Partei abweichen. Dies wurde im Untersuchungsbericht der RBK vom 27.4.1988 nachvollziehbar wiederholt. Laut Telefonnotiz der klagenden Partei vom 31.3.1988 teilte ein Angestellter der klagenden Partei einer Angestellten der beklagten Partei diesen Sachverhalt telefonisch mit. Im Telefax vom 12.4.1988 wird die nicht API-gerechte Ausführung der Lieferung von der klagenden Partei bemängelt. Im Antworttelex vom 13.4.1988 erklärte die beklagte Partei, die erneute Reklamation der klagenden Partei keinesfalls zu akzeptieren. Die Revisionsbehauptung, beide Streitteile hätten erst im Zuge des Prozesses von der Unrichtigkeit der Zeugnisse der beklagten Partei erfahren, entspricht daher nicht der Aktenlage. Auch wenn Feststellungen fehlen, wer bei der beklagten Partei die Prüfungsergebnisse zusammengestellt und in den API-Zeugnissen festgehalten hat, bzw. wie es zur Erstellung dieser Zeugnisse gekommen ist (die entsprechenden Urkunden tragen die Unterschrift S***) geht auch aus den Revisionsausführungen hervor, daß kein vom Werk unabhängiger Sachverständiger von der beklagten Partei dazu beigezogen worden ist, sondern von ihr die Prüfzeugnisse der VEW übernommen worden sind. Letztere Urkunden entsprechen aber weder der API-Norm noch der DIN-Norm 5.004/3.1.b. Für die Revisionsbehauptung, gutgläubig (angeblich) unbedenkliche Daten der Erzeuger im Rahmen eines API-Abnahmeprüfzeugnisses weitergegeben zu haben, fehlt es an einer Feststellung: Vielmehr läßt die (ungeprüfte) Übernahme von Daten aus einem Werkzeugnis in ein API-Zeugnis, dem der äußere Anschein einer Sachverständigenüberprüfung zukommt, ohne daß eine solche stattgefunden hat, bereits grobe Fahrlässigkeit erkennen, zur Arglist fehlt nur mehr der Nachweis einer Täuschungsabsicht. Bei einer solchen nicht nachvollziehbaren, daher mißtrauenserweckenden Vorgangsweise wäre es ebenso wie für die Aufklärung der Umstände für die Nichtteilnahme an der Besprechung vom 30.3.1988 durch einen Vertreter der beklagten Partei deren Sache gewesen, entsprechende Rechtfertigung zu geben. Der Entlastungsbeweis für die Schuldlosigkeit an dem Unterbleiben der Verbesserung ist gemäß Paragraph 1298, ABGB immer vom Veräußerer zu führen (SZ 49/66, SZ 54/99, Binder in Schwimann, Praxiskommentar, Rz 52 zu Paragraph 932, ABGB). Zutreffend hat das Berufungsgericht erkannt, daß im vorliegenden Fall im Zweifel von einem Gattungskauf auszugehen ist. Die Gewährleistungsvorschriften des ABGB sind zwar primär am Stückkauf orientiert, Gattungsschulden sind aber davon nicht ausgenommen (SZ 49/56 = EvBl 1976/238). Sie sind daher auch auf den Gattungskauf anzuwenden (ZVR 1984/91). Beim Gattungskauf ist Verbesserung durch Nachlieferung qualitativ einwandfreier Stücke aus der Gattung möglich (7 Ob 616/85). Nach Lehre und Rechtsprechung hat der Besteller bei Verweigerung der Verbesserung das Recht zum Vertragsrücktritt. In gleicher Weise wird auch die erfolglose Aufforderung zur Verbesserung behandelt. Ebenso wird bei mißlungenem Verbesserungsversuch die Vertrauensbasis als erschüttert angesehen und auch hier die Unbehebbarkeit des Mangels fingiert vergleiche Reischauer in Rummel, ABGB2, Rz 12 zu Paragraph 932, mwN, 7 Ob 616/85). Voraussetzung für eine Verbesserung ist aber stets die Anerkennung des Mangels durch den Lieferanten und dessen Bereitschaft, diesen innerhalb zumutbarer Frist zu beheben. Die unterlassen Aufklärung, wie es zur tatsachenwidrigen Bestätigung in den "API-Zeugnissen" gekommen ist und die unterbliebene Entschuldigung für das Fernbleiben von der Besprechung am 30.3.1988 entsprechen einem Verhalten, das einer Weigerung, die fällige Verbesserung vorzunehmen, gleichkommt.
Bei der Verpflichtung des Unternehmers, dem Besteller gegenüber eine Materialgarantie des Erzeugers beizubringen, handelt es sich um eine vom Entgeltverhältnis erfaßte, über die eigene Gewährleistung für Sachmängel hinausgehende vertragliche Nebenleistung (so 5 Ob 613/78). Der Zusage der beklagten Partei, API-Zeugnisse beizubringen, kommt aber eine darüberhinausgehende Bedeutung zu. Mit diesen Prüfzeugnissen wollte sich der Besteller Sicherheit über die der Bestellung entsprechende Qualität und der für den Verwendungszweck erforderlichen Härte und Elastizität der Rohre verschaffen. Um sich ein aufwendiges, das Material beschädigendes Untersuchungsverfahren zu ersparen, sollte ein vom Hersteller unabhängiger Sachverständiger beim Herstellungsvorgang Proben ziehen, diesen überwachen und die dazu erforderlichen Prüfungen vornehmen, so daß die Lieferung ohne diese Materialprüfungen sofort vom Kunden eingesetzt werden kann. Dieser offenkundige Verwendungszweck der API-Zeugnisse wurde damit zum Vertragsinhalt gemacht (vgl. JBl 1987, 315). Mit der Forderung nach API-Zeugnissen ließ sich der Besteller eine für ihn wesentliche Zusage im Sinne des § 922 ABGB machen. Stellt sich, wie im vorliegenden Fall, heraus, daß die API-Zeugnisse wertlos sind, so fällt für den Erwerber ein wesentlicher Zweck des Geschäftes weg. Im Beweisverfahren kam hervor, daß der überwiegende Teil der Lieferung der beklagten Partei nicht die geforderte API-Qualität hat. Der Zusammenhalt all dieser Umstände verursachte daher zu Recht bei der klagenden Partei ein Mißtrauen, das sie ohne weitere Prüfung, ob doch noch ein Teil der Lieferung brauchbar gewesen wäre, zur Wandelung der gesamten Lieferung berechtigte.Bei der Verpflichtung des Unternehmers, dem Besteller gegenüber eine Materialgarantie des Erzeugers beizubringen, handelt es sich um eine vom Entgeltverhältnis erfaßte, über die eigene Gewährleistung für Sachmängel hinausgehende vertragliche Nebenleistung (so 5 Ob 613/78). Der Zusage der beklagten Partei, API-Zeugnisse beizubringen, kommt aber eine darüberhinausgehende Bedeutung zu. Mit diesen Prüfzeugnissen wollte sich der Besteller Sicherheit über die der Bestellung entsprechende Qualität und der für den Verwendungszweck erforderlichen Härte und Elastizität der Rohre verschaffen. Um sich ein aufwendiges, das Material beschädigendes Untersuchungsverfahren zu ersparen, sollte ein vom Hersteller unabhängiger Sachverständiger beim Herstellungsvorgang Proben ziehen, diesen überwachen und die dazu erforderlichen Prüfungen vornehmen, so daß die Lieferung ohne diese Materialprüfungen sofort vom Kunden eingesetzt werden kann. Dieser offenkundige Verwendungszweck der API-Zeugnisse wurde damit zum Vertragsinhalt gemacht vergleiche JBl 1987, 315). Mit der Forderung nach API-Zeugnissen ließ sich der Besteller eine für ihn wesentliche Zusage im Sinne des Paragraph 922, ABGB machen. Stellt sich, wie im vorliegenden Fall, heraus, daß die API-Zeugnisse wertlos sind, so fällt für den Erwerber ein wesentlicher Zweck des Geschäftes weg. Im Beweisverfahren kam hervor, daß der überwiegende Teil der Lieferung der beklagten Partei nicht die geforderte API-Qualität hat. Der Zusammenhalt all dieser Umstände verursachte daher zu Recht bei der klagenden Partei ein Mißtrauen, das sie ohne weitere Prüfung, ob doch noch ein Teil der Lieferung brauchbar gewesen wäre, zur Wandelung der gesamten Lieferung berechtigte.
Ob ein versteckter Mangel vorliegt, bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung. Der letztlich zur Vertragsaufhebung führende Mangel, nämlich die falsch ausgestellten Zeugnisse im Zusammenhang mit den Längsrissen an den Rohren, konnte nicht unmittelbar nach der Lieferung auch nicht bei tauglicher Überprüfung aufgedeckt werden. Es lag daher ein versteckter Mangel vor. Auch aus der Benützung der Rohre kann daher keine Mangelgenehmigung abgeleitet werden. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die beklagte Partei die Mängel nur so weit anerkannt hat, als sie von ihr selbst verbessert werden konnten, und daß sie zu den Längsrissen an den 9 m langen Rohren trotz des für den Kunden der klagenden Partei offensichtlich bestehenden Zeitdruckes zunächst überhaupt keine Stellungnahme abgab (und in der Folge das Vorliegen eines Mangels in Abrede stellte). Die schon am 30.3.1988 festgestellte vereinbarungswidrige metallurgische Zusammensetzung der Rohre hätte die beklagte Partei bei Verbesserungswilligkeit zumindestens zu einem Zugeständnis, daß die vorgelegten Zeugnisse nicht den dort ausgewiesenen Sachverständigencharakter dokumentieren, veranlassen müssen, mußte doch sonst bei der klagenden Partei objektiv beurteilt der Eindruck einer Täuschung entstehen. In einer solchen Situation wäre das Zugeständnis des Fehlers samt Anbot einer mängelfreien Lieferung innerhalb einer zumutbaren Frist sofort geboten gewesen, um das zerstörte Vertrauensverhältnis wiederherzustellen. Zutreffend hat auch das Berufungsgericht erkannt, daß das unentschuldigte Fernbleiben eines Vertreters der beklagten Partei an der Besprechung vom 30.3.1988 objektiv beurteilt nur den Eindruck verstärken mußte, daß die beklagte Partei nicht kooperationsbereit und daher auch nicht verbesserungswillig ist. Unter diesen Voraussetzungen erübrigte sich eine weitere Aufforderung zur Verbesserung unter Fristsetzung. Die erst im Zuge des Verfahrens von der beklagten Partei angebotene Verbesserungsbereitschaft wurde eindeutig verspätet geltend gemacht.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.