Rechtssatz RS0018687
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0018687
Entscheidungsdatum
23.11.2023
Rechtssatz
Mit der vorbehaltlosen Übernahme der Leistung (des Werkes), die den Anschein der Erfüllung für sich hat, wandelt sich die Beweislast des Schuldners (Unternehmers), erfüllt zu haben, in eine Beweislast der Mangelhaftigkeit (der nicht vollständigen Erfüllung) des Gläubigers um.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 577/91
Entscheidungstext OGH 09.10.1991 1 Ob 577/91
Veröff: JBl 1992,243
- 6 Ob 147/04t
Entscheidungstext OGH 26.08.2004 6 Ob 147/04t
Vgl
- 1 Ob 224/05f
Entscheidungstext OGH 31.01.2006 1 Ob 224/05f
Auch; Beisatz: Nach allgemeinen Grundsätzen des Beweisrechts muss der Übernehmer die Mangelhaftigkeit der Sache beweisen. Er hat zu behaupten, dass und aus welchen Gründen die Leistung nicht vertragsgemäß erbracht wurde bzw welche konkreten Fehler sie aufweist. Der Übergeber hat die Freiheit von Qualitätsmängeln somit nur bei Vorliegen eines entsprechend substantiierten Bestreitungsvorbringens zu beweisen. (T1)
- 10 Ob 21/08y
Entscheidungstext OGH 12.05.2009 10 Ob 21/08y
Beisatz: Die Beweislast für eine mangelhafte Erfüllung nach Übergabe der Sache trifft grundsätzlich den Erwerber. (T2); Beisatz: Da Sach- und Rechtsmängel grundsätzlich gleich zu behandeln sind, besteht kein Anlass, bei im Rahmen der Gewährleistung geltend gemachten Rechtsmängeln von den allgemeinen Regeln der Behauptungs- und Beweislast abzugehen. (T3); Bem: Siehe RS0124755. (T4); Veröff: SZ 2009/66
- 2 Ob 1/09z
Entscheidungstext OGH 22.04.2010 2 Ob 1/09z
Veröff: SZ 2010/41
- 5 Ob 119/19i
Entscheidungstext OGH 27.11.2019 5 Ob 119/19i
- 9 Ob 53/23v
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.11.2023 9 Ob 53/23v
Beisatz wie T2: Hier: VW Touran mit Motor EA288; Der klagende Käufer hat das Vorliegen einer Abschalteinrichtung iSd Art 5 Abs 2 VO 715/2007/EG zu beweisen. Der Händler, der sich auf eine zulässige Ausnahme vom grundsätzlichen Verbot von Abschalteinrichtungen beruft, hat die Voraussetzungen dafür zu behaupten und zu beweisen. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0018687
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2024
Dokumentnummer
JJR_19911009_OGH0002_0010OB00577_9100000_001