Rechtssatz RS0070931
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070931
Entscheidungsdatum
30.10.1975
Norm
NZwG §1 Abs1 litd
WG Art17 A
Rechtssatz
Keine Verbindlichkeit aus einem noch nicht weitergegebenen Wechsel, der zur Sicherung eines nicht in der Form des § 1 Abs 1 lit d NZwG gegebenen Schenkungsversprechens ausgestellt wurde. Ausstellung und Übergabe dieses Wechsels sind nicht wirkliche Übergabe. Hingegen liegt bei einem schenkungshalber ausgestellten Wechsel in der Übergabe eines vom Schenker unterschriebenen Wechsels an den formell legitimierten Beschenkten eine wirkliche Übergabe.Keine Verbindlichkeit aus einem noch nicht weitergegebenen Wechsel, der zur Sicherung eines nicht in der Form des Paragraph eins, Absatz eins, Litera d, NZwG gegebenen Schenkungsversprechens ausgestellt wurde. Ausstellung und Übergabe dieses Wechsels sind nicht wirkliche Übergabe. Hingegen liegt bei einem schenkungshalber ausgestellten Wechsel in der Übergabe eines vom Schenker unterschriebenen Wechsels an den formell legitimierten Beschenkten eine wirkliche Übergabe.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 190/75
Entscheidungstext OGH 30.10.1975 7 Ob 190/75
Veröff: SZ 48/115 = EvBl 1976/109 S 212 = NZ 1981,82 = QuHGZ 1976 H1/2 140
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0070931
Dokumentnummer
JJR_19751030_OGH0002_0070OB00190_7500000_003