Der von den Streitteilen hinsichtlich der Klagsforderung abgeschlossene Werbevertrag ist als Werkvertrag anzusehen, dessen Leistungsumfang darin bestand, dass als geschuldeter Arbeitserfolg bestimmte, näher umschriebene Werbemaßnahmen im Internet durchgeführt werden (RIS-Justiz RS0021361). Der geschuldete Erfolg liegt nach dem Vertragsinhalt nur in Ansehung eines Teilbetrags (Hälfte des Gesamthonorars) darin, dass die Werbemaßnahmen tatsächlich zur Aufnahme in die Bestellliste eines Kaufhauses führten. Vereinbart war ansonsten nur die Anwendung einer bestimmten Methode („Guerilla-Marketing") ohne Erfolgszusage. Welche Eigenschaften das geschuldete Werk (hier: die Werbemaßnahmen) aufzuweisen hat, ergibt sich in erster Linie aus der konkreten Vereinbarung, hilfsweise aus Natur und (erkennbarem) Zweck der Leistung, letztlich aus der Verkehrsauffassung, sodass das Werk so auszuführen ist, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht (JBl 1984, 204). Im Zweifel wird ein Werk durchschnittlicher Qualität entsprechend den aktuellen fachspezifischen Erkenntnissen geschuldet. Wäre die vereinbarte Werbemethode für die von der beklagten Partei gestellten Anforderungen gänzlich ungeeignet bzw mit diesen nicht in Einklang zu bringen, könnte sich die - hier aber nicht angesprochene - Frage der werkvertraglichen Warnpflicht nach § 1168a ABGB stellen, allenfalls könnte eine mangelhafte Leistung vorliegen, die vielleicht zu verbessern wäre (M. Bydlinski in KBB, ABGB-Kommentar § 1167, Rz 3). Nach allgemeinen Grundsätzen des Beweisrechts muss der Übernehmer die Mangelhaftigkeit der Sache beweisen (Koziol/Welser, Bürgerliches Recht12 II, 68). Er hat zu behaupten, dass und aus welchen Gründen die Leistung nicht vertragsgemäß erbracht wurde bzw welche konkreten Fehler sie aufweist (Koziol/Welser, aaO). Der Übergeber hat die Freiheit von Qualitätsmängeln somit nur bei Vorliegen eines entsprechend substantiierten Bestreitungsvorbringens zu beweisen. Ein derartiges Vorbringen fehlt im vorliegenden Fall: Die beklagte Partei hat im Verfahren erster Instanz in dieser Richtung nur eingewendet, die klagende Partei habe die Leistungen nicht erbracht und habe auch keine Leistungsnachweise vorgelegt (siehe Seite 6 des Berufungsurteils). Diese Einrede stellt aber kein konkretes und einer rechtlichen Beurteilung zugängliches Vorbringen dar, weshalb die erbrachten Leistungen nicht vertragsgemäß sein sollten bzw ihrer Art nach nicht geeignet gewesen wären, den vereinbarten Vertragszweck zu erfüllen. Den Ausführungen in der Revisionsbeantwortung ist entgegenzuhalten, dass mangels eines konkreten Bestreitungsvorbringens in dieser Richtung die klagende Partei keine Verpflichtung traf, von sich aus ein Vorbringen zu erstatten, damit an Hand der Qualität und des Ausmaßes der Leistungen beurteilt werden könnte, ob diese geeignet gewesen wären, das vereinbarte Ziel zu erreichen. Dies trifft auch auf die Quantität (das Ausmaß) der erbrachten Werbemaßnahmen zu: Dass die Parteien im vorliegenden Fall keine Vereinbarung über ein bestimmtes Ausmaß an Einzelleistungen bzw den Umfang der geschuldeten Bemühungen trafen, spricht dafür, den vereinbarten Werklohn (soweit er nicht erfolgsabhängig war) als nach oben begrenzten Gesamtpreis (Pauschalpreis) zu qualifizieren (SZ 26/89), bei dem der Übernehmer weiß, dass die genannte Summe der endgültige Werklohn ist, ohne dass offen gelegt wird, wie er berechnet wurde (bbl 2005, 128). Zweck eines solchen Pauschalpreises ist, die Mengenermittlung durch Abrechnung zu sparen. Wie auch vom Revisionswerber aufgezeigt, ist der Übergeber bei einer Pauschalpreisvereinbarung nicht zur Detaillierung seiner Rechnung nach einzelnen Positionen verpflichtet; ein konkreter Leistungsnachweis ist nicht zu erbringen. Selbst wenn der Übernehmer (hier die beklagte Partei) die Einwendung erheben sollte, die Einzelleistungen wären ihrer Quantität nach (dennoch) nachzuweisen, hat dies bei Vorliegen einer Pauschalpreisvereinbarung unbeachtlich zu bleiben. Auch eine vom Übergeber herzustellende Dokumentation zur Quantität der erbrachten Einzelleistungen erübrigt sich.Der von den Streitteilen hinsichtlich der Klagsforderung abgeschlossene Werbevertrag ist als Werkvertrag anzusehen, dessen Leistungsumfang darin bestand, dass als geschuldeter Arbeitserfolg bestimmte, näher umschriebene Werbemaßnahmen im Internet durchgeführt werden (RIS-Justiz RS0021361). Der geschuldete Erfolg liegt nach dem Vertragsinhalt nur in Ansehung eines Teilbetrags (Hälfte des Gesamthonorars) darin, dass die Werbemaßnahmen tatsächlich zur Aufnahme in die Bestellliste eines Kaufhauses führten. Vereinbart war ansonsten nur die Anwendung einer bestimmten Methode („Guerilla-Marketing") ohne Erfolgszusage. Welche Eigenschaften das geschuldete Werk (hier: die Werbemaßnahmen) aufzuweisen hat, ergibt sich in erster Linie aus der konkreten Vereinbarung, hilfsweise aus Natur und (erkennbarem) Zweck der Leistung, letztlich aus der Verkehrsauffassung, sodass das Werk so auszuführen ist, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht (JBl 1984, 204). Im Zweifel wird ein Werk durchschnittlicher Qualität entsprechend den aktuellen fachspezifischen Erkenntnissen geschuldet. Wäre die vereinbarte Werbemethode für die von der beklagten Partei gestellten Anforderungen gänzlich ungeeignet bzw mit diesen nicht in Einklang zu bringen, könnte sich die - hier aber nicht angesprochene - Frage der werkvertraglichen Warnpflicht nach Paragraph 1168 a, ABGB stellen, allenfalls könnte eine mangelhafte Leistung vorliegen, die vielleicht zu verbessern wäre (M. Bydlinski in KBB, ABGB-Kommentar Paragraph 1167,, Rz 3). Nach allgemeinen Grundsätzen des Beweisrechts muss der Übernehmer die Mangelhaftigkeit der Sache beweisen (Koziol/Welser, Bürgerliches Recht12 römisch zwei, 68). Er hat zu behaupten, dass und aus welchen Gründen die Leistung nicht vertragsgemäß erbracht wurde bzw welche konkreten Fehler sie aufweist (Koziol/Welser, aaO). Der Übergeber hat die Freiheit von Qualitätsmängeln somit nur bei Vorliegen eines entsprechend substantiierten Bestreitungsvorbringens zu beweisen. Ein derartiges Vorbringen fehlt im vorliegenden Fall: Die beklagte Partei hat im Verfahren erster Instanz in dieser Richtung nur eingewendet, die klagende Partei habe die Leistungen nicht erbracht und habe auch keine Leistungsnachweise vorgelegt (siehe Seite 6 des Berufungsurteils). Diese Einrede stellt aber kein konkretes und einer rechtlichen Beurteilung zugängliches Vorbringen dar, weshalb die erbrachten Leistungen nicht vertragsgemäß sein sollten bzw ihrer Art nach nicht geeignet gewesen wären, den vereinbarten Vertragszweck zu erfüllen. Den Ausführungen in der Revisionsbeantwortung ist entgegenzuhalten, dass mangels eines konkreten Bestreitungsvorbringens in dieser Richtung die klagende Partei keine Verpflichtung traf, von sich aus ein Vorbringen zu erstatten, damit an Hand der Qualität und des Ausmaßes der Leistungen beurteilt werden könnte, ob diese geeignet gewesen wären, das vereinbarte Ziel zu erreichen. Dies trifft auch auf die Quantität (das Ausmaß) der erbrachten Werbemaßnahmen zu: Dass die Parteien im vorliegenden Fall keine Vereinbarung über ein bestimmtes Ausmaß an Einzelleistungen bzw den Umfang der geschuldeten Bemühungen trafen, spricht dafür, den vereinbarten Werklohn (soweit er nicht erfolgsabhängig war) als nach oben begrenzten Gesamtpreis (Pauschalpreis) zu qualifizieren (SZ 26/89), bei dem der Übernehmer weiß, dass die genannte Summe der endgültige Werklohn ist, ohne dass offen gelegt wird, wie er berechnet wurde (bbl 2005, 128). Zweck eines solchen Pauschalpreises ist, die Mengenermittlung durch Abrechnung zu sparen. Wie auch vom Revisionswerber aufgezeigt, ist der Übergeber bei einer Pauschalpreisvereinbarung nicht zur Detaillierung seiner Rechnung nach einzelnen Positionen verpflichtet; ein konkreter Leistungsnachweis ist nicht zu erbringen. Selbst wenn der Übernehmer (hier die beklagte Partei) die Einwendung erheben sollte, die Einzelleistungen wären ihrer Quantität nach (dennoch) nachzuweisen, hat dies bei Vorliegen einer Pauschalpreisvereinbarung unbeachtlich zu bleiben. Auch eine vom Übergeber herzustellende Dokumentation zur Quantität der erbrachten Einzelleistungen erübrigt sich.
Soweit das Berufungsgericht auf das hier nicht eingeklagte erfolgsabhängige Entgelt von ATS 250.000 Bezug nimmt, handelt es sich um ein zusätzliches Entgelt, das nach dem Parteiwillen vom Erreichen des Erfolgs (der Listung bei zumindest einer deutschen Handelskette) abhängig gemacht wurde. Es erhebt sich somit nicht die Frage, ob die klagende Partei für eine Teilleistung Zahlung verlangen kann.
Da das Berufungsgericht fälschlicher Weise davon ausgeht, der „Übergeber" hätte die vertragsgemäße Beschaffenheit bzw die Mängelfreiheit seiner Leistungen und deren Eignung zur Erfüllung des Vertragszwecks - auch ohne ausreichend konkrete Einwendung des Übernehmers - unter Beweis zu stellen und trotz Vorliegens einer Pauschalpreisvereinbarung seine Einzelleistungen nachzuweisen, sind die im § 502 Abs 1 ZPO genannten Vorraussetzungen für die Zulässigkeit der Revision gegeben. Ausgehend von seiner vom Obersten Gerichtshof nicht geteilten Rechtsansicht hat das Berufungsgericht die in der Berufung der beklagten Partei erhobene Beweis- und Tatsachenrüge - soweit sie nach den obigen Ausführungen noch von Bedeutung ist - nicht behandelt, weshalb das Berufungsverfahren mangelhaft geblieben ist. Die Aufhebung des Berufungsurteils ist daher unumgänglich; das Berufungsgericht wird diese Rügen im fortgesetzten Verfahren behandeln müssen.Da das Berufungsgericht fälschlicher Weise davon ausgeht, der „Übergeber" hätte die vertragsgemäße Beschaffenheit bzw die Mängelfreiheit seiner Leistungen und deren Eignung zur Erfüllung des Vertragszwecks - auch ohne ausreichend konkrete Einwendung des Übernehmers - unter Beweis zu stellen und trotz Vorliegens einer Pauschalpreisvereinbarung seine Einzelleistungen nachzuweisen, sind die im Paragraph 502, Absatz eins, ZPO genannten Vorraussetzungen für die Zulässigkeit der Revision gegeben. Ausgehend von seiner vom Obersten Gerichtshof nicht geteilten Rechtsansicht hat das Berufungsgericht die in der Berufung der beklagten Partei erhobene Beweis- und Tatsachenrüge - soweit sie nach den obigen Ausführungen noch von Bedeutung ist - nicht behandelt, weshalb das Berufungsverfahren mangelhaft geblieben ist. Die Aufhebung des Berufungsurteils ist daher unumgänglich; das Berufungsgericht wird diese Rügen im fortgesetzten Verfahren behandeln müssen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.