Begründung:
Die Ehe der Streitteile wurde mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 29. 11. 1977, GZ 12 a Cg 493/77-4, aus dem Verschulden des Klägers – der im Scheidungsverfahren der Beklagte war – geschieden. Gleichfalls am 29. 11. 1977 haben die Streitteile einen Vergleich geschlossen, dessen Punkt 3 wie folgt lautet: „Der Beklagte verpflichtet sich weiters bei Exekution, zum Unterhalt der Klägerin wie folgt Beiträge zu leisten: Ab 1. 12. 1977 einen Betrag in der Höhe von 2.000 S, weiters fällig am Ersten der Folgemonate; ab Bezug der neuen Wohnung durch die Klägerin; einen Betrag in der Höhe der reinen Mietkosten und einen Betriebskostenzuschuss von 200 S, ebenfalls monatlich an jedem Ersten, dies alles bei Exekution.“
Mit der am 14. 10. 1983 eingelangten Klage begehrte der Kläger die Herabsetzung des von ihm zu zahlenden Unterhaltsbeitrags auf 200 S monatlich und brachte vor, er habe erfahren, dass die Beklagte die seinerzeitige Ehewohnung zwar noch unterhalte, tatsächlich aber nicht mehr benötige, weil sie von ihrem Dienstgeber, der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, eine Dienstwohnung erhalten habe und diese bewohne. Die Klägerin habe für die Dienstwohnung lediglich Betriebskosten in der Höhe von etwa 1.000 S monatlich zu entrichten. Der Beklagte habe der Klägerin entsprechend dem Vergleich vom 29. 11. 1977 daher nur einen Betriebskostenzuschuss von 200 S zu leisten. In der Tagsatzung vom 15. 12. 1983, ON 5, brachte der Kläger weiter vor, Punkt 3 des Vergleichs vom 29. 11. 1977 sei deshalb vereinbart worden, weil die Beklagte damals einer Halbtagsbeschäftigung mit einem Einkommen von 3.500 S nachgegangen sei und die Aussicht gehabt habe, eine billigere Wohnung zu bekommen. Derzeit jedoch sei die Klägerin bei der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten ganztags beschäftigt. Ihr Einkommen habe sich verdoppelt. Es Stünden ihr deshalb keine Unterhaltsleistungen zu. Die Klägerin könnte die Dienstwohnung, auch wenn sie diese aufgegeben habe, weiterhin benützen.
Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage und wendete in der Tagsatzung vom 27. 10. 1983, ON 3, ein, ihr sei von ihrem Dienstgeber eine Dienstwohnung, und zwar eine Garconniere, nur für die Dauer des Schulbesuchs ihres Sohnes zugewiesen worden. Da der Sohn der Streitteile die Lehre inzwischen abgeschlossen habe, habe die Beklagte die Wohnung, die wegen ihrer geringen Größe nur eine Übergangslösung dargestellt habe, aufgeben müssen und bewohne seit 1. 9. 1983 eine Mietwohnung, für die sie einen monatlichen Mietzins von 3.000 S zuzüglich 600 S an Betriebskosten bezahlen müsse. Der Kläger sei nach dem Vergleich zum Ersatz des Mietzinses verpflichtet. In der Tagsatzung vom 15. 12. 1983, ON 5, wendete die Beklagte zu dem vom Kläger in jener Tagsatzung erstatteten Vorbringen ein, in Punkt 3 des Vergleichs vom 29. 11. 1977 sei eine Mietzinszahlung des Klägers ohne Rücksicht auf das eigene Einkommen der Beklagten vereinbart worden. Der Kläger habe sich eines allfälligen Rechtes, eine Herabsetzung seiner Unterhaltszahlungen aus dem Titel geänderter Verhältnisse zu begehren, verschwiegen, weil er diese trotz Kenntnis, dass die Beklagte seit 1. 7. 1979 ganztägig beschäftigt sei, nicht schon vor dem 15. 12. 1983 begehrt habe. In der Tagsatzung vom 10. 2. 1984, ON 13, schließlich behauptete die Beklagte, der Kläger sei bei Vergleichsabschluss davon ausgegangen, dass die Beklagte ganztägig arbeiten müsse, um leben zu können (AS 30).
Das Erstgericht wies die Klage ab. Es traf folgende Feststellungen:
Zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses am 29. 11. 1977 verdiente der Kläger monatlich etwa 5.000 S netto bei freier Station, die Beklagte dagegen 3.351 S netto. Die Beklagte ist seit 1979 ganztags beschäftigt, was dem Beklagten bekannt war.
Bei Abschluss des Vergleichs war seitens der Beklagten die Rede davon, dass sie in Kürze eine billigere Gemeindewohnung bekäme. Die Ehewohnung der Streitteile war in A*****, Gemeinde B*****, und zwar etwa 3 km vom Rehabilitationszentrum der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten entfernt, gelegen. Die Beklagte hat die ihr versprochene billigere Gemeindewohnung nie bekommen. Der Kläger ging bei Vergleichsabschluss davon aus, dass die Beklagte ganztägig arbeiten gehen werde.
Die von der Beklagten ab dem 1. 8. 1980 benütze Dienst-Garconniere im Personalhaus der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, bestehend aus einem Wohn-Schlafzimmer, einer kleinen Küche (Kochnische), Bad und WC sowie Balkon im Gesamtausmaß von etwa 45 m², stellte nur eine Zwischenlösung dar. Die Zuweisung an die Beklagte erfolgte vor allem deshalb, weil sie der Generaldirektion glaubhaft versichern konnte, dass ihr ehelicher Sohn A***** in B***** die Schule besuche und vom Wohnsitz in A***** sehr weit in den Ort habe, und dass außerdem infolge ihres geteilten Arbeitsdienstes die Versorgung ihres Sohnes auf Schwierigkeiten gestoßen wäre. Bei der Zuweisung dieser Garconniere erklärte der Verwalter, die Beklagte könne mit ihrem Sohn so lange darin wohnen, wie dieser in die Schule gehe, die Garconniere sei aber für auswärtige Bedienstete vorgesehen, die Beklagte müsse ihre Wohnung in A***** daher unbedingt behalten. Die Beklagte hätte in der Garconniere, die sie bis Ende August 1983 benütze, „an sich“ noch bleiben können. Die Benützung der Garconniere war für die Beklagte nicht kostenlos; sie musste für sie zuletzt monatlich 946 S bezahlen.
Die Beklagte behielt die Wohnung in A***** bis zum September 1983 und schlief anfangs auch noch öfter in dieser Wohnung. Die Wohnung hatte allerdings verschiedene Nachteile und Unannehmlichkeiten. So schlossen die Türen und Fenster schlecht, das Kinderzimmer war fensterlos. Der Hausherr drehte im Winter die Heizung ab und verbaute der Beklagten die Fenster. Einmal, als die Beklagte im Krankenhaus war, brach der Hausherr die Wohnung auf und band die Türen nachher nur notdürftig mit einer Schnur zu. Die Beklagte, die ihre Wohnungseinrichtung nicht in die Garconniere mitgenommen hatte, hatte den Eindruck, dass sie der Hausherr aus der Wohnung hinausekeln wollte.
Der am 19. 8. 1968 geborene eheliche Sohn A***** ist Koch- und Kellnerlehrling. Er verdient derzeit 2.740 S an Lehrlingsentschädigung und wohnt bei seiner Mutter.
Im September 1983 gab die Beklagte die Wohnung in A***** auf. Sie bewohnt seither eine Mietwohnung in B*****, die ein Ausmaß von etwa 90 m² aufweist und in der Nähe ihres Arbeitsplatzes gelegen ist. Diese Wohnung besteht aus Küche, Speis, Wohnzimmer, Kinderzimmer, Schlafzimmer, Vorraum, Bad und WC. Die Beklagte hat für diese Wohnung einen Mietzins von 3.000 S und Betriebskosten von 600 S zu bezahlen; außerdem muss die Beklagte für die Heizkosten dieser Wohnung aufkommen.
Der Kläger ist im Hotel A***** in B***** ganztägig als Hausmeister beschäftigt und erhält einen monatlichen Nettolohn von 7.000 S bei freier Kost und Station und überdies eine Jahresremuneration in der Höhe von 220 % des Monatsbezugs; das durchschnittliche Monatsnettoeinkommen des Klägers beträgt 8.166,66 S. Der Kläger erhält keine Überstundenentlohnung.
Die Beklagte hatte im Jahre 1983 ohne Familienbeihilfe einschließlich aller Überstunden und Zulagen sowie Sonderzahlungen ein Nettoeinkommen von 116.986,30 S; dies entspricht einem durchschnittlichen Monatseinkommen von netto 9.748,85 S.
In seiner rechtlichen Beurteilung vertrat das Erstgericht die Ansicht, der Kläger habe sich dadurch, dass er trotz Kenntnis der Ganztagsbeschäftigung der Beklagten seit 1979 weiterhin den vereinbarten Unterhalt gezahlt habe, nicht des Rechtes verschwiegen, aus diesem Grund eine Unterhalsherabsetzung zu begehren. Zwar wohne der Unterhaltsvereinbarung vom 29. 11. 1977 die Umstandsklausel inne, und es verdiene der Kläger derzeit – unter Berücksichtigung der Indexsteigerung – nur um 1.568,15 S monatlich mehr, die Beklagte dagegen 5.116,58 S. Im Vergleich vom 29. 11. 1977 aber sei die darin abgestufte Unterhaltsverpflichtung des Klägers nicht mit der Einkommenshöhe der Beklagten in Relation gesetzt worden und der Kläger habe überdies bereits bei Vergleichsabschluss mit einer Ganztagsbeschäftigung der Beklagten gerechnet. Auch der Umstand, dass die Streitteile bei Vergleichsabschluss damit rechneten, dass die Beklagte in Kürze eine billigere Wohnung erlangen werde, berechtige den Kläger nicht zur Herabsetzung seiner Unterhaltsverpflichtung. Die von der Beklagten durch einige Jahre benützte Dienstwohnung habe nur eine Übergangslösung dargestellt.
Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichts. Es sprach aus, dass der von der Bestätigung betroffene Wert des Streitgegenstands, über den es entschieden hat, 60.000 S, nicht aber 300.000 S übersteigt und dass die Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO nicht zulässig sei. Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichts und teilte dessen rechtliche Beurteilung. Nicht nur die nachträglich objektiv feststellbaren, für die Unterhaltsbemessung bestimmenden Umstände seien als Ausgangsbasis für die Beurteilung einer Änderung der Verhältnisse und des Ausmaßes einer solchen Änderung heranzuziehen, sondern auch die von den Parteien übereinstimmend vorausgesetzten oder zugrunde gelegten Bemessungsgrundlagen. Das aber seien nach den Feststellungen die in Aussicht genommene ganztägige Beschäftigung der Beklagten und ein von ihr beabsichtigter Wohnungswechsel, sowie die weitere Unterhaltsverpflichtung des Klägers gegenüber seinem ehelichen Sohn gewesen. Darin, dass die Beklagte nach Vergleichsabschluss eine Ganztagsbeschäftigung aufgenommen habe und weiterhin ausübe, sei daher eine wesentliche Änderung der Verhältnisse nicht zu erblicken. Es sei für den Kläger voraussehbar gewesen, dass die Beklagte durch ihre Ganztagsbeschäftigung ein höheres Einkommen als zur Zeit des Vergleichsabschlusses haben werde. Seine ursprüngliche Klagsbehauptung, der Beklagten stehe ein Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Unterhaltsbetrags nicht mehr zu, weil sie eine Dienstwohnung benütze, für die sie nur Betriebskosten zu zahlen habe, habe der Kläger in der Berufung nicht mehr aufrecht erhalten. Eine derartige Behauptung finde auch in den Feststellungen keine Stütze. Die Revision sei nicht zuzulassen gewesen, weil der Auslegung des Vergleichs vom 29. 11. 1977 keine im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO erhebliche Bedeutung zukomme und diese Auslegung überdies weitgehend von der Würdigung der Aussagen der Parteien abhänge, die mit Revision nicht bekämpft werden könne.Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichts. Es sprach aus, dass der von der Bestätigung betroffene Wert des Streitgegenstands, über den es entschieden hat, 60.000 S, nicht aber 300.000 S übersteigt und dass die Revision nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO nicht zulässig sei. Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichts und teilte dessen rechtliche Beurteilung. Nicht nur die nachträglich objektiv feststellbaren, für die Unterhaltsbemessung bestimmenden Umstände seien als Ausgangsbasis für die Beurteilung einer Änderung der Verhältnisse und des Ausmaßes einer solchen Änderung heranzuziehen, sondern auch die von den Parteien übereinstimmend vorausgesetzten oder zugrunde gelegten Bemessungsgrundlagen. Das aber seien nach den Feststellungen die in Aussicht genommene ganztägige Beschäftigung der Beklagten und ein von ihr beabsichtigter Wohnungswechsel, sowie die weitere Unterhaltsverpflichtung des Klägers gegenüber seinem ehelichen Sohn gewesen. Darin, dass die Beklagte nach Vergleichsabschluss eine Ganztagsbeschäftigung aufgenommen habe und weiterhin ausübe, sei daher eine wesentliche Änderung der Verhältnisse nicht zu erblicken. Es sei für den Kläger voraussehbar gewesen, dass die Beklagte durch ihre Ganztagsbeschäftigung ein höheres Einkommen als zur Zeit des Vergleichsabschlusses haben werde. Seine ursprüngliche Klagsbehauptung, der Beklagten stehe ein Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Unterhaltsbetrags nicht mehr zu, weil sie eine Dienstwohnung benütze, für die sie nur Betriebskosten zu zahlen habe, habe der Kläger in der Berufung nicht mehr aufrecht erhalten. Eine derartige Behauptung finde auch in den Feststellungen keine Stütze. Die Revision sei nicht zuzulassen gewesen, weil der Auslegung des Vergleichs vom 29. 11. 1977 keine im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO erhebliche Bedeutung zukomme und diese Auslegung überdies weitgehend von der Würdigung der Aussagen der Parteien abhänge, die mit Revision nicht bekämpft werden könne.
Der Kläger bekämpft das Urteil des Berufungsgerichts mit außerordentlicher Revision aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, es im klagestattgebenden Sinn abzuändern oder es aufzuheben und an ein Untergericht zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. Die Revision sei zulässig, weil die Lösung des Rechtsstreits vor allem von der Anwendung der Umstandsklausel abhänge und die angefochtene Entscheidung hiebei von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen sei, bzw diese Rechtsprechung erheblich fehlinterpretiert habe.
Die Beklagte, der die Beantwortung der Revision freigestellt wurde (§ 508a Abs 2, § 507 Abs 2 ZPO), hat eine Revisionsbeantwortung erstattet, diese jedoch entgegen der Bestimmung des § 508a Abs 2 ZPO nicht beim Revisionsgericht, sondern beim Erstgericht eingebracht. Zur Zeit des Einlangens beim Obersten Gerichtshof war die für die Überreichung der Revisionsbeantwortung offenstehende Frist von 4 Wochen bereits verstrichen (Zustellung der Revision: 20. 9. 1984, Einlangen beim Erstgericht: 18. 10. 1984, Einlangen beim Revisionsgericht: 22. 10. 1984). Die Revisionsbeantwortung war daher als verspätet zurückzuweisen.Die Beklagte, der die Beantwortung der Revision freigestellt wurde (Paragraph 508 a, Absatz 2,, Paragraph 507, Absatz 2, ZPO), hat eine Revisionsbeantwortung erstattet, diese jedoch entgegen der Bestimmung des Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO nicht beim Revisionsgericht, sondern beim Erstgericht eingebracht. Zur Zeit des Einlangens beim Obersten Gerichtshof war die für die Überreichung der Revisionsbeantwortung offenstehende Frist von 4 Wochen bereits verstrichen (Zustellung der Revision: 20. 9. 1984, Einlangen beim Erstgericht: 18. 10. 1984, Einlangen beim Revisionsgericht: 22. 10. 1984). Die Revisionsbeantwortung war daher als verspätet zurückzuweisen.