Rechtssatz RS0018769
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0018769
Entscheidungsdatum
11.03.1981
Norm
ABGB §936 V
HVG §19 Abs1
HVG §24 Abs1
KSchG §15 Abs4
Rechtssatz
Eine ordentliche Kündigung eines Handelsvertreterverhältnisses zu einem früheren als nach dem Vertrag oder dem Gesetz nächstzulässigen Termin ist in eine Kündigung zu diesem Termin umzudeuten, sofern der Kündigungsgegner aus der Erklärung selbst oder den Umständen und Zusammenhängen nicht annehmen durfte, der vom Kündigenden genannte Kündigungstermin sei für ihn so wesentlich wie die Vertragserfüllung im Fall eines Fixgeschäftes.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0018769
Dokumentnummer
JJR_19810311_OGH0002_0060OB00524_8100000_001