Aus den Entscheidungsgründen:
Die Revisionswerberin bekämpft die Ausführungen des Berufungsgerichtes, daß ihr der Beklagte nicht den Wechsel bzw. die Wechselforderung selbst geschenkt habe, sondern dieser der Besicherung einer getrennt von der Wechselunterfertigung erfolgten Schenkung dienen sollte. Ihr Vorbringen in der Streitverhandlung vom 17. März 1975 könne auch dahin aufgefaßt werden, daß ihr der Beklagte die Wechselforderung selbst geschenkt und sich daher unmittelbar durch den von ihm gesetzten wechselmäßigen Skripturakt verpflichtet habe.
Diese Ausführungen vermögen nicht zu überzeugen. Das Vorbringen der Revisionswerberin in der vorgenannten Streitverhandlung "Dem Wechsel liege eine Schenkung zugrunde. Der Beklagte habe der Klägerin ein Schenkungsversprechen von über 2.500.000 S gemacht und ihr zur Besicherung den Wechsel übergeben" kann nur dahin verstanden werden, daß es sich bei dem übergebenen Wechsel um einen sogenannten "Deckungswechsel" handelt. Dessen Wesen besteht aber in der Sicherung von noch ungewissen Ansprüchen oder von Ansprüchen noch ungewisser Fälligkeit. Eine wechselrechtliche Forderung zwischen den Kontrahenten besteht daher nur insoweit, als durch ein außerhalb des Wechsels liegendes Faktum eine Forderung des Wechselinhabers entstanden ist (Kapfer, Handkommentar zum Wechselgesetz, 93; vgl. auch Stanzl, Wechsel-, Scheck- und sonstiges Wertpapierrecht, 17 und 20; SZ 43/92; EvBl. 1958 180 u. a. m.). Im Rechtsstreit zwischen den Parteien des Grundgeschäftes obliegt dem Kläger der Beweis, daß und in welchem Umfang die zu deckende Forderung entstanden ist (Kapfer, 94; SZ 43/92 u. a. m.). Das von der Revisionswerberin behauptete Grundgeschäft ist aber ein bloßes Schenkungsversprechen, das zu seiner Klagbarkeit der Aufnahme eines Notariatsaktes bedurft hätte.Diese Ausführungen vermögen nicht zu überzeugen. Das Vorbringen der Revisionswerberin in der vorgenannten Streitverhandlung "Dem Wechsel liege eine Schenkung zugrunde. Der Beklagte habe der Klägerin ein Schenkungsversprechen von über 2.500.000 S gemacht und ihr zur Besicherung den Wechsel übergeben" kann nur dahin verstanden werden, daß es sich bei dem übergebenen Wechsel um einen sogenannten "Deckungswechsel" handelt. Dessen Wesen besteht aber in der Sicherung von noch ungewissen Ansprüchen oder von Ansprüchen noch ungewisser Fälligkeit. Eine wechselrechtliche Forderung zwischen den Kontrahenten besteht daher nur insoweit, als durch ein außerhalb des Wechsels liegendes Faktum eine Forderung des Wechselinhabers entstanden ist (Kapfer, Handkommentar zum Wechselgesetz, 93; vergleiche auch Stanzl, Wechsel-, Scheck- und sonstiges Wertpapierrecht, 17 und 20; SZ 43/92; EvBl. 1958 180 u. a. m.). Im Rechtsstreit zwischen den Parteien des Grundgeschäftes obliegt dem Kläger der Beweis, daß und in welchem Umfang die zu deckende Forderung entstanden ist (Kapfer, 94; SZ 43/92 u. a. m.). Das von der Revisionswerberin behauptete Grundgeschäft ist aber ein bloßes Schenkungsversprechen, das zu seiner Klagbarkeit der Aufnahme eines Notariatsaktes bedurft hätte.
Auch die Ausführungen der Revisionswerberin, in der Ausstellung und Übergabe des strittigen Wechsels sei eine wirkliche Übergabe der geschenkten Geldsumme zu erblicken, gehen an der Tatsache vorbei, daß der gegenständlichen Klage ein Deckungswechsel zugrundeliegt, der - wie bereits ausgeführt - ein gültiges Grundgeschäft zwischen den Wechselkontrahenten voraussetzt. Die Ausführungen Stanzls in Klangs Komm.[2] IV/1, 613, der in der Übergabe eines vom Schenker unterschriebenen Wechsels an den formell legitimierten Beschenkten eine wirkliche Übergabe erblickt, beziehen sich nicht auf den Deckungswechsel, sondern einen schenkungshalber ausgestellten Wechsel (vgl. Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 250). Darüber hinaus wird eine Forderung, der durch das Gesetz das Klagerecht versagt ist, nicht dadurch klagbar, daß für sie ein Wechsel gegeben wird. Zwischen den beiden Parteien des Grundgeschäftes kann daher auch die Wechselverbindlichkeit nicht geltend gemacht werden (Kapfer, 98).Auch die Ausführungen der Revisionswerberin, in der Ausstellung und Übergabe des strittigen Wechsels sei eine wirkliche Übergabe der geschenkten Geldsumme zu erblicken, gehen an der Tatsache vorbei, daß der gegenständlichen Klage ein Deckungswechsel zugrundeliegt, der - wie bereits ausgeführt - ein gültiges Grundgeschäft zwischen den Wechselkontrahenten voraussetzt. Die Ausführungen Stanzls in Klangs Komm.[2] IV/1, 613, der in der Übergabe eines vom Schenker unterschriebenen Wechsels an den formell legitimierten Beschenkten eine wirkliche Übergabe erblickt, beziehen sich nicht auf den Deckungswechsel, sondern einen schenkungshalber ausgestellten Wechsel vergleiche Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 250). Darüber hinaus wird eine Forderung, der durch das Gesetz das Klagerecht versagt ist, nicht dadurch klagbar, daß für sie ein Wechsel gegeben wird. Zwischen den beiden Parteien des Grundgeschäftes kann daher auch die Wechselverbindlichkeit nicht geltend gemacht werden (Kapfer, 98).
Auch aus der vom OGH in seiner (mehr als 100 Jahre zurückliegenden) Entscheidung GlU 5228 ausgesprochenen Rechtsansicht, daß der (dortige) Beklagte durch die Errichtung und Übergabe der Wechselurkunde, die als handelsmäßiges Papier selbst als Objekt der Schenkung betrachtet werden könne, der Schenkung jenen Ausdruck gegeben habe, der nach § 943 ABGB zur Klagbarkeit gefordert werde, ist für die Revisionswerberin nichts zu gewinnen. Denn der dieser Entscheidung zugrundeliegende Wechsel wurde bereits im Juli 1860, somit noch vor dem Inkrafttreten des Notariatszwangsgesetzes vom 25. Juli 1871, RGBl. 76, akzeptiert. Zum damaligen Zeitpunkt genügte aber für die Klagbarkeit der Schenkung deren Begründung durch eine schriftliche Urkunde.Auch aus der vom OGH in seiner (mehr als 100 Jahre zurückliegenden) Entscheidung GlU 5228 ausgesprochenen Rechtsansicht, daß der (dortige) Beklagte durch die Errichtung und Übergabe der Wechselurkunde, die als handelsmäßiges Papier selbst als Objekt der Schenkung betrachtet werden könne, der Schenkung jenen Ausdruck gegeben habe, der nach Paragraph 943, ABGB zur Klagbarkeit gefordert werde, ist für die Revisionswerberin nichts zu gewinnen. Denn der dieser Entscheidung zugrundeliegende Wechsel wurde bereits im Juli 1860, somit noch vor dem Inkrafttreten des Notariatszwangsgesetzes vom 25. Juli 1871, RGBl. 76, akzeptiert. Zum damaligen Zeitpunkt genügte aber für die Klagbarkeit der Schenkung deren Begründung durch eine schriftliche Urkunde.