Die Revision ist nicht zulässig.
Gemäß § 502 Abs 1 ZPO ist gegen das Urteil des Berufungsgerichtes die Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Schließt sich das Berufungsgericht einer die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ablehenden Lehrmeinung an, und weicht es somit von der Rechtsprechung ab, dann liegt ein Grund für die Zulässigkeit der ordentlichen Revision vor. Schließt sich das Berufungsgericht der Lehrmeinung aber nicht an und folgt es der Rechtsprechung, dann kann der Umstand, daß eine abweichende Lehrmeinung vorhanden ist, für sich allein eine Zulassung der Revision nicht rechtfertigen. Demjenigen, der sich auf die die Rechtsprechung ablehnende Lehrmeinung beruft, steht es frei, eine außerordentliche Revision zu erheben und der Oberste Gerichtshof hat, sofern er sich der Lehrmeinung anschließt, dieses Rechtsmittel zuzulassen. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Wie schon das Berufungsgericht ausführte, vertritt der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, ein Preisminderungsanspruch sei in einem Wandlungsanspruch nicht inbegriffen, es handle sich um zwei verschiedene Begehren. Mache der Gewährleistungsberechtigte nur Wandlung geltend, sei die Frage der Preisminderung nicht zu prüfen (HS 1829; HS 6383; 8 Ob 28/63; 8 Ob 311/67; 3 Ob 565/80; 1 Ob 823/82; 4 Ob 586/87 ua). Auch ein Teil der Lehre sieht - ebenso wie die Entscheidung SZ 9/149 - die Umstellung eines auf Wandlung gerichteten Begehrens in ein solches auf Preisminderung als Änderung des Klagebegehrens an, geht also nicht davon aus, daß Preisminderung als Minus im Wandlungsbegehren enthalten ist (Gschnitzer in Klang2 IV/1, 555;Gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist gegen das Urteil des Berufungsgerichtes die Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Schließt sich das Berufungsgericht einer die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ablehenden Lehrmeinung an, und weicht es somit von der Rechtsprechung ab, dann liegt ein Grund für die Zulässigkeit der ordentlichen Revision vor. Schließt sich das Berufungsgericht der Lehrmeinung aber nicht an und folgt es der Rechtsprechung, dann kann der Umstand, daß eine abweichende Lehrmeinung vorhanden ist, für sich allein eine Zulassung der Revision nicht rechtfertigen. Demjenigen, der sich auf die die Rechtsprechung ablehnende Lehrmeinung beruft, steht es frei, eine außerordentliche Revision zu erheben und der Oberste Gerichtshof hat, sofern er sich der Lehrmeinung anschließt, dieses Rechtsmittel zuzulassen. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Wie schon das Berufungsgericht ausführte, vertritt der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, ein Preisminderungsanspruch sei in einem Wandlungsanspruch nicht inbegriffen, es handle sich um zwei verschiedene Begehren. Mache der Gewährleistungsberechtigte nur Wandlung geltend, sei die Frage der Preisminderung nicht zu prüfen (HS 1829; HS 6383; 8 Ob 28/63; 8 Ob 311/67; 3 Ob 565/80; 1 Ob 823/82; 4 Ob 586/87 ua). Auch ein Teil der Lehre sieht - ebenso wie die Entscheidung SZ 9/149 - die Umstellung eines auf Wandlung gerichteten Begehrens in ein solches auf Preisminderung als Änderung des Klagebegehrens an, geht also nicht davon aus, daß Preisminderung als Minus im Wandlungsbegehren enthalten ist (Gschnitzer in Klang2 IV/1, 555;
Gschnitzer-Faistenberger, Schuldrecht, Allgemeiner Teil, 156; vgl auch Ehrenzweig-Mayerhofer, Schuldrecht, Allgemeiner Teil 447, der ausführt, der Gewährleistungsberechtigte könne neben dem Begehren auf Preisminderung oder Behebung von vornherein hilfsweise jenes auf Wandlung stellen, auch das Umgekehrte sei zulässig. Auch dieser Autor geht daher offenbar nicht davon aus, das Preisminderungsbegehren sei im Wandlungsbegehren enthalten, vielmehr sei das Preisminderungsbegehren gesondert geltend zu machen). Richtig ist, daß Reischauer und Harrer in den vom Berufungsgericht angeführten Werken die Ansicht vertreten, das Wandlungsbegehren schließe als Minus das Minderungsbegehren ein. Beide Autoren geben für ihre von der Rechtsprechung abweichende Ansicht aber keine Begründung. Der Oberste Gerichtshof sieht sich nicht veranlaßt, von seiner in ständiger Rechtsprechung vertretenen Ansicht abzugehen. Die Revision war daher zurückzuweisen, zumal der Oberste Gerichtshof bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision nicht an den Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO gebunden ist (§ 508 a Abs 1 ZPO).Gschnitzer-Faistenberger, Schuldrecht, Allgemeiner Teil, 156; vergleiche auch Ehrenzweig-Mayerhofer, Schuldrecht, Allgemeiner Teil 447, der ausführt, der Gewährleistungsberechtigte könne neben dem Begehren auf Preisminderung oder Behebung von vornherein hilfsweise jenes auf Wandlung stellen, auch das Umgekehrte sei zulässig. Auch dieser Autor geht daher offenbar nicht davon aus, das Preisminderungsbegehren sei im Wandlungsbegehren enthalten, vielmehr sei das Preisminderungsbegehren gesondert geltend zu machen). Richtig ist, daß Reischauer und Harrer in den vom Berufungsgericht angeführten Werken die Ansicht vertreten, das Wandlungsbegehren schließe als Minus das Minderungsbegehren ein. Beide Autoren geben für ihre von der Rechtsprechung abweichende Ansicht aber keine Begründung. Der Oberste Gerichtshof sieht sich nicht veranlaßt, von seiner in ständiger Rechtsprechung vertretenen Ansicht abzugehen. Die Revision war daher zurückzuweisen, zumal der Oberste Gerichtshof bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision nicht an den Ausspruch des Berufungsgerichtes nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO gebunden ist (Paragraph 508, a Absatz eins, ZPO).
Gemäß den §§ 41, 50 ZPO hat der Kläger der beklagten Partei die Kosten der Revisionsbeantwortung, in der auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen wurde, zu ersetzen.Gemäß den Paragraphen 41, 50, ZPO hat der Kläger der beklagten Partei die Kosten der Revisionsbeantwortung, in der auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen wurde, zu ersetzen.