Rechtssatz RS0018941
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0018941
Entscheidungsdatum
10.01.1989
Rechtssatz
Das Widerrufsrecht erlischt, wenn der Schenker nachträglich den Undank ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten (§ 863 ABGB) verzeiht. Weder die Feststellung, daß die Geschenkgeberin den Geschenknehmer (Sohn) und dessen Ehegattin auch nach der strafbaren Handlung noch zu sich eingeladen hat, weil sie die Herbeiführung einer Versöhnung versuchen wollte, noch der Umstand, daß sie bei ihrer Parteienvernehmung die Frage, ob sie dem Geschenknehmer verziehen habe, nicht beantwortete, jedoch erklärt hat, sie habe es "nicht vergessen", rechtfertigen mit Bestimmtheit den Schluß auf eine solche Verzeihung im Sinne einer schlüssigen Kundgabe eines entsprechenden inneren Vorganges, ebensowenig aber auch die Tatsache, daß die Geschenkgeberin nicht sofort mit dem Schenkungswiderruf und einer entsprechenden Klage reagiert hat.Das Widerrufsrecht erlischt, wenn der Schenker nachträglich den Undank ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten (Paragraph 863, ABGB) verzeiht. Weder die Feststellung, daß die Geschenkgeberin den Geschenknehmer (Sohn) und dessen Ehegattin auch nach der strafbaren Handlung noch zu sich eingeladen hat, weil sie die Herbeiführung einer Versöhnung versuchen wollte, noch der Umstand, daß sie bei ihrer Parteienvernehmung die Frage, ob sie dem Geschenknehmer verziehen habe, nicht beantwortete, jedoch erklärt hat, sie habe es "nicht vergessen", rechtfertigen mit Bestimmtheit den Schluß auf eine solche Verzeihung im Sinne einer schlüssigen Kundgabe eines entsprechenden inneren Vorganges, ebensowenig aber auch die Tatsache, daß die Geschenkgeberin nicht sofort mit dem Schenkungswiderruf und einer entsprechenden Klage reagiert hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0018941
Dokumentnummer
JJR_19890110_OGH0002_0040OB00606_8800000_007