Rechtssatz RS0018692
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0018692
Geschäftszahl
3Ob305/53; 8Ob28/63; 8Ob311/67; 3Ob565/80; 2Ob566/90; 6Ob134/08m; 2Ob219/16v
Entscheidungsdatum
23.02.2017
Rechtssatz
Es kann nicht, wenn auf Wandlung geklagt wird, Preisminderung zugesprochen werden, ein Übergang von Wandlung zu Minderung oder umgekehrt wäre Klagsänderung. Das Begehren nach Preisminderung stellt gegenüber einem Begehren auf Wandlung nicht ein geringeres, sondern ein anderes Begehren dar.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 305/53
Entscheidungstext OGH 17.06.1953 3 Ob 305/53
- 8 Ob 28/63
Entscheidungstext OGH 12.02.1963 8 Ob 28/63
- 8 Ob 311/67
Entscheidungstext OGH 14.11.1967 8 Ob 311/67
Veröff: HS 6383
- 3 Ob 565/80
Entscheidungstext OGH 30.07.1980 3 Ob 565/80
Auch
- 2 Ob 566/90
Entscheidungstext OGH 20.06.1990 2 Ob 566/90
Veröff: ecolex 1990,606
- 6 Ob 134/08m
Entscheidungstext OGH 07.07.2008 6 Ob 134/08m
Auch; Beisatz: Umstieg von einem Gewährleistungsbehelf auf einen anderen wie etwa von der Preisminderung auf die Wandlung stellt eine Klagsänderung dar. (T1)
- 2 Ob 219/16v
Entscheidungstext OGH 23.02.2017 2 Ob 219/16v
Auch; Beisatz: Das Begehren nach Preisminderung stellt gegenüber einem Begehren auf Wandlung nicht ein geringeres, sondern ein anderes Begehren dar. (T2)
Beisatz: Hier: Auf das in erster Instanz gestellte hilfsweise Begehren auf Preisminderung kommt der Kläger in seiner Revision nicht mehr zurück. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0018692
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2017
Dokumentnummer
JJR_19530617_OGH0002_0030OB00305_5300000_001