Gründe:
I. Im Verfahren zum AZ 6 a Vr 3434/82 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien wurden für Peter T*** mit Bezug auf einen Geleitbrief des Bundesministeriums für Justiz (S 25/LII) zwei Überbringer-Sparbücher mit einem Einlagenstand von zusammen 1 Mio S als Sicherheitsleistung erlegt. In der Einlieferungs-Anzeige der Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht Wien (ON 548) scheint als "Erleger" Rechtsanwalt Dr. Otto P*** mit dem Beisatz "für Peter T*** Kfm. Flötzersteig 224 1140 Wien" auf, der damals als Verteidiger des Genannten ausgewiesen war (ON 3 in ON 556) und diesen Beleg auch als "Erleger" unterfertigte; als "Gegenstand" des Erlages sind die beiden Sparbücher mit der Erläuterung "Als Sicherheitsleistung für freies Geleit: für Peter T***" vermerkt. Bei seiner folgenden Vernehmung durch den Schöffengerichts-Vorsitzenden gab T*** an, er habe entsprechend dem Geleitbrief die Sicherheitsleistung erlegt (ON 549); auch nach der Entscheidung in erster Instanz beantragte er, "vertreten durch" Dr. P***, mit dem Hinweis darauf, daß er die ihm Geleitbrief gestellten Bedingungen erfüllt habe, den Erlag ihm "wieder auszuhändigen" (ON 618). Dementgegen begehrte er, abermals vertreten durch Dr. Pfoser, mit seiner späteren Beschwerde gegen die - auf die nunmehrige Haftung der Kaution für die (mittlerweile rechtskräftig) über ihn verhängten Geldstrafen gestützte - Abweisung (ON 653) jenes Antrags die Zurückzahlung der erlegten Sicherheitsleistung an den genannten Verteidiger, wobei er sich unter anderem darauf berief, daß "der Betrag durch seinen ausgewiesenen Vertreter erlegt" worden sei (ON 679).römisch eins. Im Verfahren zum AZ 6 a römisch fünf r 3434/82 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien wurden für Peter T*** mit Bezug auf einen Geleitbrief des Bundesministeriums für Justiz (S 25/LII) zwei Überbringer-Sparbücher mit einem Einlagenstand von zusammen 1 Mio S als Sicherheitsleistung erlegt. In der Einlieferungs-Anzeige der Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht Wien (ON 548) scheint als "Erleger" Rechtsanwalt Dr. Otto P*** mit dem Beisatz "für Peter T*** Kfm. Flötzersteig 224 1140 Wien" auf, der damals als Verteidiger des Genannten ausgewiesen war (ON 3 in ON 556) und diesen Beleg auch als "Erleger" unterfertigte; als "Gegenstand" des Erlages sind die beiden Sparbücher mit der Erläuterung "Als Sicherheitsleistung für freies Geleit: für Peter T***" vermerkt. Bei seiner folgenden Vernehmung durch den Schöffengerichts-Vorsitzenden gab T*** an, er habe entsprechend dem Geleitbrief die Sicherheitsleistung erlegt (ON 549); auch nach der Entscheidung in erster Instanz beantragte er, "vertreten durch" Dr. P***, mit dem Hinweis darauf, daß er die ihm Geleitbrief gestellten Bedingungen erfüllt habe, den Erlag ihm "wieder auszuhändigen" (ON 618). Dementgegen begehrte er, abermals vertreten durch Dr. Pfoser, mit seiner späteren Beschwerde gegen die - auf die nunmehrige Haftung der Kaution für die (mittlerweile rechtskräftig) über ihn verhängten Geldstrafen gestützte - Abweisung (ON 653) jenes Antrags die Zurückzahlung der erlegten Sicherheitsleistung an den genannten Verteidiger, wobei er sich unter anderem darauf berief, daß "der Betrag durch seinen ausgewiesenen Vertreter erlegt" worden sei (ON 679).
Noch vor der Zurückweisung dieser Beschwerde als verspätet (ON 741) wurde vom Wiener Finanzamt für den 12., 13., 14. und 23. Bezirk wegen einer Abgabenschuld des Peter T*** "die dem Abgabenschuldner aus hinterlegter Kaution" gegen das Landesgericht für Strafsachen Wien angeblich zustehende "Forderung von mehr od. weniger 1,010.027 S" gepfändet und der Republik Österreich ohne Beeinträchtigung früher erworbener Rechte dritter Personen bis zur angeführten Höhe zur Einziehung überwiesen (ON 732). Hierauf stellte Dr. P***, nunmehr seinerseits vertreten durch den (zugleich mit einer "Strafvollmacht", welche die betreffende Antragstellung in Wahrheit gar nicht abdeckte, als Machthaber ausgewiesenen) Rechtsanwalt Dr. Weiss, unter Hinweis darauf, daß die Probezeit nach einer dem Verurteilten T*** inzwischen gnadenweise gewährten Nachsicht des Restes der über ihn verhängten Geld- und Wertersatz-Strafe (ON 711) bereits verstrichen sei, und mit der Begründung, daß seinerzeit er (der "Einschreiter") die Sicherheitsleistung für jenen erlegt habe, dem "an diesem Betrag" kein Recht zustehe, auch selbst den Antrag, die beiden Sparbücher samt ihrem Zinsenertrag an den "Erleger" - gemeint: an ihn - auszufolgen (ON 792).
Im Hinblick auf den zuvor relevierten Pfändungs- und Überweisungsbescheid verfügte jedoch der Vorsitzende, daß "der gepfändete Betrag von S 1,010.027,-" an das Finanzamt zu überweisen sei, wovon er letzteres und den Vertreter des Antragstellers verständigte. Unter einem ordnete er die Auflösung der Sparbücher und die Durchführung der Überweisung an (ON 802).
Dagegen erhob Dr. P***, in eventu gestützt auf § 15 StPO, Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz, mit der er beantragte, letzterer wolle deswegen, weil er als Erleger zum Rückerhalt der Kaution legitimiert sei, den angefochtenen (nicht formgerechten) "Beschluß" des Erstgerichtes, welches damit seinen Ausfolgungsantrag implicite abgewiesen habe, im stattgebenden Sinn abändern oder doch aufheben und dem Landesgericht die Entscheidung über jenen Antrag sowie "die Abgabe einer ablehnenden Stellungnahme gegenüber der exekutionsführenden Abgabenbehörde iS der §§ 35 AbgEO 262 EO" auftragen (ON 803).Dagegen erhob Dr. P***, in eventu gestützt auf Paragraph 15, StPO, Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz, mit der er beantragte, letzterer wolle deswegen, weil er als Erleger zum Rückerhalt der Kaution legitimiert sei, den angefochtenen (nicht formgerechten) "Beschluß" des Erstgerichtes, welches damit seinen Ausfolgungsantrag implicite abgewiesen habe, im stattgebenden Sinn abändern oder doch aufheben und dem Landesgericht die Entscheidung über jenen Antrag sowie "die Abgabe einer ablehnenden Stellungnahme gegenüber der exekutionsführenden Abgabenbehörde iS der Paragraphen 35, AbgEO 262 EO" auftragen (ON 803).
Das Oberlandesgericht Wien gab dieser Beschwerde mit der Begründung Folge, daß der genau dem Pfändungs- (zu ergänzen: und Überweisungs-) Bescheid des Finanzamtes folgende erstgerichtliche Ausfolgungs-"Beschluß" deswegen verfehlt sei, weil kein Bargeldbetrag erliege, sondern Inhaber-Wertpapiere in Gestalt von zwei Sparbüchern, sodaß nicht Forderungsexekution, sondern Pfändung (gemeint wohl: und Überweisung) des Herausgabeanspruchs "hätte erfolgen müssen", wobei allerdings der Herausgabeanspruch nicht dem Steuerpflichtigen, also nicht dem Verurteilten T***, sondern vielmehr dem Beschwerdeführer Dr. P*** zugestanden sei; demgemäß hob es den angefochtenen "Beschluß" ersatzlos auf, wobei es in den Gründen - mit dem Bemerken, daß das Finanzamt inzwischen die "Forderungspfändung" gemäß § 16 AbgEO eingestellt habe (ON 806) - darauf hinwies, daß vom Erstgericht nunmehr unverzüglich über die Ausfolgung der beiden Sparbücher zu entscheiden sei (ON 807).Das Oberlandesgericht Wien gab dieser Beschwerde mit der Begründung Folge, daß der genau dem Pfändungs- (zu ergänzen: und Überweisungs-) Bescheid des Finanzamtes folgende erstgerichtliche Ausfolgungs-"Beschluß" deswegen verfehlt sei, weil kein Bargeldbetrag erliege, sondern Inhaber-Wertpapiere in Gestalt von zwei Sparbüchern, sodaß nicht Forderungsexekution, sondern Pfändung (gemeint wohl: und Überweisung) des Herausgabeanspruchs "hätte erfolgen müssen", wobei allerdings der Herausgabeanspruch nicht dem Steuerpflichtigen, also nicht dem Verurteilten T***, sondern vielmehr dem Beschwerdeführer Dr. P*** zugestanden sei; demgemäß hob es den angefochtenen "Beschluß" ersatzlos auf, wobei es in den Gründen - mit dem Bemerken, daß das Finanzamt inzwischen die "Forderungspfändung" gemäß Paragraph 16, AbgEO eingestellt habe (ON 806) - darauf hinwies, daß vom Erstgericht nunmehr unverzüglich über die Ausfolgung der beiden Sparbücher zu entscheiden sei (ON 807).
II. Mit ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde strebt die Generalprokuratur die Feststellung an, daß die dem Beschluß des Beschwerdegerichtes ihrer Ansicht nach zu entnehmende, das Erstgericht bei der Entscheidung über die Ausfolgung der beiden Sparbücher zum Nachteil des Verurteilten bindende, unbegründet gebliebene "Rechtsansicht", daß der Herausgabeanspruch nicht Peter T***, sondern Rechtsanwalt Dr. PfO*** zustehe, mit den für eine Geleitkaution nach § 419 StPO grundsätzlich geltenden Bestimmungen der §§ 190 bis 192 StPO nicht im Einklang stehe.römisch zwei. Mit ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde strebt die Generalprokuratur die Feststellung an, daß die dem Beschluß des Beschwerdegerichtes ihrer Ansicht nach zu entnehmende, das Erstgericht bei der Entscheidung über die Ausfolgung der beiden Sparbücher zum Nachteil des Verurteilten bindende, unbegründet gebliebene "Rechtsansicht", daß der Herausgabeanspruch nicht Peter T***, sondern Rechtsanwalt Dr. PfO*** zustehe, mit den für eine Geleitkaution nach Paragraph 419, StPO grundsätzlich geltenden Bestimmungen der Paragraphen 190 bis 192 StPO nicht im Einklang stehe.
Aus §§ 190, 191 Abs 1 StPO ergebe sich nämlich, daß das Gesetz als Sicherheitsleistung entweder eine vom Verhafteten oder zu Verhaftenden stammende Kaution oder aber eine von dritter Seite zu leistende Bürgschaft vorsehe; dementsprechend sei nach dem Freiwerden einer gerichtlich erlegten Kautions- oder Bürgschaftssumme (aus einem der in § 192 Abs 1 oder Abs 2 StPO angeführten Gründe) die Kaution dem Beschuldigten und die Bürgschaftssumme dem Bürgen auszufolgen, sofern nicht die Sicherheitsleistung durch (vom Beschuldigten oder Bürgen verschiedene) dritte Personen in Anspruch genommen werde, wie etwa nach § 5 GEG, durch Pfändungen etc.Aus Paragraphen 190, 191, Absatz eins, StPO ergebe sich nämlich, daß das Gesetz als Sicherheitsleistung entweder eine vom Verhafteten oder zu Verhaftenden stammende Kaution oder aber eine von dritter Seite zu leistende Bürgschaft vorsehe; dementsprechend sei nach dem Freiwerden einer gerichtlich erlegten Kautions- oder Bürgschaftssumme (aus einem der in Paragraph 192, Absatz eins, oder Absatz 2, StPO angeführten Gründe) die Kaution dem Beschuldigten und die Bürgschaftssumme dem Bürgen auszufolgen, sofern nicht die Sicherheitsleistung durch (vom Beschuldigten oder Bürgen verschiedene) dritte Personen in Anspruch genommen werde, wie etwa nach Paragraph 5, GEG, durch Pfändungen etc.
Im vorliegenden Fall gehe aus dem Geleitbrief, mit dem das freie Geleit an T*** nicht gegen Erlag einer Bürgschaftssumme durch Dr. P*** erteilt worden sei, ebenso wie aus der Einlieferungs-Anzeige der Verwahrungsabteilung hervor, daß T*** "- unbeschadet des Umstandes, woher die Mittel kamen - eine Kaution" gestellt und sich bloß bei deren Erlag infolge eigener Abwesenheit im Sinn des § 39 Abs 1 StPO seines damaligen Verteidigers bedient habe.Im vorliegenden Fall gehe aus dem Geleitbrief, mit dem das freie Geleit an T*** nicht gegen Erlag einer Bürgschaftssumme durch Dr. P*** erteilt worden sei, ebenso wie aus der Einlieferungs-Anzeige der Verwahrungsabteilung hervor, daß T*** "- unbeschadet des Umstandes, woher die Mittel kamen - eine Kaution" gestellt und sich bloß bei deren Erlag infolge eigener Abwesenheit im Sinn des Paragraph 39, Absatz eins, StPO seines damaligen Verteidigers bedient habe.
Das Oberlandesgericht habe daher, indem es nicht auf die zuvor dargestellte Rechtslage abgestellt habe, und im übrigen auch im Widerspruch zu der einen Anspruch des Dr. P*** geradezu ausschließenden gesamten Aktenlage einen Herausgabeanspruch des Verurteilten T*** betreffend die beiden als Kaution erliegenden Sparbücher verneint und einen solchen des früheren Verteidigers bejaht.