Rechtssatz RS0018952
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0018952
Entscheidungsdatum
30.10.1975
Norm
ABGB §943
NZwG §1 Abs1 litd
WG Art17A
Rechtssatz
Keine Verbindlichkeit aus einem noch nicht weitergegebenen Wechsel, der zur Sicherung eines nicht in der Form des § 1 Abs 1 lit d NZwG gegebenen Schenkungsversprechens ausgestellt wurde. Ausstellung und Übergabe dieses Wechsels sind nicht wirkliche Übergabe. Hingegen liegt bei einem schenkungshalber ausgestellten Wechsel in der Übergabe eines vom Schenker unterschriebenen Wechsels an den formell legitimierten Beschenkten eine wirkliche Übergabe.Keine Verbindlichkeit aus einem noch nicht weitergegebenen Wechsel, der zur Sicherung eines nicht in der Form des Paragraph eins, Absatz eins, Litera d, NZwG gegebenen Schenkungsversprechens ausgestellt wurde. Ausstellung und Übergabe dieses Wechsels sind nicht wirkliche Übergabe. Hingegen liegt bei einem schenkungshalber ausgestellten Wechsel in der Übergabe eines vom Schenker unterschriebenen Wechsels an den formell legitimierten Beschenkten eine wirkliche Übergabe.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 190/75
Entscheidungstext OGH 30.10.1975 7 Ob 190/75
Veröff: NZ 1981,82 = EvBl 1976/109 S 212 = QuHGZ 1976 1-2/140 = SZ 48/115
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0018952
Dokumentnummer
JJR_19751030_OGH0002_0070OB00190_7500000_001