Rechtssatz RS0019115
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0019115
Entscheidungsdatum
13.03.1975
Rechtssatz
Zur (körperlichen) Übergabe einer beweglichen Sache durch den Verleiher genügt es, wenn diese - auch durch Bevollmächtigte oder Boten - in eine solche Lage gebracht wird, daß sie sich tatsächlich oder nach der Verkehrsauffassung in der Macht des Entlehners befindet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0019115
Dokumentnummer
JJR_19750313_OGH0002_0070OB00042_7500000_001