Rechtssatz RS0019029
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0019029
Entscheidungsdatum
12.06.1990
Rechtssatz
Nach dem Freiwerden einer strafgerichtlich hinterlegten Sicherheitsleistung (§ 191 Abs 1 erste Fallgruppe StPO) kommt dem Strafgericht ohne Rücksicht darauf, ob es sich um eine Kaution oder um eine Bürgschaftssumme handelt, keine andere Stellung zu als einem sonstigen Verwahrer: die Sicherheitsleistung ist demgemäß (vgl § 961 ABGB) mit Zuwachs dem Erleger zurückstellen.Nach dem Freiwerden einer strafgerichtlich hinterlegten Sicherheitsleistung (Paragraph 191, Absatz eins, erste Fallgruppe StPO) kommt dem Strafgericht ohne Rücksicht darauf, ob es sich um eine Kaution oder um eine Bürgschaftssumme handelt, keine andere Stellung zu als einem sonstigen Verwahrer: die Sicherheitsleistung ist demgemäß vergleiche Paragraph 961, ABGB) mit Zuwachs dem Erleger zurückstellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0019029
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2009
Dokumentnummer
JJR_19900612_OGH0002_0150OS00052_9000000_001