Rechtssatz RS0033533
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0033533
Entscheidungsdatum
12.06.1990
Rechtssatz
Eine freiwerdende Kaution ist dem Erleger zurückzustellen. Im Fall einander widerstreitender Ausfolgungsansprüche ist die Sicherheitsleistung nach § 1425 ABGB gerichtlich zu hinterlegen. Wer im Fall des Erlages durch einen Machthaber als Erleger aufgetreten ist, ist Tatfrage, die im Streitfall zu einem Vorgehen nach § 1425 ABGB Anlaß geben kann.Eine freiwerdende Kaution ist dem Erleger zurückzustellen. Im Fall einander widerstreitender Ausfolgungsansprüche ist die Sicherheitsleistung nach Paragraph 1425, ABGB gerichtlich zu hinterlegen. Wer im Fall des Erlages durch einen Machthaber als Erleger aufgetreten ist, ist Tatfrage, die im Streitfall zu einem Vorgehen nach Paragraph 1425, ABGB Anlaß geben kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0033533
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2009
Dokumentnummer
JJR_19900612_OGH0002_0150OS00052_9000000_002