Rechtssatz RS0019121
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0019121
Geschäftszahl
3Ob44/67; 3Ob31/68; 3Ob110/69; 7Ob685/84
Entscheidungsdatum
08.11.1984
Rechtssatz
Aus den Feststellungen der Untergerichte, die Beklagte sei bei Vergleichsabschluß arbeitsfähig gewesen und die Streitteile seien sich darüber im klaren gewesen, daß die Beklagte von dem Unterhalt des Klägers allein nicht werde leben können, sondern eine Arbeit werde aufnehmen müssen, läßt sich zwar der Schluß ziehen, daß die Tatsache eines eigenen Einkommens der Beklagten allein noch nicht eine Herabsetzung des Unterhaltsbetrages zur Folge haben sollte, es kann aber nicht angenommen werden, daß die clausula rebus sic stantibus auf jeden Fall, ohne Rücksicht auf die Höhe des Einkommens der Beklagten ausgeschlossen werden sollte. Eine solche Ausschlußvereinbarung hätte die Beklagte beweisen müssen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 44/67
Entscheidungstext OGH 19.04.1967 3 Ob 44/67
Veröff: JBl 1968,152 = EFSlg 8363
- 3 Ob 31/68
Entscheidungstext OGH 03.04.1968 3 Ob 31/68
Veröff: JBl 1968,625
- 3 Ob 110/69
Entscheidungstext OGH 15.10.1969 3 Ob 110/69
- 7 Ob 685/84
Entscheidungstext OGH 08.11.1984 7 Ob 685/84
Beisatz: Auch wenn ein späterer eigener Verdienst der aus dem Unterhaltsvergleich berechtigten Frau vorhergesehen wird, so ist doch nicht anzunehmen, daß die Parteien damit gerechnet haben, sie würde durch eigenes Einkommen und Unterhalt besser gestellt sein als der Unterhaltsschuldner. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0019121
Dokumentnummer
JJR_19670419_OGH0002_0030OB00044_6700000_001